Adhäsionsverfahren Nebenklage Reisekosten

  • Hallo,

    Der Nebenklägervertreter (beigeordnet) stellt einen Adhäsionsantrag (PKH bewilligt). Der Angeklagte wird verurteilt.

    Im Rahmen der Kostenfestsetzung des Adhäsionsverfahrens beantragt nun der Nebenklägervertreter zusätzlich zu der Gebühr nach 4143 noch Erstattung der Kosten für die Nutzung des eigenen Kfz und Abwesenheitsgeld.

    Diese Positionen wurden aber bereits im Rahmen des Abrechnung des Strafverfahrens abgerechnet.

    Nun meine Frage: Sind die Kosten für das Kfz und das Abwesenheitsgeld im Adhäsionsverfahren noch einmal (zusätzlich) abzurechnen?
    Es ist ja nur einmal gefahren worden und es gab ja auch nur eine Abwesenheit.

    Vielen Dank schon einmal vorweg.

  • Die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld für denselben Termin können insgesamt nur einmal geltend gemacht werden. Selbst wenn Adhäsion und Strafverfahren verschiedene Angelegenheiten wären (was sie nicht sind), könnte das gem Vorbmerkung 7 Abs. 3 VV-RVG nicht doppelt abgerechnet werden.

  • Vielen Dank! Das ging ja fix.

    Das war auch meine Auffassung (sogar Anwälte versuchen manchmal mit normalem Menschenverstand an eine Sache heranzugehen :) ).

    Ich war nur verwirrt, da der Nebenklägerverträter das nun schon zum zweiten Mal in einer bereits korrigierten Abrechnung abrechnen will.

  • Hier liegt nur eine Beiordnung für das Adhäsionsverfahren vor, die Kosten der Nebenklage werden gegen den VU geltend gemacht. Bekommt er nur die Gebühr gemäß VV 4143 nebst Mehrwertsteuer, oder auch Reisekosten, Kopien, Auslagenpauschale usw ?

  • Ich würde aufgrund der Beiordnung für das Adhäsionsverfahren nur die Gebühr aus VV 4143 nebst MwSt festsetzen. Die Überschrift vor VV 4141-4147 lautet "zusätzliche Gebühren", das heißt für mich, dass es die "normalen Gebühren" für die Nebenklage gibt - nebst Auslagenpauschale(n) und ggf. Reisekosten - und für das Adhäsionsverf. dann obendrauf die Gebühr aus VV 4143.

  • ja, Nebenklage zugelassen aber PKH nur für Adhäsion

    VU trägt die Kosten und notwendigen Auslagen der Nebenklage und Adhäsion


    PKH nur für Adhäsion wundert micht, habe ich so noch nicht erlebt. In entsprechenden hiesigen Fällen war der RA des Nebenklägers jeweils auch als Beistand bestellt oder zumindest PKH gewährt worden.

    Aber da es so ist, bekommt aufgrund der Beiordnung jedenfalls nur die Gebühr 4143 nebst MWst. aus der Staatskasse. Alles andere muss der Geschädigte sich dann eben gegen den Verurteilten festsetzen lassen und auf dessen Zahlungsfähigkeit hoffen. (Oder ggf. Schadenersatz bei seinem RA anmelden, wenn dieser für die Nebenklage keinen PKH-Antrag gestellt haben sollte.)

  • Die Überschrift vor VV 4141-4147 lautet "zusätzliche Gebühren", das heißt für mich, dass es die "normalen Gebühren" für die Nebenklage gibt - nebst Auslagenpauschale(n) und ggf. Reisekosten - und für das Adhäsionsverf. dann obendrauf die Gebühr aus VV 4143.

    Und wenn der RA ausschließlich für die Adhäsion beauftragt wäre? Dann würde ausschließlich 4143 anfallen, zzgl. Auslagen. Die könnte man also keinem anderen Gebührentatbestand zuordnen. Die Zuordnung der Auslagen zur Nebenklage ist m.E. willkürlich.

  • Wenn der RA nur im Adhäsionsverfahren tätig wird, gilt Vorbem 4.3 (2) RVG.

    Laut Bt-Drucksache 15/2487 S. 143:

    Vorbemerkung 4.3 VV: Durch den vom Rechtsausschuss vorgeschlagenen neuen Absatz 2 soll der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts geregelt werden, der nur im Adhäsionsverfahren tätig ist. Er soll für dieses Verfahren die gleichen Gebühren erhalten wie ein Rechtsanwalt, der auch als Beistand bzw. Vertreter eines Verletzten oder als Verteidiger tätig ist.

    Dann bekommt er eben auch Auslagen/Reisekosten erstattet.

  • Die Überschrift vor VV 4141-4147 lautet "zusätzliche Gebühren", das heißt für mich, dass es die "normalen Gebühren" für die Nebenklage gibt - nebst Auslagenpauschale(n) und ggf. Reisekosten - und für das Adhäsionsverf. dann obendrauf die Gebühr aus VV 4143.

    Und wenn der RA ausschließlich für die Adhäsion beauftragt wäre? Dann würde ausschließlich 4143 anfallen, zzgl. Auslagen. Die könnte man also keinem anderen Gebührentatbestand zuordnen. Die Zuordnung der Auslagen zur Nebenklage ist m.E. willkürlich.


    Nein, nicht wenn der RA auch als Nebenklägervertreter tätig war. Dann kann nicht davon ausgegangen werden, dass er nur wegen der Adhäsionsproblematik zum Hauptverhandlungstermin erschienen wäre.

    Ergo sind in diesem entsprechende Reisekosten durch die Tätigkeit als Nebenklägervertreter verursacht und von der Beiordnung für die Adhäsion nicht abgedeckt.

  • Ich hänge mich hier mal an:

    Nebenklage wird zugelassen, RA X wird beigeordnet
    PKH für Adhäsion wird bewilligt, RA X wird beigeordnet.

    Im Termin schließen Beteiligte Vergleich, Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
    Angeklagter wird verurteilt & muss die notwendigen Auslagen des NK tragen.

    Jetzt rechnet der RA ab:
    Beiordn. NK gg. Staatskasse: GG, VerfG 4106, TermG, Fahrtkosten, Abwesenheit+Auslagen
    Adhäsion PKH: VerfG 4143, EinigungsG 1000 + Auslagen

    Sehe ich es richtig, dass er beide Vergütungen aus der Staatskasse bekommt und der Kostenbeamte dann ggf. das Geld beim Angeklagten wieder reinholen muss? Weil es ja theoretisch 2 getrennte Verfahren sind? Und müsste es nicht die Einigungsgebühr nach 1003 sein?

    Im Voraus vielen Dank!

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