Vorschuss § 9 RVG

  • Hallo,
    ein RA beantragt die Bestellung eines Nachlasspflegers um einen Vorschuss nach § 9 RVG geltend zu machen.

    Folgender Fall:

    Der RA hat den Erblasser in einem sozialgerichtlichen Prozess vertreten (PKH war bewilligt).
    Als der Mandant stirbt führt der RA den Prozess weiter (PKH für unbekannte Erben wurde nicht beantragt).

    Der Prozess ist noch nicht beendet...der Gegner hat einen Geldanspruch, welcher höher ist als der hinterlegte Nachlass. Es sieht so aus das der Gegner den Prozess für sich entscheidet.

    Würdet ihr einen NLP bestellen?

  • Es dürfte sich um einen Antrag nach §1961 BGB handeln. Der Rechtsanwalt ist ein Gläubiger, der einen Anspruch gegen den Nachlass geltend machen möchte. Die Erben sind unbekannt. Nach neuerer Rechtsprechung darf das Nachlassgericht in Fällen des §1961 BGB nicht darauf abstellen, ob ein die Kosten deckender Nachlass vorhanden ist (vgl. MüKoBGB/Leipold BGB § 1961 Rn. 1-13).

    Sofern das Bestehen der Forderung nachgewiesen wird, würde ich Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB anordnen mit dem Aufgabenkreis "Vertretung der unbekannten Erben im Hinblick auf die Geltendmachung der Forderung des Gläubigers RA XY" oder so.

  • Die Forderung muss nicht nachgewiesen werden. Glaubhaftmachung reicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!