Vertretung des Kreises

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Vormerkung vorliegen. Erwerber ist ein Landkreis. Im Vertrag ist für den Kreis aufgetreten ein vollmachtloser Vertreter. Die Erklärungen des vollmachtlosen Vertreters wurden durch den Landrat genehmigt. Die Unterschrift des Landrates in der Genehmigungserklärung wurde durch einen Notar beglaubigt.

    Grundsätzlich wird der Kreis nach der Kreisordnung (hier: Schleswig-Holstein) durch den Landrat gesetzlich vertreten (§ 50 KrO). Gemäß der Hauptsatzung dieses Landkreises entscheidet der Landrat über den "Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 150.000 EUR nicht übersteigt". Der Kaufpreis liegt vorliegend über 150.000 EUR. Bei Werten über 150.000 EUR hinaus entscheidet der Hauptausschuss.

    Als Grundbuchamt habe ich keine Rechtmäßigkeitsprüfung durchzuführen, wenn ein Fall des § 29 Abs. 3 GBO (Erklärungen mit Unterschrift und Siegel) vorliegt (siehe § 29 Rn. 500 im GBO/ Meikel). Ein solcher Fall liegt m.E. hier nicht vor, da ich gerade keine gesiegelte Erklärung habe. Oder spielt dies aufgrund der gesetzlichen Vertretung des Kreises durch den Landrat nach außen keine Rolle? Habe ich das Innenverhältnis in diesem Fall gar nicht zu prüfen?

    Die Vormerkung werde ich auch trotz einer evtl. fehlenden Genehmigung eintragen müssen, da diese durch den Eigentümer bewilligt wurde, da auch künftige Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert werden. Spätestens jedoch bei der Eigentumsumschreibung tritt das Problem der Vertretungsberechtigung jedoch wieder auf. Ich freue mich über Antworten :)

  • Bei einer nur unterschriftsbeglaubigten Erklärung fehlt es an einem urkundlichen Nachweis darüber, dass der Unterzeichner der Erklärung vertretungsberechtigt ist (s. OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Beschluss vom 02.01.2013, 3 W 101/12 zur Vertretung einer Gemeinde durch den Bürgermeister). Ein solcher Nachweis wäre etwa durch die Bestätigung der Rechtsaufsichtsbehörde zu erbringen (BayObLGZ 1991, 24/33, s. DNotI-Report 12/2000, 101/102). Ansonsten bietet sich die Vollmachtsbestätigung bzw. Bestätigung der Vertretungsberechtigung durch den Landkreis, vertreten durch den Landrat, in der Form des § 29 III GBO an (OLG Düsseldorf, Rpfleger 2004, 283 = FGPrax 2004, 56 = DNotI-Report 4/2004, 36; OLG Jena/Thüringen, Rpfleger 2001, 22 = OLGNL 2000, 232, jeweils zur Gemiende). Mit dieser Erklärung ist dann zugleich der grundbuchmäßige Nachweis über die Vertretungsbefugnis des Handelnden erbracht (Neumeyer, RNotZ 6/2001, 249/260).

    Die Hauptsatzung kann mE eigentlich nur das Innenverhältnis regeln. Das DNotI führt im Gutachten im DNotI-Report 23/2003, 177/178 (dort Vertretung der Gemeinde durch den Bürgermeister bei Ausübung des Vorkaufsrechts) aus: „In den anderen Bundesländern (Anm. außer Bayern) ist der Bürgermeister hingegen nach h. M. zur Außenvertretung der Gemeinde auch insoweit befugt, als er im Innenverhältnis eines entsprechenden Beschlusses des Gemeinderates bedarf“. Ich denke, dass dies bei einer Satzungsregelung ebenso sein müsste.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo,

    der Landkreis veräußert ein Grundstück (in Ba-Wü). Hierbei handelt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht.

    Die Genehmigung lautet:
    "Der Landkreis XY genehmigt alle Erklärungen ...."
    Unterschrift von A und Siegel des Landratsamts XY.

    In § 1 III der Landkreisordnung für Baden-Württemberg heißt es:
    Die Behörde des Landkreises ist das Landratsamt; es ist zugleich untere
    Verwaltungsbehörde.
    Gemäß § 5 II führen die Landkreise Dienstsiegel.
    Gemäß § 37 I vertritt der Landrat den Landkreis.

    Damit müsste dann doch entweder das Siegel des Landkreises selbst verwendet werden, oder?
    Oder kann das Landratsamt selbst diesen auch vertreten und die Genehmigungserklärung hat dann aber auszuweisen, dass das Landratsamt den Landkreis als Behörde vertritt?!

    Für eine Hilfestellung wäre ich sehr dankbar! :confused:

  • Ehrlich gesagt haben hier die Bezeichnungen der Behörde so oft zwischen "Landkreis", "Kreis", "Kreiswerwaltung", "Der Landrat/Die Landrätin des Kreises X" und "Landratsamt X" gewechselt, dass sich alle einig sind, dass immer dieselbe Behörde gemeint ist/war. Das wurde gerne geändert, wenn die Gemeindeordnung (oder wie immer sie gerade offiziell heißt) geändert wurde.

    Wohlgemerkt: Die Gebietskörperschaft als solche war immer der "Kreis X", und der/die Chef/in von dat janze heißt immer schon "Landrat" oder "Landrätin".

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Da der Landkreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Landkreisordnung selbst siegelführend ist, müsste der Landrat dann, wenn er nach § 37 I LKreisO für den Landkreis handelt, seiner Erklärung wohl das Siegel des Landkreises beifügen. Wie bei der Gemeinde der Bürgermeister (s. § 53 GemO Baden-Württemberg), so kann sich aber auch der Landrat vertreten lassen.

    § 43 LKreisO B.-W. lautet:

    (1) Der Landrat kann Bedienstete mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten des Landratsamts beauftragen.

    (2) Der Landrat kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.


    Wie hier zur Gemeindevertretung in Hessen/NRW ausgeführt

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post944077


    kann die (hier: vom Landkreis) abzugebende Genehmigungserklärung auch ein Beauftragter/Bevollmächtigter erklären.
    Der Beauftragte hat dann (jedenfalls nach § 71 III HGO) lediglich einen das Auftragsverhältnis kennzeichnenden Zusatz beizufügen.

    Wie in dem Link wiedergegeben führt das OLG Düsseldorf im Beschluss vom 21. 11. 2003 - I-3 Wx 312/03 = FGPrax 2004, 56, zur Gemeindevertretung aus: …“.Zudem war nicht auszuschließen, dass sich die Vertretungsbefugnis des Stadtbaurats K. aus dem ihm zukommenden grundsätzlichen Recht zur Stellvertretung des Bürgermeisters oder aber auch aus einer besonderen für das hier anstehende Grundstücksgeschäft erteilten Vollmacht herleiten konnte. Steht danach nicht fest, dass der Unterzeichner zur Vertretung nicht befugt ist und liegen auch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine mangelnde Vertretungsbefugnis vor, so war für das Grundbuchamt die Vermutung begründet, dass die Unterzeichner der Genehmigungsurkunde zur Vertretung der Gemeinde - und der Stadtbaurat K. damit zur Vertretung des Bürgermeisters - befugt waren…“

    Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, führen zur Vertretung der Gemeinde in RN 3661 aus:

    Eine Gemeinde kann sich auch auf Grund besonderer Bevollmächtigung vertreten lassen. Eine Vollmacht zum Abschluss von Grundstücksgeschäften ist zulässig.13
    13 Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis von Gemeindebediensteten im Grundstücksverkehr vgl MittBayNot 1973, 134; Bleutge MittBayNot 1973, 338; allgemein zur Vertretung der Gemeinde im Grundstücksverkehr Rathgeber BWNotZ 1980, 133 sowie Hille MittBayNot 1971, 66; Rapp MittBayNot 1971, 70; LG Wiesbaden DNotZ 1966, 370.

    Sind Bedienstete des Landratsamts zu bestimmten Grundstücksgeschäften bevollmächtigt worden, müsste eigentlich das Gleiche gelten. Aus der mit dem Dienstsiegel/-stempel des Landratsamts versehenen Erklärung muss sich dann lediglich ergeben, dass für den Landkreis gehandelt wird. Das ist aber vorliegend nach der von Dir wiedergegebenen Genehmigungserklärung der Fall („Der Landkreis XY genehmigt alle Erklärungen ....Unterschrift von A und Siegel des Landratsamts XY.“).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (7. Juni 2016 um 11:51) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • Dankeschön für die Hilfe!!




    Sind Bedienstete des Landratsamts zu bestimmten Grundstücksgeschäften bevollmächtigt worden, müsste eigentlich das Gleiche gelten. Aus der mit dem Dienstsiegel/-stempel des Landratsamts versehenen Erklärung muss sich dann lediglich ergeben, dass für den Landkreis gehandelt wird. Das ist aber vorliegend nach der von Dir wiedergegebenen Genehmigungserklärung der Fall („Der Landkreis XY genehmigt alle Erklärungen ....Unterschrift von A und Siegel des Landratsamts XY.“).

    Ich dachte da eben, dass dann explizit erklärt werden müsste: "Der Landkreis XY, vertreten durch das Landratsamt XY genehmigt alle Erklärungen .....Unterschrift von A und Siegel des Landratsamts XY."

    wenn man dies auch so als gegeben ansehen kann um so besser!
    Danke!!!:)

  • Hallo,

    es soll eine Dienstbarkeit für den Freistaat Bayern - vertreten durch das Landratsamt XY gelöscht werden.
    Der Notar gibt an, dass der Freistaat Bayern durch das Landratsamt XY vertreten wird. Das Landratsamt stempelt und unterschreibt die Löschungsbewilligung. Die Unterschrift stammt jedoch nicht vom Landrat, sondern von einem Mitarbeiter des Bauamts (vor dem Stempel des Landratsamtes ist ein weiterer Stempel angebracht "Landratsamt XY - Bauamt -), welcher auch nicht Vertreter des Landrats ist.

    Meine Frage: Muss ich die Vertretungsbefugnis prüfen, wenn die Löschungsbewilligung dem § 29 III GBO entspricht? Die Meinungen meiner Kollegen gehen hier auseinander.

    Danke :)

  • Ich geh mal davon aus der "Stempel" ist ein ordungsgemäßes Behördensiegel, dann braucht man bei der reinen Bewilligung keinerlei konkrete Verfügungsbefugnis mehr prüfen, es ist dann egal wer unterschrieben hat.

  • Beim Behördenersuchen prüfe ich nur generell-abstrakt die "Ersuchensberechtigung" der Behörde, also wer da konkret unterschrieben hat, ist egal. Also wenn das Landratsamt das Land vertritt, ist alles i. O.

  • Es soll eine für den "Landkreis XY" eingetragene Hypothek gelöscht werden, Löschungsbewilligung ist (mit Siegel) erteilt von "Immobilien Freistaat Bayern
    (Regionalvertretung XY)". RNr. 3659 HRP verweist auf die Landkreisordnung (Bayern); lt. Art. 35 I 1 LKrO vertritt der Landrat den Landkreis nach außen.
    Lt. Anruf hat der Notar auch so gedacht, die Löschungsbewilligung an das Landratsamt geschickt und von dort wurde das Ganze wohl weitergeleitet ... .
    :gruebel: Wo finde ich hierzu die Vertretungsregelung?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Es soll eine für den "Landkreis XY" eingetragene Hypothek gelöscht werden, Löschungsbewilligung ist (mit Siegel) erteilt von "Immobilien Freistaat Bayern
    (Regionalvertretung XY)". RNr. 3659 HRP verweist auf die Landkreisordnung (Bayern); lt. Art. 35 I 1 LKrO vertritt der Landrat den Landkreis nach außen.
    Lt. Anruf hat der Notar auch so gedacht, die Löschungsbewilligung an das Landratsamt geschickt und von dort wurde das Ganze wohl weitergeleitet ... .
    :gruebel: Wo finde ich hierzu die Vertretungsregelung?

    Hat vielleicht doch jemand eine Idee - oder liege ich so eindeutig daneben ... ?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


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