Na, Hand aufs Herz Insolvenzrechtspfleger:
Wer lässt sich dadurch schmieren, dass Euch der Insolvenzverwalter über seine Haftpflicht mitversichert?
Siehe Simon, ZInsO 2015, 1968ff
Na, Hand aufs Herz Insolvenzrechtspfleger:
Wer lässt sich dadurch schmieren, dass Euch der Insolvenzverwalter über seine Haftpflicht mitversichert?
Siehe Simon, ZInsO 2015, 1968ff
ich habe hier mal gelesen, dass die Versicherungsprämien für Rechtspfleger ein Minimales von dem betragen, was wir armen Anwälte zwangsläufig berappen müssen.
Wer riskiert für zirka EUR 100,00 im Jahr seinen Job.
Das ist ja wohl mehr als peinlich und selbst Schuld.
Bis 500.000 € Versicherungssumme kostet die Versicherung ca. 100 Euro im Jahr - völlig richtig Gegs.
Wer verbandsmäßig unterwegs ist, weiß, dass Versicherungssummen bis in dieser Höhe selbst kaum notwendig sind, weil der Dienstherr bei der Regressforderung auch die Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der Alimentationsgegebenheiten berücksichtigt und abwägt.
Ja, es gibt Regressfälle, wenn auch sehr sehr selten, aber ich kann mir niemals nie vorstellen, dass dort eine Forderung im mittleren sechstelligen Bereich auf einen Rechtspfleger zukommt bzw. je zugekommen ist.
Dieser Bericht schockiert einfach... warum denkt man, bevor man solche Aktionen startet, nicht mal darüber nach, was das wohl für einen Eindruck macht?
Klar, da bin ich dabei. Und wenn ich dazu noch einen schönen Kugelschreiber im Wert von 5,01 € in der Zivilabteilung zugesteckt bekomme...
Nee, das ist wirklich unglaublich. Vom BAK-Inso habe ich einen eiligen SChnellbrief bekommen mit dem übertragenen Sinn, ich soll alle Verwalter auffordern, sämtliche Verfahren der letzten 10 Jahre zu durhforsten und diese Klausel kündigen zulassen. Naja, derzeit ist ja eigentlich der beste Zeitpunkt. Ist ja eh im Moment nicht soooo viel los, da haben die jedenfalls Beschäftigung für ihre Mitarbeiter ;). Aber ist a vielleicht mal ein guter Trick, mißliebige Zeitgenossen loszuwerden: Einfach irgendwo versichern, das im Nebensatz nuscheln und dann rüber zur Staatsanwaltschaft laufen...
Nachtrag ernsthaft: Weiß denn jemand , ob z.B. mal bei den M-Verfahren oder auch anderen Insoverwaltern ein Regress wirklich aufgemacht wurde. Immerhin wurde nach meiner Kenntnis ja bei M mit Onlinekonten und kopierten Bankauszügen gearbeitet.
Ich habe den Aufsatz noch nicht gelesen, frage mich aber, wie dieses Konstrukt im Schadensfall funktionieren soll.
Wenn ein Rechtspfleger ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezogen ist ("Versichert ist die Tätigkeit als Insolvenzverwalter und als Rechtspfleger in Insolvenzverfahren."), müsste das doch schon an § 134 BGB i.V.m. §§ 331 ff StGB scheitern bzw. dürfte deshalb schon gar nicht versichert werden.
Schießt die ZInsO sich jetzt auf Rechtspfleger ein (vgl. Weyand, ZInsO 2015, 1843)?
@Smith:
Gerade in Insolvenzverfahren sehe ich die Gefahr eines (betragsmäßig hohen) Regresses als relativ gering an. Es sind zwar häufig hohe Beträge bei Forderungsanmeldungen zu gegenwärtigen, ein Schaden kann einem Gläubiger aber nur in Höhe einer oft wesentlich geringeren Quote entstehen.
Es ist hier nicht die ZInsO sondern die PF oder FP, noch nie davon gehört. Simon kritisiert den Aufsatz als an den Haaren herbeigezogen. Mal abgesehen davon wird man seine eigene Haftpflicht haben, könnte ja sein, dass ein Verwalter im Sprengel ja den Passus gerade nicht vorzuweisen hat und gerade in so einem Verfahren kracht es dann.
Also ich habe meine eigene.
mir hat mal vor ein paar Jahren ein Verwalter das am Rande erzählt. Und ich habe das tatsächlich für'n Gag gehalten. Und gleich gedacht, ob wohl meine Autohaftpflichtversicherung auch den Polizisten bei der Unfallaufnahme mitversichert. Nicht, dass der auch noch in den Korruptionstsunami gerät...
Nun, wir haben dieses Thema auch nur wg. des Beitrags von Römermanns Sozius auf den Schirm bekommen.
Der Beitrag beginnt ja schon mit dem Eingangssatz: "Eine in Deutschland weit verbreitete Praxis gibt Anlass dazu, die Frage zu stellen, ob die Bestechung von Richtern und Rechtspflegern weiter verbreitet ist als allgemein angenommen".
Ich hatte mir schon überlegt, hiergegen rechtlich vorzugehen, aber es geht um eine Bestechung die "allgemein angenommen wird". Also wird offenbar wird im allgemeinen angenommen, es gebe eine Bestechlichkeit, und der Atlatus von Römermann will der Frage nachgehen, ob die Bestechung - oder die allgemein angenommene Bestechnung - weiter verbreitet ist - als angenommen.
Der zunächst mal Bild-Zeitungs-mäßige Aufriss ist sprachlich nicht ungeschickt.
Nur, was ist die "allgemein angenommene" Bestechung ? Ist eine gewisse zahlenmäßige Größe unserer Bevölkerung der Auffassung, dass Insolvenzrichter und Insolvenzrechtspfleger bestochen werden, oder handelt es sich eher um eine von Römermanns atlatus aufgebaute Schimäre?! Lag vlt. schon eine mit Bestechung im Zusammenhang stehende Befassung vor ?
Nun mag sich jeder der Gerichtspraktiker selber fragen, ob er Veränderungen in den verfahrensspezifisch abgeschlossen Versicherungen - die nun nicht so häufig vorkommen - deren AGB zur Kenntnis genommen hat, und als wirtschaftlichen Vorteil empfunden hat und sein Tun oder Lassen daran ausgerichtet hat.
Äh, hm, sorry, ich schaff es ja noch nicht mal, die AGB von paypal zu studieren, was mein eigenes Vertragsverhältnis angeht. Wer mir Bestechlichkeit unterstellen sollte, kriegt meine ideologisch linke Faust mit meiner Schlagfaust in die Visage gedrückt (also Rechtsausleger oder auch nicht:D )
Richtig und zutreffend an dem Beitrag ist, dass diese Einbeziehung der Gerichtspraktiker nicht in Ordnung ist, und die Verwalter - die dies auch nicht mitbekommen haben, schnellstmöglich ändern sollten.
Bei unserem Gericht wurde dies entsprechend kommuniziert, und die Vollzugsmeldungen kommen.
Der Umstand dieser Mitversicherung ist ein "no go"; es fragt sich nur, was der Anlass war, dies sogleich in den Bereich der Korruption zu heben. Sind bei Römermann und Co konkrete Hinweise vorhanden, Mitbewerber hätten damit geworben ? Wieso auch bezüglich Rechtspflegern ? Diese setzen die Verwalter nicht ein, dies sollte bei der Kanzlei an sich bekannt sein !. Laufen die Geschäfte nicht mehr so gut dort, weshalb nun Mitbewerber insgesammt in Misskredit gebracht werden sollen ?. Wann und aufgrund welchen Anlasses wurde denn die Veränderung der Versicherungsbedingungen zur Kenntnis genommen ? Wurden auch im eigenen Haus entsprechende Versicherungen bis zum Auffallen abgeschlossen....
nun ja, ich leg mich da mal ganz geschmeidig zurück, fühle mich total gefangen von den bestechenden Ausführungen von Römermans atlatus und grinse nur darüber, und Dank an Simon
Das ist ja wohl mehr als peinlich und selbst Schuld.
Bis 500.000 € Versicherungssumme kostet die Versicherung ca. 100 Euro im Jahr - völlig richtig Gegs.
Wo gibt es denn so eine günstige Versicherung?
Gern auch per PN.
Merkwürdig finde ich, dass ein Sachverhalt bei von der Meden ausgeklammert ist:
Unterstellen wir einmal, dass die Richter gem. § 56 InsO einen geeigneten Insolvenzverwalter bestimmen, der geeignet ist und die notwendige Geschäftskunde hat. Unter Umständen, hängt vom jeweiligen AG ab, hat der Verwalter sich mit geeigneten Unterlagen auch noch bewerben müssen. Der Richter muss dem Verwalter trauen und das Verfahren zutrauen. Allein dies ist schon eine halbe Haftpflicht. Man kennt die Arbeit des Verwalters sowie die Ergebnisse ja auch schon seit Jahren, eine § 92-Bombe oder ähnliches Explosivmaterial ist bislang noch nicht gesichtet worden.
Jetzt aber kommt das ESUG, mit einer anderen Handhabe und Verwaltern, von Gläubigern vorgeschlagen, die der Richter nicht kennt, § 56a InsO. Auch hier wird man vielleicht, aufgrund langjähriger Erfahrungen dieses Verwalters, notgedrungen einen Vertrauensvorschuss erbringen müssen.
Aber wie sieht es denn im Rahmen der Eigenverwaltung aus, mit einem Sanierungsgeschäftsführer oder Vorstand? Ich glaube mich erinnern zu können, dass solche Tätigkeiten durch die normale Verwalterhaftpflicht schon mal nicht abgedeckt sind, was aber immerhin schon positiv unterstellt, dass der Schuldner potentiell in der Lage ist, seine insolvenzspezifischen Pflichten zu kennen und zu erfüllen (§ 281 II, III InsO). Bei einem SanierungsGF, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann man sich aber nicht sicher sein. Dazu gibt es eine Entscheidung aus HH.
Möglich, dass aus diesem Dunstkreis der Artikel erwachsen ist. Ich weiß aber von nichts, reine Spekulation....
Merkwürdig finde ich, dass ein Sachverhalt bei von der Meden ausgeklammert ist:
Unterstellen wir einmal, dass die Richter gem. § 56 InsO einen geeigneten Insolvenzverwalter bestimmen, der geeignet ist und die notwendige Geschäftskunde hat. Unter Umständen, hängt vom jeweiligen AG ab, hat der Verwalter sich mit geeigneten Unterlagen auch noch bewerben müssen. Der Richter muss dem Verwalter trauen und das Verfahren zutrauen. Allein dies ist schon eine halbe Haftpflicht. Man kennt die Arbeit des Verwalters sowie die Ergebnisse ja auch schon seit Jahren, eine § 92-Bombe oder ähnliches Explosivmaterial ist bislang noch nicht gesichtet worden.
Jetzt aber kommt das ESUG, mit einer anderen Handhabe und Verwaltern, von Gläubigern vorgeschlagen, die der Richter nicht kennt, § 56a InsO. Auch hier wird man vielleicht, aufgrund langjähriger Erfahrungen dieses Verwalters, notgedrungen einen Vertrauensvorschuss erbringen müssen.
Aber wie sieht es denn im Rahmen der Eigenverwaltung aus, mit einem Sanierungsgeschäftsführer oder Vorstand? Ich glaube mich erinnern zu können, dass solche Tätigkeiten durch die normale Verwalterhaftpflicht schon mal nicht abgedeckt sind, was aber immerhin schon positiv unterstellt, dass der Schuldner potentiell in der Lage ist, seine insolvenzspezifischen Pflichten zu kennen und zu erfüllen (§ 281 II, III InsO). Bei einem SanierungsGF, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann man sich aber nicht sicher sein. Dazu gibt es eine Entscheidung aus HH.
Möglich, dass aus diesem Dunstkreis der Artikel erwachsen ist. Ich weiß aber von nichts, reine Spekulation....
Hm, kann ich mir nicht vorstellen.
In Fällen des § 56a InsO geht es nicht um "Vertrauensvorschuss", sondern darum, ob der Vorgeschlagene "nicht geeignet" ist. Die Überprüfung des Ausschlusskriterums der "Nichteignung" ist gerichtliche Aufgabe, mit Vertrauensvorschuss hat das nix zum tun.
WAs die Eigenverwaltung betrifft: hier hat das Gericht besondere Pflichten: es hat zu prüfen, ob die Geschäftsführung in der Lage ist, das Unternehmen in der Eigenverwaltung weiterzuführen und ob die Eigenverwaltung insolvenzrechtlich begleitet wird. Sanierungsgeschäftsführer müssen über eine D&O-Versicherung verfügen.
Eigenverwaltung ist ohnehin nur etwas für Unternehmen, die sich diese auch leisten können.
Ich hatte das ehrlich gesagt auch noch nie gehört, bis das Thema jetzt hoch kochte
Mit unserem Richter habe ich mich lange darüber unterhalten - er meinte, dass dürfte für einen "Nullinger" bei den IV's mitversichert sein, weil nach § 841 BGB, der Richter im Prinzip nie haften kann.
Ist halt immer die Frage, wie man es denn verkauft. Klar im ersten Moment denkt man an eine Vorteilsannahme, aber hat man den § 841 dazu im Kopf ist es überwiegend kalter Kaffee
Ich hatte das ehrlich gesagt auch noch nie gehört, bis das Thema jetzt hoch kochte
Mit unserem Richter habe ich mich lange darüber unterhalten - er meinte, dass dürfte für einen "Nullinger" bei den IV's mitversichert sein, weil nach § 841 BGB, der Richter im Prinzip nie haften kann.
Ist halt immer die Frage, wie man es denn verkauft. Klar im ersten Moment denkt man an eine Vorteilsannahme, aber hat man den § 841 dazu im Kopf ist es überwiegend kalter Kaffee
What da hell is a "nullinger" ? Auch wo zunächst nix ist, kann sich ein etwas herausstellen.
Ds ein Richter nie haften kann, halte ich in dieser Pauschalität für unzutreffend. Das Spruchrichterprivileg findet im Insolvenzverfahren nur bedingt Anwendung (was viele Richter nicht wissen; unser aber schon ). Für culpa in elegendo haftet der Insolvenzrichter durch, wenn beim Erwählten nix mehr zu holen ist !. Die Mitversicherungsklausel bezieht sich aber nicht auf das Verhältnis "Verwalter hat Mist gebaut, sondern auf Folgendes: Mitversicherung von Insolvenzrichtern und Rechtspflegern:
Für Insolvenzrichter und Rechtspfleger des versicherten Verfahrens
besteht Versicherungsschutz für Anordnungen, Entscheidungen und
sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesem Verfahren.
Interessant wäre, ob auch ein Nichtstun darunter fallen würde - wie z.B. die Nichtwarnehmung der Aufsichtspfflicht.
§ 841 BGB gilt nur im Innenverhältnis Richter/Rechtspfleger - Insolvenzverwalter.
Es ändert sich nichts an der möglichen Vorteilsannahme, da der Richter/Rechtspfleger durch die Mitversicherung der finanziellen Auswirkungen einer Inanspruchnahme enthoben wird.
In diesem Zusammenhang von "kalter Kaffee" zu sprechen, halte ich für extrem gewagt.
Die Frage ist, wer hier überhaupt mit Vorsatz handelt. Jeder gesund denkende InsO-Beteiligter geht doch davon aus, dass "alles gut geht." Liegt die Vorteilsnahme nicht darin, dass die Versicherungsprämie eingespart wird.
bin nur noch auf unsere Finanzämter gespannt, demnächst kann ich diese aufgedrängte Bereicherung auch noch versteuern
bin nur noch auf unsere Finanzämter gespannt, demnächst kann ich diese aufgedrängte Bereicherung auch noch versteuern
Mit etwas Phantasie machen wir daraus "Arbeitslohn von Dritten" in Form eines geldwerten Vorteils.
....@Smith:
Gerade in Insolvenzverfahren sehe ich die Gefahr eines (betragsmäßig hohen) Regresses als relativ gering an. Es sind zwar häufig hohe Beträge bei Forderungsanmeldungen zu gegenwärtigen, ein Schaden kann einem Gläubiger aber nur in Höhe einer oft wesentlich geringeren Quote entstehen.
Das halte ich für etwas zu kurz gegriffen, weil es voraussetzt, dass das Insolvenzverfahren bereits seinen Abschluss gefunden hat und jeder Gläubiger nun selbst seinen Anspruch verfolgen müsste, was mangels Wissen oder Interesse um die Sache oder wirtschaftlichen Erwägungen dann unterbleibt.
Was aber, wenn dies im laufenden Verfahren über § 92 InsO angestrengt wird? Da hast Du dann die volle Breitseite und zwar ins ungeschützte Heck...
Was aber, wenn dies im laufenden Verfahren über § 92 InsO angestrengt wird?
Aber selbst dann müsste doch der Schaden bei den durchschnittlichen Quotenerwartungen der Gläubiger gering sein. Den größten Verlust hat der Insolvenzverwalter mit dem Ausfall seiner Vergütung.
....@Smith:
Gerade in Insolvenzverfahren sehe ich die Gefahr eines (betragsmäßig hohen) Regresses als relativ gering an. Es sind zwar häufig hohe Beträge bei Forderungsanmeldungen zu gegenwärtigen, ein Schaden kann einem Gläubiger aber nur in Höhe einer oft wesentlich geringeren Quote entstehen.Das halte ich für etwas zu kurz gegriffen, weil es voraussetzt, dass das Insolvenzverfahren bereits seinen Abschluss gefunden hat und jeder Gläubiger nun selbst seinen Anspruch verfolgen müsste, was mangels Wissen oder Interesse um die Sache oder wirtschaftlichen Erwägungen dann unterbleibt.
Was aber, wenn dies im laufenden Verfahren über § 92 InsO angestrengt wird? Da hast Du dann die volle Breitseite und zwar ins ungeschützte Heck...
Und nach Abschluss des Verfahrens könnte noch die Nachtragsverteilung angeordnet werden: "In dem InsoVerfahren xyz wird bzgl. aller Regressansprüche gegen das Land abc aus Amtspflichtverletzungen die Nachtragsverteilung angeordnet"
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