Durch den § 300a wurde ja für Neuverfahren einiges geklärt.
Wie verhält es sich aber in den Altverfahren, bei denen das Insoverfahren selbst längst aufgehoben, die Laufzeit der Abtretungserklärung z.B. im Dezember 2014 endete, die RSB aber erst im Mai 2015 erteilt wurde und der Arbeitgeber in den Monaten Januar bis Mai 2015 weiter den pfändbaren Anteil an den Treuhänder zahlt:
- Muss der Treuhänder diese Gelder vereinnahmen und nach Erteilung der RSB an den Schuldner auskehren ?
- Oder darf der Drittschuldner von sich aus die Abtretung nur bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung berücksichtigen ? Kann sich hieraus ein Regressanspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner ergeben verbunden damit dass der Treuhänder die nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung erhaltenen Beträge an die Gläubiger auskehren darf ?
Wie wird dies in der Praxis gehandhabt, wenn - nicht selten - mehrere Monate zwischen Ende Laufzeit und Rechtskraft RSB-Erteilung liegen ?
Hilft der Beschl. v. 03.12.2009, Az.: IX ZB 247/08 da weiter ? Daraus würde ich herauslesen, dass das nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung Erlangte an den Schuldner zurückzuzahlen ist ?
Gruß, 305er