Wiederverheiratungsklausel - Formulierung im Erbschein

  • Hier herrscht Uneinigkeit wegen der Formulierungen im Erbschein zur Vor- und Nacherbschaft bei Wiederverheiratungsklauseln. Ich würde daher gerne verschiedene Fälle ansprechen:

    1. Formulierung im T: "Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Erben des Längstlebenden sind die Kinder. Wenn sich der überlebende Ehegatte wieder verheiratet, sollen die Kinder bereits zu diesem Zeitpunkt erben."

    Rechtlich: D. Ehegatte ist auflösend bedingter Vollerbe und aufschiebend bedingter Vorerbe hinsichtlich des gesamten Nachlasses. Bedingung ist entweder die Wiederverheiratung bzw. der Tod ohne Wiederverheiratung.
    Das nacherbenrecht ist nicht vererblich §§ 2108 II 2, 2074 BGB.


    Formulierungsmöglichkeiten im Erbschein:
    A. .... beerbt worden von seinem Ehegatten als Alleinerbe. Es ist Nacherbfolge angeordnet, die mit dem Zeitpunkt der Wiederverheiratung des Vorerben eintritt. Nacherben sind die Kinder zu x Anteilen.
    Der Vorerbe ist von den Beschränkungen der Vorerbschaft, soweit gesetzlich zulässig, befreit.
    Das Nacherbenrecht ist nicht vererblich.
    B. beerbt worden von seinem Ehegatten als auflösend bedingter Vollerbe und aufschiebend bedingter Vorerbe. Der Nacherbfall tritt mit dem Zeitpunkt der Wiederverheiratung des Vorerben ein. Nacherben sind die Kinder zu x Anteilen.
    Der Vorerbe ist von den Beschränkungen der Vorerbschaft, soweit gesetzlich zulässig, befreit.
    Das Nacherbenrecht ist nicht vererblich.



    2. Formulierung im T: "Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Wenn sich der überlebende Ehegatte wieder verheiratet oder wenn er stirbt, sollen die Kinder alles erben."
    Rechtlich: D. Ehegatte ist befreiter Vorerbe hinsichtlich des gesamten Nachlasses. Bedingung ist entweder die Wiederverheiratung oder der Tod des Ehegatten.
    Das Nacherbenrecht ist vererblich.


    Formulierung im Erbschein: .... beerbt worden von seinem Ehegatten als Alleinerbe. Es ist Nacherbfolge angeordnet, die mit dem Zeitpunkt des Todes oder der Wiederverheiratung des Vorerben eintritt. Nacherben sind die Kinder zu x Anteilen.
    Der Vorerbe ist von den Beschränkungen der Vorerbschaft, soweit gesetzlich zulässig, befreit.



    3. Formulierung im T: "Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Erben des Längstlebenden sind die Kinder. Wenn sich der überlebende Ehegatte wieder verheiratet oder wenn er stirbt, sollen die Kinder ihren gesetzlichen Erbanteil bekommen."
    Rechtlich: Hier stellt sich für mich schon die Frage, ob die Eheleute eine unbedingte Vor- und Nacherbfolge gewollt haben oder ob es nur eine lediglich durch die Wiederverheiratung bedingte Vorerbfolge wie in Fall 1 handelt, allerdings nur bezogen auf 1/2 des Nachlasses.


    Für diesen letzteren Fall würde ich formulieren:
    ... beerbt worden von seinem Ehegatten als Alleinerbe. Hinsichtlich der Hälfte des Nachlasses ist Nacherbfolge angeordnet, die mit der Wiederverheiratung des Vorerben eintritt. Nacherben sind die Kinder zu x Anteilen.
    Das Nacherbenrecht ist nicht vererblich.



    Seht Ihr irgendetwas anders? Welche Formulierungen würdet Ihr bevorzugen?:gruebel:
    Habt Ihr andere Formulierungsideen?
    Oder andere ergänzende Beispiele?

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