Teilungsversteigerung

  • Teilungsversteigerung antragsgemäß angeordnet auf Antrag X für :

    Grundbesitz eingetragen im Grundbuch A
    Eigentümer : Erbengemeinschaft X;Y;Z

    Grundbesitz eingetragen im Grundbuch B
    Eigentümer : Erbengemeinschaft X;Y;Z
    und neben X;Y;Z noch 10 weitere Eigentümer, X hat sich insoweit bei der Antragstellung für das kleine Antragsrecht entschieden

    von den weiteren 10 Eigentümern sind die meisten bereits verstorben und Erbnachweise liegen nur teilweise vor und können nicht vollständig beigebracht werden , Personen sind dem Antragsteller X völlig unbekannt

    X beantragt jetzt das Verfahren nur bzgl. Grundbesitz eingetragen im Grundbuch A weiterzuführen.

    Lt. Stöber § 180 2.7. muss die Erbengemeinschaft grundsätzlich im Ganzen aufgehoben werden und sich die Teilungsversteigerung auf alle zur Gemeinschaft gehörenden Grundstücke erstrecken. Welche Möglichkeiten hat der Antragsteller ?


    DANKE

  • Du weißt nie, ob das alle Grundstücke sind, die im Antrag stehen. Und außer diesen beiden kann es ja auch noch weitere geben. Und was, wenn sie sich ansonsten einigen konnten?

    Der Einwand wäre durch Drittwiderspruchsklage geltend zu machen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der Einwand wäre durch Drittwiderspruchsklage geltend zu machen.

    Insoweit Zustimmung. Steiner/Teufel, § 180 ZVG Rz. 17, bezweifelt aber das Rechtsschutzbedürfnis hierfür, da der Klagende ja die Teilungsversteigerung der bisher vom Verfahren nicht erfassten Grundstücke selbst betreiben könne. Zuzustimmen ist ihm auch hinsichtlich der Aussage: "Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, über die Zulässigkeit eines sich nur auf einzelne Grundstücke der Gemeinschaft beziehenden Verfahrens zu entscheiden."

  • Danke für die schnellen Antworten,

    dann kann der Antragsteller seinen Antrag betr. Grundbesitz B jetzt zurücknehmen und bzgl. Grundbesitz A das Verfahren weiter laufen lassen, wird Ihn freuen .

  • Richtig.
    Wenn man die von dir genannte Fundstelle zu Ende liest, dann steht das auch da (in der 20. Auflage auf Seite 1461 oben):

    Das Vollstreckungsgericht hat aber die Gesamtauseinandersetzung als Voraussetzung der Verfahrensanordnung nicht zu prüfen; es muss auch dann das Verfahren anordnen und durchführen, wenn zu seiner Kenntnis sich die Teilungsversteigerung nur auf eines oder einige von mehreren Grundstücken erstreckt.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Da das Thema gerade so schön passt, hätte ich direkt eine eher praktische Anschlussfrage:

    Erbengemeinschaft mit A, B, C und D. Auf Antrag von A wird angeordnet. B beantragt einstw. Einstellung und fragte, ob er für seine Mutter C auch einen Antrag stellen soll oder ob einer genügt.

    Wir Kollegen waren uns im Folgenden nicht ganz einig was den praktischen Ablauf betrifft.
    Grds. müsste ja jeder Antragsgegner aufgrund des Grundsatzes der Selbstständigkeit der Einzelverfahren selbst einen Antrag auf einstw. Einstellung stellen (Hock u.a. Rn. 1283).

    Was aber wenn nur einer der Antragsgegner den Antrag stellt?
    Eigentlich könnte man auch so schon das Verfahren im Ganzen nichtmehr fortführen, da hier eine Erben- bzw. Gesamthandsgemeinschaft auseinander gesetzt werden soll. Richtig? Oder bin ich auf dem Holzweg? :gruebel:

  • ...Grundbesitz eingetragen im Grundbuch B
    Eigentümer : Erbengemeinschaft X;Y;Z
    und neben X;Y;Z noch 10 weitere Eigentümer, X hat sich insoweit bei der Antragstellung für das kleine Antragsrecht entschieden

    von den weiteren 10 Eigentümern sind die meisten bereits verstorben und Erbnachweise liegen nur teilweise vor und können nicht vollständig beigebracht werden , Personen sind dem Antragsteller X völlig unbekannt .....

    Warum sollte dies für X ein Problem sein?
    Antragsgegner seines Verfahrens sind doch nur Y und Z.

  • Da das Thema gerade so schön passt, hätte ich direkt eine eher praktische Anschlussfrage:

    Erbengemeinschaft mit A, B, C und D. Auf Antrag von A wird angeordnet. B beantragt einstw. Einstellung und fragte, ob er für seine Mutter C auch einen Antrag stellen soll oder ob einer genügt.

    Wir Kollegen waren uns im Folgenden nicht ganz einig was den praktischen Ablauf betrifft.
    Grds. müsste ja jeder Antragsgegner aufgrund des Grundsatzes der Selbstständigkeit der Einzelverfahren selbst einen Antrag auf einstw. Einstellung stellen (Hock u.a. Rn. 1283).

    Was aber wenn nur einer der Antragsgegner den Antrag stellt?
    Eigentlich könnte man auch so schon das Verfahren im Ganzen nichtmehr fortführen, da hier eine Erben- bzw. Gesamthandsgemeinschaft auseinander gesetzt werden soll. Richtig? Oder bin ich auf dem Holzweg? :gruebel:

    Auch die Mutter C könnte (vertreten durch B) einen eigenen Einstellungsantrag stellen.
    Die Begründung der Anträge könnten hinsichtlich B und C ja komplett unterschiedlich sein.

  • ...Grundbesitz eingetragen im Grundbuch B
    Eigentümer : Erbengemeinschaft X;Y;Z
    und neben X;Y;Z noch 10 weitere Eigentümer, X hat sich insoweit bei der Antragstellung für das kleine Antragsrecht entschieden

    von den weiteren 10 Eigentümern sind die meisten bereits verstorben und Erbnachweise liegen nur teilweise vor und können nicht vollständig beigebracht werden , Personen sind dem Antragsteller X völlig unbekannt .....

    Warum sollte dies für X ein Problem sein?
    Antragsgegner seines Verfahrens sind doch nur Y und Z.

    Antragsgegner ja.
    Aber die übrigen Miteigentümer sind Beteiligte, es werden also Namen und Adressen benötigt, um das Verfahren durchführen zu können.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Auch die Mutter C könnte (vertreten durch B) einen eigenen Einstellungsantrag stellen.
    Die Begründung der Anträge könnten hinsichtlich B und C ja komplett unterschiedlich sein.

    Das ist klar, nur was bringt das dem Verfahren an sich? Auch wenn nur einer der drei ein Einstellung beantragt müsste ich das Verfahren im Gesamten einstellen, oder?
    Ich hoffe man versteht worum es mir geht :D

  • Nein, ich verstehe nicht, worum es Dir geht, Milkaaa. Das Verfahren kann nur unter ganz bestimmten, sehr engen Voraussetzungen eingestellt werden, wie sie in § 180 Abs. 2 und 3 ZVG niedergelegt sind. Einschlägige Einstellungsgründe sind sehr dünn gesät.
    Aber wenn, dann soll keiner der Miterben davon abhängig sein, dass die übrigen Miterben "mitziehen", sondern jedem ist ein eigenes Antragsrecht zugestanden, um das Verfahren für 6 Monate aufhalten zu können.

  • Jeder Antragsgegner kann einen eigenen Einstellungsantrag stellen, der - wie schon gesagt - für jeden Beteiligten anders begründet sein kann.
    Würde nun auf Antrag des B eingestellt, wirkt die Einstellung natürlich auch für C und D.

    Je nachdem welche Gründe für die Einstellung vorgetragen werden, hat ein Antrag ggfls. ein anderes "Gewicht", wenn sich weitere Antragsgegner dem anschließen, das ist eben die Abwägung der widerstreitenden Interessen. Sie könnten ja außerdem auch die Zulassung des Beitritts beantragen.

    Ich würde also nie sagen, es sei besser, sondern: das müssen die Betroffenen selbst entscheiden- Erfahrung lehrt Vorsicht.


  • Im Prinzip ja. Allerdings muss der Antragsteller lediglich die ladungsfähigen Anschriften der Antragsgegner mitteilen, nicht jedoch auch die der übrigen Verfahrensbeteiligten.


    Jeder Antragsgegner kann einen eigenen Einstellungsantrag stellen, der - wie schon gesagt - für jeden Beteiligten anders begründet sein kann.
    Würde nun auf Antrag des B eingestellt, wirkt die Einstellung natürlich auch für C und D.

    Je nachdem welche Gründe für die Einstellung vorgetragen werden, hat ein Antrag ggfls. ein anderes "Gewicht", wenn sich weitere Antragsgegner dem anschließen, das ist eben die Abwägung der widerstreitenden Interessen.


    Sehe ich genauso.
    Ob es sinnvoll ist, wenn auch noch ein weiterer von mehreren Antragsgegnern Einstellungsantrag stellt kommt auf den Einzelfall und die konkreten jeweiligen Begründungen an und kann so pauschal nicht beantwortet werden.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!


  • Das ist klar, nur was bringt das dem Verfahren an sich? Auch wenn nur einer der drei ein Einstellung beantragt müsste ich das Verfahren im Gesamten einstellen, oder?
    Ich hoffe man versteht worum es mir geht :D

    In § 180 II ZVG heißt es "...ist auf Antrag eines Miteigentümers..." und nicht "...ist auf Antrag der Antragsgegner..."

    Sofern die Einstellungsvoraussetzungen bei einem Einstellungstrag (nur) eines Antragsgegners vorliegen, ist das Verfahren m.E. insgesamt gestoppt.


  • ...
    Aber die übrigen Miteigentümer sind Beteiligte, es werden also Namen und Adressen benötigt, um das Verfahren durchführen zu können.


    Im Prinzip ja. Allerdings muss der Antragsteller lediglich die ladungsfähigen Anschriften der Antragsgegner mitteilen, nicht jedoch auch die der übrigen Verfahrensbeteiligten.


    ...

    Aber wie sollen wir nach Adressen suchen, wenn wir keine Namen und alte Adressen haben? Und das mit § 6 ist auch nicht immer so einfach.

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  • In § 180 II ZVG heißt es "...ist auf Antrag eines Miteigentümers..." und nicht "...ist auf Antrag der Antragsgegner..."

    Sofern die Einstellungsvoraussetzungen bei einem Einstellungstrag (nur) eines Antragsgegners vorliegen, ist das Verfahren m.E. insgesamt gestoppt.

    Danke! Das war meine Überlegung bzw. Frage; hatte mich wohl etwas misslich ausgedrückt.

  • Ist doch wie sonst auch bei den sonstigen Beteiligten, z.B. Berechtigte in Abt. II - die Namen und Anschriften teilt das GBA mit, § 19 Abs. 2 ZVG, Stöber, ZVG, 20. Aufl. Rd-Nr. 5.6 zu § 19. Gegebenenfalls ist die letzte bekannte Anschrift mitzuteilen, dann kann man eine EMA machen. Teilt das EMA mit, dass der Berechtigte verstorben ist, ist § 6 ZVG kein Problem mehr (Rd.-Nr. 2.4 zu § 6 im Stöber).

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    No!

  • Stimmt ja, kann ja eigentlich nur Todesfälle geben. Habe wohl auch an was anderes (aber was?) gedacht.

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