Nachlassverwaltung und familiengerichtliche Genehmigung

  • Guten Tag,

    Nachlassverwaltungsverfahren kommen bei uns sehr selten vor. Ich habe jetzt eine auf dem Tisch, die ich auch angeordnet habe. Parallel dazu wurde der Erbschein beantragt und auch erteilt. Die Nachlassverwaltung läuft nun trotzdem weiter und soll wahrscheinlich erst dann aufgehoben werden, wenn der unbewegliche Nachlass zu Geld gemacht wurde.

    Soweit so gut.

    Habe ich im Nachlassverwaltungsverfahren irgendetwas hinsichtlich familiengerichtlicher Genehmigungen zu beachten? Ein Miterbe ist nämlich der minderjährige Sohn des Erblassers. Die Kindsmutter, die den minderjährigen Miterben gesetzlich vertritt ist keine Erbin (=geschiedene Ehefrau)

    Grüße Döner

  • Die Nachlassverwaltung wird aufgehoben werden, wenn die Verbindlichkeiten beglichen sind.

    Wie bei einer Testamentsvollstreckung unterliegt die Verwaltung des NL bei einer NLV nur dem NLVerwalter. Für den TV gibt es Rechtsprechung, dass hier familiengerichtliche Genehmigungen für minderjährige Erben nicht erforderlich sind. Das gilt m.E. auch für den NLV.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das hier meinte ich:

    Der Erwerb eines Grundstücks durch einen Testamentsvollstrecker, der den Nachlass für einen minderjährigen Alleinerben verwaltet, bedarf nicht der familiengerichtlichen Genehmigung.
    OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.6.2015 – 11 Wx 29/15; BeckRS 2015, 10424

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Moin,
    So, nun wird es konkret.

    Der Nachlassverwalter möchte eine Immobilie aus dem Nachlass im Einverständnis der Erben veräußern und fragt wegen den Genehmigungen an.

    1. Benötigt er eine nachlassgerichtliche Genehmigung für den Verkauf?
    2. Benötigt er eine familiengerichtliche Genehmigung für den minderjährigen Erben, der durch die Kindsmutter (keine Erbin) allein vertreten wird?

    Danke Döner

  • Zu 1 meine ich "ja" und zu 2 meine ich "nein".

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  • Hallo, i
    ich darf jetzt auch noch Nachlass bei mir in der Behörde machen, viel bleibt bald nicht, was ich nicht mache, aber genug gejammert:
    mein Fall ist dem Ausgangsfall ähnlich: mindj. Erbe Mutter nicht Miterbin. Der Verw. möchte den Grundbesitz veräußern, die Mutter war beim Vertragsschluss anwesend. Muss ich jetzt noch das Kind anhören? z.B. durch Verfahrenspfleger? Oder reicht die Anwesenheit der Mutter Vertragsabschluss, da sie ja gesetzl. Vertreterin ist??

    Ich danke euch

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