Forderung wurde abgetreten, Kostenerstattung

  • Vollstreckungstitel ist eine not. Grundschuldbestellungsurkunde für eine Bank. Eine begl. Fotokopie der vollstr. Ausfertigung wurde dem Schuldner zugestellt. Diese Bank verkauft und tritt diese Forderung später an eine Firma xy ab. Die Bank und die Firma xy bestätigen den Verkauf und die Abtretung in notariell beglaubigter Form. Die Vollstreckungsklausel wird daraufhin auf die Firma xy umgeschrieben. Es erfolgt die Zustellung der begl. Fotokopie der vollstr. Ausfertigung an den Schuldner und seinen Rechtsanwalt.

    Sind nun die Notargebühren und die GV-Kosten von dem Schuldner zu erstatten? Der Schuldner hat den Gläubigerwechsel ja nicht veranlasst.

    Im Kommentar zu § 788 ZPO habe ich nichts gefunden.

    In diesem Zusammenhang eine zweite Frage.

    Dem neuen Gläubiger gelingt es nicht, eine korrekte Forderungsaufstellung zu übersenden. Es fehlt der Zeitraum (mehrere Jahre) zwischen Auszahlung des Darlehens und Abtretung der Forderung. Es wurde wohl der "Schuldbetrag" einfach als Hauptforderung übernommen. Die angebliche Hauptforderung liegt deutlich (im fünfstelligen Bereich) über dem Grundschuldbetrag. Wir vermuten, dass in dem "Schuldbetrag" aufgelaufene Zinsen und Kosten enthalten sind. Der Gläubiger geht davon aus, dass der Schuldner die Forderung sowieso nicht begleichen kann, sodass es auf diese Differenz nicht ankommt, wenn man sich mal auf eine Betrag X vergleichen sollte. Hat der Schuldner nicht ein Recht auf eine ordnungsgemäße Forderungsaufstellung? Wir sind hier echt am verzweifeln.

    Schon mal Danke für eure Antworten.

    LG Enzian

  • Sind nun die Notargebühren und die GV-Kosten von dem Schuldner zu erstatten? Der Schuldner hat den Gläubigerwechsel ja nicht veranlasst.

    Würde ich genauso sehen. Kosten die dadurch entstehen, dass ein Gläubiger anderen die Forderung abtritt, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Schuldners. Es sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 ZPO.


    Hat der Schuldner nicht ein Recht auf eine ordnungsgemäße Forderungsaufstellung?

    Natürlich hat er das. Was nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht wird, kann nicht in den PfÜB einfließen. Dann möge doch einfach nur eine größere Teilforderung geltend gemacht werden, wer weiß, ob die Pfändung überhaupt was oder den hohen Betrag erbringt.

  • Damit dieser Gläubiger vollstrecken kann, ist der Titel umzuschreiben und zuzustellen. Damit haben wir notwendige Kosten der Vollstreckung. Anders wären zB die Notarkosten für die Abtretung.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Zu deiner ersten Frage habe ich nur im Stöber, ZVG-Kommentar was gefunden: "Nicht notwendig sind die Kosten einer freiwilligen Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite (durch Abtretung) für neue Vollstreckungsklausel und neue Zustellung (Jaeckel/Güthe, § 30 Rdnr. 24), ..." § 10 Rdnr. 15.5
    Hinsichtlich der Forderungsaufstellung kommt es auf die Vereinbarungen im Darlehnsvertrag an. Ich kenne nur die Regelung für Verbraucherdarlehen. Da steht im 492 III BGB, dass der Schuldner jederzeit (auch mehrfach) einen Tilgungsplan verlangen kann. In dem sind auch Zinsen und Zahlungen zu berücksichtigen.

    Aber vielleicht liest AndreasH mit. Der weiß sowas vielleicht.

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  • Damit dieser Gläubiger vollstrecken kann, ist der Titel umzuschreiben und zuzustellen. Damit haben wir notwendige Kosten der Vollstreckung. Anders wären zB die Notarkosten für die Abtretung.

    Es mag zwar sein, dass ohne die Titelumschreibung keine Vollstreckung möglich wäre. Aber wie schon im Vorbeitrag erwähnt, muss diese dann eben von den Gläubigern getragen werden, denn aus Sicht des Schuldners ist es ja nicht notwendig, dass der Ursprungsgläubiger einem anderen seine Forderung abtritt. Das ist dessen alleiniges "Privatvergnügen".

  • Aus aktuellem Anlass möchte ich den Thread mal wiederbeleben.

    Ein großer Stromanbieter hat seine offenen Forderungen an eine andere GmbH abgetreten.

    In der dem Pfüb-Antrag anhängenden Forderungsaufstellung erscheinen jetzt auch folgende Positionen:

    - Mehrwertsteuer wegen Gläubigerwechsel (:gruebel:)

    - Kosten für beglaubigte Abschrift von der Notarurkunde

    - Zustellung des VB mit Rechtsnachfolgeklausel und der begl. Abschrift der Abtretungsurkunde


    Welche Positionen würdet ihr als erforderlich im Sinne des § 788 ZPO zu Lasten des Schuldners anerkennen?

    Gibt es inzwischen eventuell Rechtsprechung/Kommentierung zu diesen Abtretungsfällen?

  • MwSt natürlich nicht, da nicht tituliert.
    Der Rest schon, da Kosten der Vollstreckung


    Danke für diese erste Meinung.

    Hätte ich vielleicht dazuschreiben sollen: Die MwSt. wurde nachträglich bezüglich der bisher entstandenen Vollstreckungskosten berechnet, nicht auf die im Titel enthaltenen Positionen.

  • Ich sehe nichts davon als notwendige Kosten der Vollstreckung an.

    MWSt auf bisherige Kosten - die beim alten Gläubiger angefallen sind - ist nicht erstattungsfähig.

    Die Umschreibungskosten sind nicht für die Vollstreckung notwendig, sondern wie oben schon mal geschrieben, Privatvergnügen des alten/neuen Gläubigers.

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