Ausschlagung, Erbschein, Adoption: das volle Programm

  • Ist bei der folgenden Konstellation noch was zu retten?


    Mann stirbt und hinterlässt Ehefrau und einen Sohn. Ehefrau schlägt aus damit Sohn Alleinerbe wird. Das Erbe ist werthaltig. Der Sohn stellt einen Erbscheinsantrag über einen Notar. Urkunden liegen vor. Bis dahin kein Problem. Beim Nachlassgericht liegt jedoch ein Adoptionsvertrag vor. Der Sohn wurde von den Eheleuten Anfang der siebziger als Minderjähriger adoptiert (und war es auch 1977/1978 noch). Aus der dem Erbscheinsantrag vorgelegten Geburtsurkunde ging dies nicht hervor, der Sohn wusste es nicht und die Mutter hatte es vergessen. Das Problem: In dem Vertrag wurde das Erbrecht nach dem erstversterbenden der Eheleute für das Kind ausgeschlossen.
    Wenn ich es richtig recherchiert habe, gilt diese Beschränkung gem Art 12 § 1 Absatz 5 AdoptG weiter, so dass der Sohn den Vater nicht beerbt hat.

    Über eine Anfechtung der Mutter ist die Situation meiner Meinung nach nicht mehr zu retten, da der Irrtum über den dem das Erbe anfällt ein unbeachtlicher Motivirrtum sein dürfte. Hab ich vielleicht irgendwo bzgl. der Adoptionswirkungen einen Denkfehler und der Sohn erbt doch?

  • Da der Sohn ja am 01.01.1977 noch minderjährig war, ist Art. 12 § 2 (nicht § 1) maßgeblich. Dessen Abs. 2 verweist nur auf § 1 Abs. 2 - 4, nicht aber auf § 1 Abs. 5, der das Fortbestehen des Ausschlusses des Erbrechts vorschreibt. Damit erbt der Sohn doch, es sei denn
    a) es wurde eine Erklärung nach Art. 12 § 2 Abs. 2 S. 2 ggü. dem AG Schöneberg abgegeben oder
    b) ich habe mich verrannt.

  • Nur um sicher zu gehen....

    Folgender Fall: Verstorben ist A. Gesetzliche Erbfolge der 2. Ordnung. A hat eine Schwester. Daneben hat A einen Bruder, welcher jedoch von den Eltern der A 1954 adoptiert wurde. Bruder war bei Adoption noch minderjährig, jedoch am 01.01.1977 volljährig, somit gilt nun das aktuelle Volljährigenadoptionsrecht, welches keine Verwandtschaft zu den Verwandten der Adoptiveltern begründet; somit ist der Bruder nicht mit A verwandt und daher gemäß § 1925 BGB nicht als Abkömmling der vorverstorbenen Eltern gesetzlich erbberechtigt.
    Adoption erfolgte in der BRD; alle Beteiligte waren zum Zeitpunkt der Adoption und danach in der BRD wohnhaft.

    Ergebnis: Bruder ist nach A nicht gesetzlich erbberechtigt; Schwester ist gesetzliche Alleinerbin.

    Richtig?

    Vielen Dank.

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