Gebühr für Kostenfestsetzungsantrag?

  • Hallo :)

    habe folgendes Problem bei einer Abrechnung gegenüber Mandant.

    Wir wurden lediglich beauftragt einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen und daraufhin zu vollstrecken. Mit dem Vorverfahren haben wir nichts zu tun gehabt.
    Nun komme ich nicht weiter welche Gebühr ich für den KFA nehmen soll.

  • Wenn ihr nur für die Kostenfestsetzung beauftragt wurdet, handelt es sich dabei um einen Einzelauftrag nach Nr. 3403 VV RVG (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., VV 3403 Nr. 22; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 56 Rn. 2). Der Gegenstandswert der Gebühr bestimmt sich anhand des festzusetzenden Betrages.

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  • Hallo

    Zu meinem Fall:

    Der Rechtsanwalt des Klägers war im Mahnverfahren tätig und hat dabei die Gebühr nach der Nr. 3305 VV RVG und auch die 3308 VV RVG verdient. Es ist verspätet Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt worden, der sodann vom Gericht als unzulässig zurückgewiesen worden ist mit KGE zulasten des Beklagten. Der Klägervertreter hat sich in dem Verfahren nicht geäußert.
    Jetzt wird Kostenfestsetzungsantrag durch den Klägervertreter gestellt und eine Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus dem Hauptsachewert geltend gemacht.

    Meines Erachtens hat der Klägervertreter neben der Gebühren im Mahnverfahren (3305 und 3308 VV RVG) nur eine Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV RVG verdient.
    Ein Antrag auf Erlass einer Kostengrundentscheidung wurde vom Klägervertreter nicht gestellt, sodass er meines Erachtens auch keine Verfahrensgebühr nach der Nr. 3100 VV RVG aus dem Kostenwert verdient hat.

    Oder übersehe ich etwas? Der Kostenfestsetzungsantrag löst doch keine 3100 VV RVG aus, sondern ist von der 3101 VV RVG abgegolten, oder?

    Vielen Dank und liebe Grüße

  • okay, nachdem ich erst geschrieben und dann richtig nachgedacht habe, hier also der zweite Versuch:

    wenn der Kollege im Einspruchsverfahren überhaupt nicht tätig war, scheint mir auch der Anwendungsbereich der Nr. 3101 gegeben... da die Gebühr Nr. 3305 auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Rechtsstreites anrechenbar ist, verbleibt es für den KFA meiner Meinung nach lediglich bei der "Gebühr" Nr. 7002 aus dem Wert der 0,8 Verfahrensgebühr (aus dem Wert der Hauptsache) zzgl. Nr. 7008 ...

    ORBIS NON SVFFICIT

    2 Mal editiert, zuletzt von Quantum (21. November 2018 um 10:05)

  • Mangels Einreichung eines Schriftsatzes wäre allenfalls Nr. 3101 Nr. 1 VV (+ Auslagen) hier einschlägig, auf die nach Anm. zu Nr. 3305 VV die 1,0 VG aus dem Mahnverfahren anzurechnen wäre. Im Ergebnis blieben dann tatsächlich allenfalls die Auslagen (Nr. 7002 VV = die 20 % berechnet aus der entstandene Gebühr + Nr. 7008 VV) festzusetzen.

    Nr. 3101 Nr. 1 VV setzt aber voraus, daß ein Vertretungsauftrag für das streitige Verfahren vorlag. Insoweit hat der, der die Festsetzung verlangt, die den Gebührentatbestand auslösenden Tatsachen glaubhaft zu machen, soweit sich der Anfall der Gebühr(en) + Auslagen nicht aus der Akte ergeben. Aus der Akte ist mangels Tätigkeit nicht erkennbar, daß auch ein Vertretungsauftrag für das streitige Verfahren vorlag? Die Weiterleitung von Entscheidungen und RM-Schriften gehört für den RA noch zum gebührenrechtlichen Rechtszug des Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheidsverfahrens (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG), so daß allein aus diesem Umstand noch nicht der Anfall der Nr. 3101 Nr. 1 VV ersichtlich ist.

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  • Mangels Einreichung eines Schriftsatzes wäre allenfalls Nr. 3101 Nr. 1 VV (+ Auslagen) hier einschlägig, auf die nach Anm. zu Nr. 3305 VV die 1,0 VG aus dem Mahnverfahren anzurechnen wäre. Im Ergebnis blieben dann tatsächlich allenfalls die Auslagen (Nr. 7002 VV = die 20 % berechnet aus der entstandene Gebühr + Nr. 7008 VV) festzusetzen.

    Nr. 3101 Nr. 1 VV setzt aber voraus, daß ein Vertretungsauftrag für das streitige Verfahren vorlag. Insoweit hat der, der die Festsetzung verlangt, die den Gebührentatbestand auslösenden Tatsachen glaubhaft zu machen, soweit sich der Anfall der Gebühr(en) + Auslagen nicht aus der Akte ergeben. Aus der Akte ist mangels Tätigkeit nicht erkennbar, daß auch ein Vertretungsauftrag für das streitige Verfahren vorlag? Die Weiterleitung von Entscheidungen und RM-Schriften gehört für den RA noch zum gebührenrechtlichen Rechtszug des Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheidsverfahrens (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG), so daß allein aus diesem Umstand noch nicht der Anfall der Nr. 3101 Nr. 1 VV ersichtlich ist.

    Einigkeit besteht offenbar dahingehend, dass wenn der Anwalt im streitigen Verfahren beauftragt war, er vorliegend nur eine Gebühr nach der Nr. 3101 des VV RVG verdient hat und der Antrag auf Kostenfestsetzung die Nr. 3101 (0,8-fach) nicht in eine Nr. 3100 (1,3-fach) "umwandelt". Bislang habe ich keine ausdrückliche Erklärung, wie weit der Vertretungsauftrag reichte. Da werde ich mal nachhaken.

    Wenn der Anwalt im streitigen Verfahren nicht mit der Vertretung beauftragt war, würde er aber nun für das Kostenfestsetzungsverfahren eine Gebühr nach der Nummer 3403 des VV RVG verdienen (ebenfalls 0,8-fach). Lediglich der Gegenstandswert wäre dann wohl ein anderer (Wert der festzusetzenden Kosten). Müsste in diesem Fall ebenfalls eine Anrechnung der 3305 RVG erfolgen? :gruebel:

  • Wenn der Anwalt im streitigen Verfahren nicht mit der Vertretung beauftragt war, würde er aber nun für das Kostenfestsetzungsverfahren eine Gebühr nach der Nummer 3403 des VV RVG verdienen (ebenfalls 0,8-fach). Lediglich der Gegenstandswert wäre dann wohl ein anderer (Wert der festzusetzenden Kosten).


    Das ist zwar richtig. Dann stellt sich hier aber doch die Frage nach der Notwendigkeit der anwaltlichen Beauftragung. Welche zusätzlichen Kosten sollen denn im streitigen Verfahren in diesem Fall angefallen sein? Sie sind ja bereits im VB sämtlich tituliert. Die durch den Einspruch entstehenden Gerichtskosten schuldet zwar auch der Antragsteller/Kläger (§ 22 Abs. 1 S. 2 GKG). Der Antragsgegner/Beklagte wurde aber in die Kosten verurteilt. Also haftet er (§ 29 Nr. 1 GKG) neben dem Antragsteller/Kläger als Gesamtschuldner (§ 31 Abs. 2 GKG) und zugleich Erstschuldner (§ 31 Abs. 2 S. 1 GKG). Da keine Vorauszahlungspflicht für die mit Eingang der Akten beim Prozeßgericht fällige 3,0-Verfahrensgebühr Nr. 1210 KV besteht, kommt es also darauf an, inwieweit der Antragsteller/Kläger überhaupt weitere Gerichtskosten eingezahlt hat oder die ZV gegen den Erstschuldner erfolglos verlief oder aussichtslos erscheint (der Antragsteller/Kläger also als Zweitschuldner jetzt in die Haftung genommen wird). Denn erst daraus ergibt sich m. E. dann die Notwendigkeit der kostenauslösenden Maßnahme (Beauftragung eines RA für einen KfA). Also kurzgefaßt: Wenn ich nichts weiter zu zahlen habe, kann ich auch nichts erstattet verlangen, weshalb ich dann auch keinen RA dafür beauftragen muß.

    Müsste in diesem Fall ebenfalls eine Anrechnung der 3305 RVG erfolgen? :gruebel:


    M. E.: Ja - wobei natürlich die Anrechnung dann nur nach dem Kostenwert zu erfolgen hätte. Denn der Begriff der Gegenstandsidentität hat auch nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu erfolgen. Sinn und Zweck der Anrechnung Anm. zu Nr. 3305 VV soll ja nicht sein, daß der RA, der das Mahnverfahren betreibt, anstatt Klage zu erheben, dadurch gebührenrechtlich besser gestellt wird. Vielmehr wird durch die Anrechnung dem Umstand Rechnung getragen, daß für den bereit im Mahnverfahren tätigen RA derselbe Sachverhalt vorliegt, er also bereits mit der Sache befaßt gewesen ist und daher einen geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand für das streitige Verfahren hat. Bezüglich der Kosten gilt deshalb: Hätte er von Anfang an Klage erhoben, so hätte sich wegen § 43 Abs. 3 GKG keine Streitwertaddition (verschiedener Gegenstand) ergeben, sondern hätte sich der Streitwert auf den Kostenwert reduziert.

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  • Ich greife das Thema noch mal auf, weil ich erneut einen Fall habe, bei dem die Verfahrensgebühr aus dem Mahnverfahren auf die 0,8-fache Verfahrensgebühr nach VV 3101 RVG anzurechnen ist.
    Nach Anrechnung einer 1,0-fachen Verfahrensgebühr aus dem Mahnverfahren auf die 0,8-fache Verfahrensgebühr ergäbe sich grundsätzlich keine noch festzusetzende Verfahrensgebühr. Nach meiner Auffassung wäre keine Verfahrensgebühr sondern ausschließlich eine Auslagenpauschale festzusetzen.

    Nun habe ich in sämtlichen mir zugänglichen Kommentaren - soweit nicht zu dieser Thematik geschwiegen wird - (Riedel/Süßbauer; Mayer/Kroiß; Gerold/Schmidt) lesen müssen, dass für den Restbetrag nach Anrechnung der § 13 Abs. 2 RVG gelten soll, mit der Folge, dass ich wohl noch eine Verfahrensgebühr in Höhe von 15,00 € festsetzen müsste. Dieser Auffassung bin ich nicht. In Gerold/Schmidt wird auf eine Gegenauffassung von Schneider/Wolf verwiesen. Diesen Kommentar konnte ich jedoch nicht einsehen.

    Handelt es sich bei meiner Auffassung um eine Mindermeinung? :gruebel:
    Zum selbstständigen Beweisverfahren, bei dem auch eine Anrechnung vorzunehmen ist, habe ich interessanterweise keinen Hinweis darauf gefunden, dass nach erfolgter Anrechnung noch eine Mindestgebühr festzusetzen ist. Selbst bei der Beispielrechnung im Gerold/Schmidt (RVG VV Vorbemerkung 3 Rn. 327) verbleibt keine Mindestgebühr und auch nicht in dem Fall des BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – V ZB 188/16 –.

    Ist noch jemand meiner Auffassung oder hat von euch schon jemand diese Thematik im Erinnerungsverfahren geklärt?

  • Nun habe ich in sämtlichen mir zugänglichen Kommentaren - soweit nicht zu dieser Thematik geschwiegen wird - (Riedel/Süßbauer; Mayer/Kroiß; Gerold/Schmidt) lesen müssen, dass für den Restbetrag nach Anrechnung der § 13 Abs. 2 RVG gelten soll, mit der Folge, dass ich wohl noch eine Verfahrensgebühr in Höhe von 15,00 € festsetzen müsste. Dieser Auffassung bin ich nicht. In Gerold/Schmidt wird auf eine Gegenauffassung von Schneider/Wolf verwiesen. Diesen Kommentar konnte ich jedoch nicht einsehen.


    Kannst Du bitte die genaue Fundstelle zitieren? Denn davon habe (zumindest) ich noch nie etwas gehört und vermute, daß die Frage um § 13 Abs. 2 RVG möglicherweise nichts damit zu tun hat. Denn wenn der Anrechnungsbetrag größer ist als die anzurechnende Gebühr, dann reduziert sich die Gebühr auf Null (aber eben nicht ins Minus). Sollte später ggf. noch eine weitere Verfahrensgebühr entstehen, wäre der Rest des Anrechnungsbetrages noch auf diese zu verrechnen; andernfalls entfiele der Anrechnungsrest. Daß aber nach Anrechnung "auf Null" plötzlich 15 € Mindestgebühr (neu?) entstehen soll, habe ich noch nie gehört oder gelesen.
    :gruebel:

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  • Nun habe ich in sämtlichen mir zugänglichen Kommentaren - soweit nicht zu dieser Thematik geschwiegen wird - (Riedel/Süßbauer; Mayer/Kroiß; Gerold/Schmidt) lesen müssen, dass für den Restbetrag nach Anrechnung der § 13 Abs. 2 RVG gelten soll, mit der Folge, dass ich wohl noch eine Verfahrensgebühr in Höhe von 15,00 € festsetzen müsste. Dieser Auffassung bin ich nicht. In Gerold/Schmidt wird auf eine Gegenauffassung von Schneider/Wolf verwiesen. Diesen Kommentar konnte ich jedoch nicht einsehen.


    Kannst Du bitte die genaue Fundstelle zitieren? Denn davon habe (zumindest) ich noch nie etwas gehört und vermute, daß die Frage um § 13 Abs. 2 RVG möglicherweise nichts damit zu tun hat. Denn wenn der Anrechnungsbetrag größer ist als die anzurechnende Gebühr, dann reduziert sich die Gebühr auf Null (aber eben nicht ins Minus). Sollte später ggf. noch eine weitere Verfahrensgebühr entstehen, wäre der Rest des Anrechnungsbetrages noch auf diese zu verrechnen; andernfalls entfiele der Anrechnungsrest. Daß aber nach Anrechnung "auf Null" plötzlich 15 € Mindestgebühr (neu?) entstehen soll, habe ich noch nie gehört oder gelesen.
    :gruebel:

    Selbstverständlich :)
    Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Auflage 2017, § 13 RVG Rn. 15 ff
    Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, § 13 RVG Rn. 36
    Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 10. Auflage 2015, § 13 RVG Rn. 20

    Womöglich liegt der Knackpunkt tatsächlich darin, dass hier kein "Rest" einer Verfahrensgebühr verbleibt und aus diesem Grund keine Erhöhung auf den Mindestbetrag vorzunehmen ist.

  • Ahja. Dann wie vermutet. Wo nach Anrechnung nichts übrigbleibt, kann dieses nichts auch nicht auf eine Mindestsumme angehoben werden.

    Trotzdem ein interessantes Nischenproblem (wenn ein so geringer Wert nach Anrechnung verbleibt, dass erhöht werden müsste), das ich tatsächlich noch nicht kannte. Dürfte in der Praxis aber äußerst selten vorkommen.

  • Interessant. Diesen Disput kannte ich (auch) noch nicht. Dank Dir dafür! :D

    Was Mayer im Gerold/Schmidt bei Rn. 17 anbetrifft: Die Auffassung, es "entsteht in solchen Fällen [Anm.: also, wenn nach Anrechnung noch ein Rest unterhalb der Mindestgebühr verbleibt] die nach der Anrechnung verbleibende 'Rest-Verfahrensgebühr'", steht m. E. argumentativ auf wackligen Füßen. Denn entstehen muß die Gebühr denknotwendig bereits vor der Anrechnung aus mindestens der Mindestgebühr, bevor überhaupt etwas angerechnet werden kann. Wo nichts zuvor entstanden ist, darauf kann auch nichts angerechnet werden, was dann zu unterhalb der Mindestgebühr führt. Daher halte ich die Auffassung von N. Schneider dazu (AnwK-/RVG, 8. Aufl., § 13 Rn. 20) auch für überzeugender, der darauf hinweist, daß es sich nach Anrechnung in Bezug auf die Frage nach der Mindestgebühr lediglich um einen "rechnerischen Differenzbetrag" handelt (und nicht um eine eigene Gebühr, die deshalb min. in Höhe der Mindestgebühr zu berechnen sei).

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