Hallo,
vermutlich ist das ein ziemlich einfach gelagerter Fall, aber ich habe mich mal wieder - wie man so schön sagt - "an die Wand gedacht" und bitte daher um eure Hilfe!
Folgender Fall:
Ich habe einen Antrag auf PKH und davon abhängig gemacht ist Antrag auf Teilungsversteigerung gestellt. Die ganze PKH-Geschichte hat einige Zeit in Anspruch genommen, da immer wieder Unterlagen nachgefordert werden mussten. Nun bin ich mit der Prüfung so weit, dass ich dem PKH Antrag stattgeben möchte und daher auch den Antrag auf Teilungsversteigerung wieder eingehend prüfen wollte.
Im Grundbuch eingetragen sind Eheleute. Antragsteller ist ein Gläubiger, der den Anspruch des Ehemannes auf Aufhebung der Eigentümergemeinschaft gepfändet hat; Antragsgegnerin soll die Ehefrau sein.
Nach dem nun erfolgten Blick ins Grundbuch ist ersichtlich, dass zwischenzeitlich (während wir uns die ganze Zeit mit der PKH beschäftigt haben...) ein Insolvenzverfahren für das Vermögen des Ehemannes eröffnet wurde...
So, und nun geht das Kuddelmuddel in meinem Kopf los, daher frage ich einfach mal ganz doof und direkt: Ist die Anordnung aufgrund des gepfändeten Anspruchs auf Aufhebung der Eigentümergemeinschaft nun trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens überhaupt noch möglich? Oder ist dies quasi eine Insolvenzforderung, deren Vollstreckung nun nicht mehr durchsetzbar ist?
Sollte die Anordnung noch möglich sein, wäre der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dann wohl an den Insolvenzverwalter zuzustellen; bedarf es dafür etwas vergleichbares wie einer Klauselumschreibung oder müsste tatsächlich ein neuer PfüB gegen den Insolvenzverwalter erwirkt werden (der aufgrund des Insolvenzverfahrens wohl kaum erlassen werden dürfte?!)???
Ich bitte um Hilfe und dass mir jemand das Chaos in meinem Kopf mal etwas entheddert.
Vielen Dank!!!