Teilungsversteigerung - Pfändung und Insolvenz

  • Hallo,

    vermutlich ist das ein ziemlich einfach gelagerter Fall, aber ich habe mich mal wieder - wie man so schön sagt - "an die Wand gedacht" und bitte daher um eure Hilfe!

    Folgender Fall:
    Ich habe einen Antrag auf PKH und davon abhängig gemacht ist Antrag auf Teilungsversteigerung gestellt. Die ganze PKH-Geschichte hat einige Zeit in Anspruch genommen, da immer wieder Unterlagen nachgefordert werden mussten. Nun bin ich mit der Prüfung so weit, dass ich dem PKH Antrag stattgeben möchte und daher auch den Antrag auf Teilungsversteigerung wieder eingehend prüfen wollte.

    Im Grundbuch eingetragen sind Eheleute. Antragsteller ist ein Gläubiger, der den Anspruch des Ehemannes auf Aufhebung der Eigentümergemeinschaft gepfändet hat; Antragsgegnerin soll die Ehefrau sein.
    Nach dem nun erfolgten Blick ins Grundbuch ist ersichtlich, dass zwischenzeitlich (während wir uns die ganze Zeit mit der PKH beschäftigt haben...) ein Insolvenzverfahren für das Vermögen des Ehemannes eröffnet wurde...
    So, und nun geht das Kuddelmuddel in meinem Kopf los, daher frage ich einfach mal ganz doof und direkt: Ist die Anordnung aufgrund des gepfändeten Anspruchs auf Aufhebung der Eigentümergemeinschaft nun trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens überhaupt noch möglich? Oder ist dies quasi eine Insolvenzforderung, deren Vollstreckung nun nicht mehr durchsetzbar ist?
    Sollte die Anordnung noch möglich sein, wäre der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dann wohl an den Insolvenzverwalter zuzustellen; bedarf es dafür etwas vergleichbares wie einer Klauselumschreibung oder müsste tatsächlich ein neuer PfüB gegen den Insolvenzverwalter erwirkt werden (der aufgrund des Insolvenzverfahrens wohl kaum erlassen werden dürfte?!)???

    Ich bitte um Hilfe und dass mir jemand das Chaos in meinem Kopf mal etwas entheddert.

    Vielen Dank!!!

  • Zunächst verweise ich auf BGH, B.v. 20.03.2014, IX ZB 67/13, Leitsatz:

    Hat ein Glä̈ubiger den Anspruch des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft einschließlich des (kü̈nftigen) Anspruchs auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfä̈ndet, ist das von ihm eingeleitete Teilungsversteigerungsverfahren nach der Erö̈ffnung des Insolvenzverfahrens ü̈ber das Vermögen des Schuldners auch dann nicht aufzuheben, wenn die Teilungsversteigerung weniger als einen Monat vor dem Insolvenzantrag angeordnet worden ist.


    Es ist also an Dir zu prüfen, ob die Pfändung früher als einen Monat vor Insolvenzantrag wirksam wurde.

    Was die Frage nach der Klausel angeht: Das Pfändungspfandrecht aus dem Pfüb berechtigt zur abgesonderten Befriedigung der Pfandgläubigerin aus der gepfändeten Forderung (§ 50 Abs. 1 InsO). Gepfändet wurde der Miteigentumsanteil nebst Auseinandersetzungsanspruch. Die Teilungsversteigerung betrieben wird nun aus diesem Auseinandersetzungsanspruch. ABER: In der Teilungsversteigerung bedarf es ja keines dinglichen Titels. Und der PfÜB wurde mit Zustellung an die Drittschuldnerin wirksam.
    Angesichts dessen halte ich eine Zustellung des Pfüb an den Insoverwalter für nicht notwendig.

  • Hallo,

    vielen Dank für die hilfreiche Antwort und die Entscheidung!

    In dem Fall des BGH geht es ja darum, dass die Teilungsversteigerung bereits angeordnet war und das Verfahren aufgehoben wurde. Bei mir ist der Verfahrensstand ja insofern anders, dass ich zunächst prüfe, ob die Anordnung überhaupt machbar ist.
    Dies müsste im Umkehrschluss aber vermutlich dann möglich sein oder?

    Dadurch, dass aufgrund § 50 InsO eine abgesonderte Befriedigung möglich ist, müsste es sich mit dem Insolvenzverwalter in dem vorliegenden Fall genauso verhalten wie in einem Zwangsversteigerungsverfahren allgemein oder? D.h. ich richte das Verfahren aber dennoch gegen den Insolvenzverwalter?
    Wie müsste denn dann mein Rubrum aussehen?

  • D.h. ich richte das Verfahren aber dennoch gegen den Insolvenzverwalter?
    Wie müsste denn dann mein Rubrum aussehen?


    Bei mir sähe der Beschluss so aus:

    In Sachen

    [Pfändungsgläubiger]
    - Antragsteller -

    gegen

    1. [Insolvenzverwalter] als Insolvenzverwalter über das Vermögen des [Grundstückseigentümers 1]
    - Antragsgegner 1 -

    2. [Grundstückseigentümerin 2]
    - Antragsgegnerin 2 -

    betreffend das Grundstück [folgt Beschrieb]

    wegen Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft

    wird aufgrund der mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss 1 M ##### des Amtsgerichts ###### vom 23. Juni 2014 mit Wirkung 1. Juli 2014 gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Ansprüche des [Grundstückseigentümers 1] auf Aufhebung der Gemeinschaft und Zustimmung zu Teilung und Auszahlung des Erlöses gegen [Grundstückseigentümerin 2]

    die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft (§ 180 ZVG)
    des vorgenannten Grundbesitzes

    angeordnet.

    Dieser Beschluss gilt zugunsten des Antragstellers als Beschlagnahme des vorbezeichneten Grundstücks.

  • Wow, das war ausführlich, herzlichen Dank! :blumen:

    Das war mir ehrlich gesagt schon gar nicht so bewusst, dass der Ehemann, dessen Anteil gepfändet wurde, als Antragsgegner tatsächlich auftaucht, da ich dachte, dass der Pfändungsgläubiger seine Position einnimmt und er damit automatisch auch irgendwie zum Antragsteller wird... das ist aber nicht korrekt, sondern der Pfändungsgläubiger ist alleiniger Antragsteller gegen beide Eigentümer?

  • Es sind beide Antragsgegner. Stöber, § 180, Rdnr. 11.10 g)

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    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Es sind beide Antragsgegner. Stöber, § 180, Rdnr. 11.10 g)

    Hallo zusammen,

    an dieser Stelle muss ich einmal nachfragen:
    ( Ich habe eine von einem Pfändungsgläubiger beantragte Teilungsversteigerung einer Bruchteilsgemeinschaft mit unterschiedlicher Belastung der Anteile in Abteilung III)

    Wenn beide Bruchteilseigentümer Antragsgegner sind und der Pfändungsgläubiger Antragsteller, wer wird dann bei der Berechnung des geringsten Gebotes nach §182 Abs.I und des Ausgleichsanspruchs nach § 182 Abs II ZVG als " Antragsteller " zugrunde gelegt ?:gruebel:

  • Es sind beide Antragsgegner. Stöber, § 180, Rdnr. 11.10 g)

    Hallo zusammen, an dieser Stelle muss ich einmal nachfragen: ( Ich habe eine von einem Pfändungsgläubiger beantragte Teilungsversteigerung einer Bruchteilsgemeinschaft mit unterschiedlicher Belastung der Anteile in Abteilung III) Wenn beide Bruchteilseigentümer Antragsgegner sind und der Pfändungsgläubiger Antragsteller, wer wird dann bei der Berechnung des geringsten Gebotes nach §182 Abs.I und des Ausgleichsanspruchs nach § 182 Abs II ZVG als " Antragsteller " zugrunde gelegt ?:gruebel:

    Grundsätzlich müsste man ja sowieso alle Bruchteile getrennt ausbieten, wenn nicht auf Einzelausgebote verzichtet wird. Also für das Geringste Gebot über den einen Anteil nimmst du den Betrag, der daran lastet, für den anderen den anderen Teil. Und für das Gesamtausgebot zählt das gesamte Recht.

  • in der Teilungsversteigerung ist hinsichtlich der Bruchteile der Eigentümergemeinschaft kein Einzelausgebot zulässig. Die Gemeinschaft soll sich ja schließlich in diesem Verfahren auseinandersetzen.....
    Gedanken zu § 63 ZVG muss man sich nur machen, wenn Gegenstand der Teilungsversteigerung mehrere Grundstücke der Eigentümergemeinschaft sind.

    Vorliegend ist der Miteigentumsanteil des Pfändungsschuldners dem geringsten Gebot zugrunde zu legen, da der Gl. seine Rechts aus diesem Anspruch verfolgt.
    Soweit der Anteil des Pfändungsschuldners höher belastet ist, wäre ein Ausgleichsbetrag zu bestimmen.

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