Rechtsnachfolge § 727 ZPO (Bezugnahme Notarbescheinigung)

  • Hallo,
    mir wurde eine "Notarielle Bescheinigung gemäß § 21 BNotO" vorgelegt, in der ein Notar aufgrund zwei ihm vorliegenden beglaubigter Handelsregisterauszüge eine Rechtsnachfolge bescheinigt. Diese Bescheinigung enthält jedoch keine Urkunden-Nummer.
    Daher habe ich mich im elektr. Handelsregister von der Rechtsnachfolge überzeugt und die Klausel umgeschrieben und hierbei aufgenommen: "Die Rechtsnachfolge ist nachgewiesen durch HR-Auszug AG XY HRB 1234 und AG XY HRB 5678".
    Nun wird der umgeschriebene Titel wieder zurückgesandt mit der Bitte, in der Erklärung der Rechtsnachfolge auf den übersandten notariell beglaubigten Auszug (gemeint sein kann nur die Notrbescheinigung) Bezug zu nehmen, da dies eine erneut notwendige Zustellung vereinfachen würde.

    Meiner Meinung nach ist von mir nicht weiter zu veranlassen, wie wird das hier gesehen?

    Viele Grüße

    Jotto

  • Der Notar hat Recht. Schließlich wurde der Nachweis vom Neugläubiger durch die Notarbescheinigung erbracht, nicht durch den Registerauszug. Das ist ganz allein "auf deinem Mist gewachsen" - und strenggenommen hast du damit nicht dem Antrag entsprochen.

    Da der Nachweis ja definitiv durch Notarbescheinigung (also öffentliche Urkunde), die auch genau benennbar ist (Notarbescheinigung des Notars X in Y vom soundsovielten über die Verschmelzung/Umwandlung/wasauchimmer), erbracht wurde, ist dies in der Klausel auch genau so aufzuführen.

    Und ja, es ist zustelltechnisch einfacher für den Neugläubiger, denn einen ganzen Registerauszug zuzustellen ist zum einen umfangreicher, zum anderen in puncto Nachweis gegenüber dem Vollstreckungsgericht manchmal knifflig (war es ein beglaubigter oder einfacher Auszug, von wann war der,...).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hatte ich befürchtet.. war mir nur nicht sicher, ob ich die Notarbescheinigung als Umschreibungsgrund angeben kann.
    Wieder was dazu gelernt, danke.

    Wie löse ich das jetzt dann am besten? Kann man den Grund der Klauselumschreibung "berichtigen", durch Beschluss?

  • Ich würde die alte Klausel einziehen und eine neue erteilen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Da sich die Rechtsnachfolge offenbar aus dem Handelsregister ergibt und Du in dieses Einsicht genommen hast, dürfte sie offenkundig sein. Wenn Du dies in der Klausel bescheinigst (§ 727 Abs. 2 ZPO), entfällt auch die Zustellung des "Registerauszuges", § 750 Abs. 2 ZPO.

    Auch denkbar (allerdings nich meine Auffassung) - in jedem Fall ist die Klausel zu korrigieren bzw. neu zu erteilen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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