Abtretung/Anfechtung, was ist hier schlauer?

  • Schuldner (S) hat Forderungen gegen seinen Auftraggeber (A) vorinsolvenzlich an die Bank (B) abgetreten.(B) hat von dieser Abtretung Gebrauch gemacht und bis zur Eröffnung von (S)' Insolvenzverfahren rund 35.000,- EUR eingezogen.

    Nach Verfahrenseröffnung meint der IV, die Abtretungserklärung sei unwirksam, also fordert er von (A) die 35.000,- EUR heraus. Über die Unwirksamkeit der Abtretungserklärung lässt sich aber trefflich streiten, das müsste ggf. vor Gericht geklärt werden.

    Nun steht aber wegen der 35.000,- EUR auch ein Anfechtungsanspruch gg. (B) im Raume, da dort allem Anschein nach die notwendigen Voraussetzungen (Kenntnis etc.) vorliegen. Auch hier ist natürlich vieles strittig, auch hier wäre letztendlich der Gang vor das Gericht unvermeidbar.

    Preisfrage:
    Wie geht IV am besten vor? Zuerst gegen (A), oder zuerst gegen (B) oder gegen beide gleichzeitig? Dabei darf auch nicht vergessen werden, dass der Anspruch gg. (A) Ende 2016, der gegen (B) Ende 2015 verjährt.

    Was sagt Ihr hierzu?

  • Warum fechtet der IV nicht "einfach" erstmal bei B an? U.U. leistet B das anfechtbar erhaltene dann auch ohne Gerichtsverfahren an IV? Hab ich schon öfter erlebt (war vorher beim Verwalter tätig).
    Und wie La Flor de Cano schon sagt: A hat schuldbefreiend geleistet, ich sehe da keine Ansprüche!?

  • Hier geht es nicht darum, was schlauer wäre. A ist nur zu belangen, wenn er im Zeitpunkt der Zahlungen die Unwirksamkeit der Abtretung kannte (was wohl ausgeschlossen werden kann).

    Ist die Abtretung nur anfechtbar, ergibt sich die Rechtsfolge aus § 143 InsO: Die abgetretene Forderung ist zurück zu übertragen. Hat der Zessionar die Forderung bereits (teilweise) eingezogen, steht der Insolvenzmasse (zusätzlich) ein Anspruch auf Erstattung des eingezogenen Betrages bzw. auf Wertersatz nach § 143 Abs. 1 S. 2 iVm §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989 BGB zu (BGH, Urt. v. 21.09.2006 - IX ZR 235/04, Rn. 20).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Hier geht es nicht darum, was schlauer wäre. A ist nur zu belangen, wenn er im Zeitpunkt der Zahlungen die Unwirksamkeit der Abtretung kannte (was wohl ausgeschlossen werden kann).

    Ist die Abtretung nur anfechtbar, ergibt sich die Rechtsfolge aus § 143 InsO: Die abgetretene Forderung ist zurück zu übertragen. Hat der Zessionar die Forderung bereits (teilweise) eingezogen, steht der Insolvenzmasse (zusätzlich) ein Anspruch auf Erstattung des eingezogenen Betrages bzw. auf Wertersatz nach § 143 Abs. 1 S. 2 iVm §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989 BGB zu (BGH, Urt. v. 21.09.2006 - IX ZR 235/04, Rn. 20).

    Da hab ich leider mal wieder den Sachverhalt nicht 100% angegeben. Hier ist es tatsächlich so, dass (A) und (B) und (S) die Unwirksamkeit der Abtretung kannten (zumindest die Umstände, die zu ihrer Unwirksamkeit führen, nämlich § 138 BGB). Dann denke ich doch, dass nicht schuldbefreiend geleistet wurde, oder führt § 409 BGB auch hier zu einer schuldbefreienden Zahlung?

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