Dienstbefreiung nach § 16 BayUrlV

  • Hallo Verwaltungskollegen,
    gibt es eine Art Richtlinie bzw. Verwaltungsvorschrift zu § 16 BayUrlV, in der einzelne Fälle aufgezählt sind, in denen Dienstbefreiung gewährt werden kann und wann nicht? Bei uns entstehen hin und wieder Diskussionen über Grenzfälle...:confused:

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • Genau, die sonstigen begründeten Fälle sind es, die hier interessieren. Beispiele:
    Was tun, wenn der Jahresurlaub schon aufgebraucht ist, aber ein dringender Termin ansteht?
    Eine Kollegin soll wegen einer Standortverlagerung umgesetzt werden. Die Dienststelle verweigert Dienstbefreiung für den nötigen Umzug. Bekommt ein Anwärter, der seine Prüfung bestanden hat, einen Tag frei, um an seinen neuen Einsatzort zu ziehen?

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • Fällt das nicht direkt unter § 16 I Nr. 3 a) ?

    Ist doch ein Umzug aus dienstlichen Anlass.

    Jedenfalls dürfte hier die dienstliche Verhinderung unverschuldet und für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit sein.

    Allerdings sollte man erklären können, warum ein Umzug am Wochenende nicht möglich ist.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Umzugsurlaub für einen frisch fertigen Anwärter ?
    Käme bei uns schon deshalb nicht in Frage, weil man zwischen mündlicher Prüfung und Einstellungstermin ( in der Regel 01.11. ) mind. 2 Wochen arbeitslos ist.

  • dringender Termin:

    Kann das nicht über Gleitzeit gelöst werden? Dass der betroffende Beschäftigte das nacharbeitet?

    Umsetzung:
    dort sehe ich am ehesten noch die Möglichkeit, Dienstbefreiung zu bewilligen, wenn die Umsetzung dienstlich veranlasst war

    Anwärter:
    Als Anwärter sollte man eigentlich wissen, wie der Hase läuft und dass bei Ausbildungs/Studiumsende der Wechsel zu einer anderen Behörde als der Ausbildungsbehörde droht. Da sehe ich eher weniger Spielraum.

    Bin zwar kein Verwaltungsmensch, aber im Personalrat sind wir auch häufig mit Beschwerden gegen abgelehnte Anträge der Verwaltung konfrontiert. Wegen der allgemein dünnen Personaldecke stehen wir hier eher hinter der Verwaltung, die dieses Thema eher restriktiv behandelt. Letztlich werden dann bei Eurer Behörde ja auch Präzedenzfälle geschaffen, auf die sich dann die nächsten berufen werden. Sicherlich ist es für einige Betroffene manchmal hart - doch letztlich müssen es viele andere Kollegen "ausbaden", wenn die Betroffenen dienstbefreit sind. Daher sollte man diese Fälle wirklich auf das Notwendigste beschränken.

  • :confused:

    "a) beim Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlaß", ja wo ist denn da (in beiden Fällen!) bitte der Versagungsgrund :gruebel::gruebel::gruebel:

    Umge-/versetzt wird jeweils aus dienstlichen Gründen, weil die Betroffene am neuen Ort arbeiten soll.


    Das steht ja normalerweise in der Um-/Versetzungsverfügung des abgebenden Dienstherrn drin, dann kommt man da nicht drum rum. Da sollte m.E. auch gleich die Umzugskostenerstattungszusage drinstehen...:gruebel:

  • Ein dringender privater Termin? -->Pech! Genauso wie Artztbesuch, die sind auch nachzuarbeiten und nur ganz ausnahmsweise mit Dienstbefreiung möglich.

    Kranke/tote nahe Verwandte und Geburten sind ja geregelt, Artztbesuche auch.

    Welche anderen Termine kämen da noch groß in Frage?


    Was evtl. bei gnädiger Verwaltung in Frage käme bei besonderen Umständen: Gleittag als Vorschuss, bei ungenügender Zeitkontodeckung.

  • Vielen Dank für die zahlreichen Antworten! Bei Anwärtern wird § 16 Abs. 1 Nr. 3a UrlV unterschiedlich ausgelegt. Im Umzugskostenrecht ist der Fall der erstmaligen Zuweisung zu einer Behörde nicht ausdrücklich ersichtlich, vgl. Art. 4 BayUKG. Andererseits ist der Umzug aber aus dienstlichen Gründen veranlasst. Von daher würde ich zur Gewährung der Dienstbefreiung neigen.

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

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