Inventar einer nicht mehr betriebenen Gaststätte = Zubehör?

  • Ich hoffe, ihr könnt mir in folgendem Fall weiterhelfen:
    Gegenstand der Zwangsversteigerung ist ein Wohnungs- und Teileigentum bestehend aus Wohnung im Obergeschoss und stillgelegtem Imbiss/Gaststätte im Erdgeschoss. Im ehemaligen Imbiss- bzw. Gaststättenbereich befindet sich noch das gesamte Mobiliar (Tische, Stühle etc.), sowie Thekenanlage, Küchengeräte usw. Bei einer noch betriebenen Gaststätte hätte ich diese Gegenstände als Zubehör eingestuft. Macht es einen Unterschied, dass das Ganze aber aktuell nicht mehr betrieben wird? Verlieren die Gegenstände dadurch ihre Zubehöreigenschaft?

  • Nur weil eine Gaststätte/Imbiss zu diesem Zeitpunkt nicht betrieben wird, entfällt ja nicht die Zubehöreigenschaft. Wann etwas Zubehör ist und dem Hypothekenpfandverband unterfällt bestimmen ja 1120 ff BGB. Vielleicht will ein Ersteher, dass Objekt ja weiterhin als Imbiss nutzen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ja, aber das würde ich mir nicht anmaßen festzustellen. Für mich bleibt das Zubehör.

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  • Zitat

    Für mich bleibt das Zubehör.

    Richtig so! No risk - no fun.
    Aber was ist, wenn es kein Zubehör mehr ist?

    Mir fällt da gleich eine Entscheidung des LG Rostock (Beschl. v. 24.03.2011, 3 T 343/10) ein: Eine Zahnarztpraxis ist keine Zahnarztpraxis i. S. d. Terminsbestimmung, wenn das Zahnarztpraxisinventar nicht Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahrens ist.

  • Die Entscheidung des LG Rostock halte ich für falsch:

    "Die Terminsbestimmung enthielt zwar zum Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung einen zutreffenden Verkehrswert. Sie ist jedoch in Folge der Abänderung des festgesetzten Verkehrswertes dahingehend nachträglich unrichtig geworden. Mit Rücksicht auf die mit der Bekanntmachung des Verkehrswertes verfolgten gesetzgeberischen Anliegen ist eine erneute Terminbekanntgabe erforderlich (vgl. BGH WM 2008, 1833, für den Fall der Heraufsetzung des Verkehrswertes). ... Dabei erachtet es die Kammer auch als unerheblich, ob diese Änderung z.B. auf Grund von Veränderungen auf dem Grundstücksmarkt zustande gekommen ist oder wie hier, auf Grund der einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens hinsichtlich der Praxisgegenstände."

    Das kann nicht richtig sein. Dies ergibt sich aus einem Blick auf § 65 ZVG. Der macht es möglich, einzelne Gegenstände aus der Versteigerung auszunehmen. Wollte man das LG Rostock ernst nehmen, müsste im Falle der Anordnung der gesonderten Versteigerung stets der Versteigerungstermin aufgehoben werden. Denn auch hier kommt es zu einer Wertänderung. Gleichwohl hat der Gesetzgeber nicht gesagt, dass eine abgesonderte Verwertung nur bis zur Terminsbestimmung beantragt werden kann. Er nimmt also hin, dass der im Termin verbliebene Grundstückswert so nicht veröffentlicht ist. Nachträgliche Änderungen des Versteigerungsumfangs machen also nicht zwangsläufig eine neue Terminsveröffentlichung nötig.

    -------------

    Zum Fall: Zubehör oder nicht, das ist hier die Frage. Was sagt das Gutachten? Kann der Geschäftsbetrieb jederzeit wieder aufgenommen werden? Fehlen also allenfalls einzelne Maschinen/Gerätschaften/Möbel, um die Gaststätte bzw. den Imbiss wieder zu betreiben? Oder geht der Gutachter bei Wertermittlung davon aus, dass das Grundstück künftig anderweit genutzt wird, die Gegenstände dem Zweck der künftigen Nutzung also nicht mehr nützlich sind? Wie hoch ist der Wert dieser Gegenstände? Wie hoch im Vergleich zum Grundstückswert? Hat sich der betreibende Gläubiger schon dazu erklärt, ob er die Gegenstände vorsorglich freigibt (nämlich für den Fall, dass sie doch noch als Zubehör von der Beschlagnahme erfasst sind)?
    Das Versteigerungsgericht ist nicht zuständig, die Zubehöreigenschaft festzustellen. Es ist aber zuständig, den Grundstückswert festzusetzen, und dafür kommt es schon darauf an, ob ein Gegenstand im Rahmen des Hypothekenhaftungsverbands von der Beschlagnahme erfasst ist und/oder zu den mitversteigerten Gegenständen nach § 55 ZVG zu zählen ist.

  • Zum Fall: Zubehör oder nicht, das ist hier die Frage. Was sagt das Gutachten? Kann der Geschäftsbetrieb jederzeit wieder aufgenommen werden? Fehlen also allenfalls einzelne Maschinen/Gerätschaften/Möbel, um die Gaststätte bzw. den Imbiss wieder zu betreiben? Oder geht der Gutachter bei Wertermittlung davon aus, dass das Grundstück künftig anderweit genutzt wird, die Gegenstände dem Zweck der künftigen Nutzung also nicht mehr nützlich sind? Wie hoch ist der Wert dieser Gegenstände? Wie hoch im Vergleich zum Grundstückswert? Hat sich der betreibende Gläubiger schon dazu erklärt, ob er die Gegenstände vorsorglich freigibt (nämlich für den Fall, dass sie doch noch als Zubehör von der Beschlagnahme erfasst sind)?
    Das Versteigerungsgericht ist nicht zuständig, die Zubehöreigenschaft festzustellen. Es ist aber zuständig, den Grundstückswert festzusetzen, und dafür kommt es schon darauf an, ob ein Gegenstand im Rahmen des Hypothekenhaftungsverbands von der Beschlagnahme erfasst ist und/oder zu den mitversteigerten Gegenständen nach § 55 ZVG zu zählen ist.

    Der Gutachter wertet die genannten Gegenstände als Zubehör, stuft den Wert jedoch aufgrund Zustand und Alter der Gerätschaften auf lediglich ca. 2.000,00 € ein, der Wert der Immobilie an sich wird mit 145.000,00 € angegeben. Eine Erklärung des betreibenden Gläubigers habe ich nicht, sollte ich ihn ausdrücklich danach fragen?
    Nach den Erläuterungen des Gutachters gehe ich davon aus, dass der Geschäftsbetrieb jederzeit - nach Durchführung diverser Modernisierungen und Anschaffung neuer Möbel etc. - wieder aufgenommen werden kann. Der Gutachter geht auch nicht davon aus, dass das Grundstück künftig anderweitig genutzt werden wird, seinerzeit wurde extra ein Durchbruch im Erdgeschoss ins Nachbarhaus gemacht, um die Fläche der Gaststätte zu erweitern. Es wurde Wohnungs- und Teileigentum gebildet, zur Versteigerung steht nun das Wohnungs- und Teileigentum, welches mit dem Sondereigentum an der Gaststätte im gesamten Erdgeschoss und der Wohnung im Obergeschoss des einen Hauses verbunden ist.

  • ich würde aus gründen der vereinfachung und der rechtssicherheit eine freigabe der möglichen zubehörstücke forcieren, also ja- den Gläubiger direkt danach fragen

    letztlich: die alten grills etc. machen eh net viel aus, gebts frei, dann gehts schneller und einfacher...
    (gerade bei solchen geschichten machen die gläubiger in den allermeisten fällen mit)

    wenn der Gl trotzdem keine freigabe (also teilrücknahme) erklärt, würd ich den wert festsetzen und bei der festsetzung den wert ausdrücklich gesondert ausweisen
    genauso dann in der terminsbestimmung.
    im Termin selbst würde ich dann ausdrücklich und ausführlich darauf hinweisen, dass das imbissinventar nach hiesiger auffassung zwar zubehör darstellt,
    dass aber die frage der zubehöreigenschaft (und ob es mitversteigert wurde) im streitfall vor dem Prozessgericht geklärt werden muss
    eine minderung des gebots oder eine rückforderung scheidet aus

    sollen die bieter draus machen, was sie wollen...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • So hatte ich das auch am Anfang verstanden. Wenn der SV davon ausgeht, dass der Geschäftsbetrieb wieder aufgenommen werden kann, bleibt die Zubehöreigenschaft m.E. zunächst bestehen. Sollte es nicht so sein, muss der Schuldner im Rahmen von 771 ZPO die Gegenstände für sich beanspruchen oder der Gläubiger gibt die Sachen frei. Aber ich denke schon, dass so spezielles SE Interesse bei Bieter weckt, die sich auch für die Weiternutzung als Gaststätte interessieren.
    Also wenn der SV davon ausgeht, dass es weiterhin als Gaststätte/Imbiss genutzt werden kann, bleibt es im Hypothekenhaftverband und ist weiterhin als Zubehör zu betrachten. Sieht das der Sch. anders, muss er sich kümmern.

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  • Vielen Dank schon mal für die vielen hilfreichen Antworten!
    Muss das Zubehör denn auch ganz konkret aufgelistet werden, muss also sowohl im Gutachten als auch im Wertfestsetzungsbeschluss stehen: 8 Tische, 32 Stühle, Theke mit Zapfanlage usw.? Dann müsste ich zunächst mal von dem Gutachter noch ne Nachbesserung verlangen, er hält die Beschreibung der Zubehörstücke nämlich sehr vage mit der Bezeichnung "Mobiliar, Thekenanlage, Küchengeräte".

  • Ja, musst du haben. Also so was wie 25 Stühle 150,00 €, 10 Tische 50,00 € ...

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  • Und ich nehme an, dass ich diese genaue Auflistung in jedem Fall benötige, also unabhängig davon, ob das Zubehör vom Gläubiger schon vorab freigegeben wird, oder ob das Zubehör in die Verkehrswertfestsetzung mit einfließt und mit versteigert wird. Ist das richtig? Es muss ja auch bei Freigabe des Gläubigers genau feststellbar sein, welche Gegenstände freigegeben wurden.

  • Genau

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