Erbenanfragen Testament

  • Wie beantwortet Ihr Erbenanfragen z.B. von Gläubigern bei einem vorhandenen Testament? Bislang antworten ich (und die meisten badischen Kollegen) immer:

    Als Erben kommen in Betracht:

    ...

    Dieses Anschreiben hat nicht die Wirkung eines Erbscheins...

    Das macht natürlich etwas Arbeit zumal man ja zumindest eine rudimentäre Testamentsauslegung vornehmen muss. Ich bin am überlegen, ob ich künftig einfach eine Kopie des vorliegenden Testaments übersende.

    Wie handhabt Ihr das?

    Wer antwortet? Haltet Ihr es für möglich das auf die Geschäftsstelle zu übertragen?

  • Eine Kopie des Testamentes würde ich auf gar keinen Fall dem Gläubiger übersenden.
    So einfach kannst du es dir nicht machen.
    Ich schreibe: Es wurden Verfügungen von Todes wegen eröffnet. Danach kommt ...... als eventueller Erbe in Betracht.

  • Ich mache es so ähnlich.


    In pp. hat der/die Erblasser/in ein handschriftliches/notarielles -gemeinschaftlcihes- Testament hinerlassen. Diese/s wurde/n am eröffnet
    Als Erbe/n hat er/sie eingesetzt:


    Die Wirksamkeit der Verfügung/en von Todes wegen wurde nicht geprüft. Dies ist einem Erbscheinsverfahren vorbehalten.
    Ein Erbschein wurde weder beantragt noch erteilt.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Wenn das Testament nur die Erbeinsetzung enthält und keine weiteren Ausführungen, die den Gl. nichts angehen, übersende ich auch schonmal eine Kopie des Testaments. Ansonsten wie #2+3.
    Eine Übertragung auf die Geschäftsstelle halte ich für ausgeschlossen. Gläubiger haben bei berechtigtem Interesse einen Anspruch auf Auskunft. Ob ein solches berechtigtes Interesse vorliegt, entscheidet nach § 13 VII FamFG nun einmal das Gericht und nicht die Geschäftsstelle oder der Urkundsbeamte.

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Eine Übertragung auf die Geschäftsstelle halte ich für ausgeschlossen. Gläubiger haben bei berechtigtem Interesse einen Anspruch auf Auskunft. Ob ein solches berechtigtes Interesse vorliegt, entscheidet nach § 13 VII FamFG nun einmal das Gericht und nicht die Geschäftsstelle oder der Urkundsbeamte.

    § 13 VII FamFG gilt ja nur während des Verfahrens (und selbst da ist umstritten ob es sich um einen Justizverwaltungsakt handelt). Soweit kein Verfahren anhängig ist, befinden wir uns ganz normal im Rahmen der Justizverwaltung (vgl. BGH NJW 1969, 1302 zum umgekehrten Fall). Der Dienstvorstand des Gerichts (Notariats) kann daher doch eigentlich die Bearbeitung von Akteneinsichtsersuchen delegieren; z. B. auf den Urkundsbeamten.

  • Man muss aber auch angemessen delegieren, d.h. die zu übertragende Tätigkeit muss den Kompetenzen der Personen, auf die delegiert werden soll, entsprechen. Dies ist hier m.E. bei derartigen Anfragen nicht der Fall. Die Beurteilung der Frage, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, entspricht eher dem Schwierigkeitsgrad von Rechtspflegertätigkeit (oder auch Amtsnotartätigkeit).

  • In den meisten Fällen, also wenn die Erbeinsetzung eindeutig erscheint und keine offensichtlichen Wirksamkeitszweifel bestehen, schreibe ich:
    "Testamentarisch/erbvertraglich eingesetzte Erben sind....".

    In nicht eindeutigen Fällen gucke ich im Einzelfall, was ich schreibe.

    Testament übersende ich grundsätzlich nicht.

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