Erteilung einer Ausfertigung nach Tod des Vollmachtgebers

  • Als Urkundenverwahrer (§ 51 BNotO) liegt mir der Antrag vor, eine Ausfertigung einer notariellen Vollmacht zu erteilen.

    In der Vollmacht heißt es u.a.: "Diese Vollmacht erlischt, wenn ich oder meine Erben sie widerrufen"

    Der Bevollmächtigten wurde vom Notar im Jahr 1982 eine erste und im Jahr 1983 eine zweite Ausfertigung erteilt.
    Nun bitte sie um Übersendung einer Ausfertigung, da der Vollmachtgeber verstorben ist und sie ihre Ausfertigung nicht mehr findet.

    Ich bin der Meinung, ich kann keine Ausfertigung mehr erteilen, da ich das Bestehen nicht durch Anhörung des Vollmachtgebers prüfen kann. Wenn ich die Erben anhöre, benötige ich einen Erbschein - dieser soll aber wohl durch die Vollmacht vermieden werden.

    Liege ich falsch ?

  • Wer Ausfertigungen bekommt richtet sich nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG. Grds. also nur der Vollmachtgeber und nicht der Bevollmächtigte. Allerdings darfst du (und nur dann!) eine weitere Ausfertigung unmittelbar dem Bevollmächtigen erteilen, wenn dies ausdrücklich (am besten in der Urkunde) durch den Vollmachtgeber gestattet wurde, vgl. § 51 Abs.2 BeurkG. Wenn nicht, dann hat der Bevollmächtigte Pech, auch wenn der Vollmachtgeber inzwischen Geschäftsunfähig oder Verstorben ist.

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