Einholung von Auskünften Dritter

  • Ich nutze die Möglichkeit zur Einholung von Auskünften Dritter gerne, um das Vermögensverzeichnis insoweit zu überprüfen. Außerdem kann man hieraus gegebenenfalls auch neuere Erkenntnisse ziehen, wurde das Vermögensverzeichnis schon vor längerer Zeit abgegeben.

    Nun ist es jedoch regelmäßig, wenn nicht sogar in 99 % der Fälle der Fall, daß der Gerichtsvollzieher auf einen Vollstreckungsauftrag zur Abnahme Vermögensverzeichnis + Drittschuldnerauskünfte mir zwar das Vermögensverzeichnis mit dem Vollstreckungstitel übersendet, die Drittschuldnerauskünfte aber nicht. Was ärgerlich ist, weil ich den Vollstreckungstitel dann wieder zusenden muß; Kosten + Zeitverlust.

    Auch, wenn ich darauf hinweise, daß ich die Drittauskünfte trotz bereits vorliegendem Vermögensverzeichnis haben will, wird das gerne einfach übergangen/überlesen.

    Wie sind denn hier die Erfahrungen?

  • Das ganze wurde ja auch bereits durch den BGH entschieden: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…676&pos=0&anz=1 ;)

    Ich würde halt nur mal gerne wissen, ob nur "meine" GVs hier vor Ort so schlecht beim Durchlesen von Aufträgen sind oder das allgemein so ist.

    Bzw. hatte ich gestern ein Telefonat mit einem GV, der mir doch tatsächlich erklärte, dass er sowas halt als eine ungebührliche Ausforschung ansieht. Aha. Er mußte dann allerdings zugegeben, dass derlei persönliche Ansicht halt nicht immer haltbar ist. :cool:

  • GVs sind halt auch nur Menschen.

    Erst vor kurzem. Haftbefehl an GVin in anderem Bezirk. Ruft nach ca. vier Wochen an und meint, sie hätte noch andere Aufträge. Ob es okay sei, wenn Sie die VA abnimmt oder ob ich auf einer Vorführung bei mir oder dem örtlichen Finanzamt bestehe. Hat dann die VA abgenommen. Fall erledigt.

    Haftbefehl an GV in anderem Bezirk. Nach sechs Monaten Anfrage nach dem Stand der Dinge. Antwort war eine vor Rechtschreibfehler strotzende eMail, dass es übliche ist, dass man eine VA monatelang nicht abnehmen kann, da Schuldner oft abtauchen, wenn Sie zur VA geladen wurden und der Haftbefehl daher noch nicht vollzogen werden konnte. Zehn Tage später erhalte ich die VA.

  • Ich habe mir gerade das Urteil des BGH durchgelesen und mich gefragt, ob für die Beantragung der Drittauskünfte die Vorlage der Vermögensauskunft zwingend erforderlich ist. Wenn man in der ZV erfährt, dass die VAK abgegeben wurde, man aber keine Abschrift hat/will, kann man dann trotzdem die Drittauskünfte beantragen?

  • Ich würde den § 802l ZPO so deuten, dass das nur mit vorheriger Vorlage des VZ geht - weil die Drittauskünfte ja nur eingeholt werden können, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe des VZ nicht nachkommt oder die Vollstreckung in die im VZ aufgeführten Vermögensgegenstände voraussichtlich nicht gegeben ist.

    Mir hat ein GV gerade vor kurzem in einem formularmäßigen Standardbrief mitgeteilt, dass er grundsätzlich gem. § 802d ZPO immer eine Abschrift des VZ erteilen muß, so daß man quasi um das VZ so oder so nicht herum kommt.

  • Wenn ich als Gläubiger sehe, dass der Schuldner einen Eintrag im Schuldnerverzeichnis hat, dann kann ich den GV mit der Einholung der Drittauskünfte beauftragen, denn dann liegen die Voraussetzungen des § 802l ZPO auf jeden Fall vor.

    Ich sehe keinen Grund, warum ich zuerst das Vermögensverzeichnis anfordern oder einsehen oder übersenden lassen müsste.

    Wie der § 802d ZPO da reinspielen soll, kann ich aus dem Gesetz nicht entnehmen. Es wird ja keine erneute Abgabe der Vermögensauskunft beantragt.

  • Ganz so einfach ist es auch wieder nicht.

    Einisolierter Antrag auf Einholung von Drittauskünften ist unzulässig, wenn derGläubiger sich lediglich auf das Nichterscheinen des Schuldners in einem voneinem anderen Gläubiger betriebenen Verfahren zum Termin zur Abgabe derVermögensauskunft bezieht.AG Fürth, Beschluss vom 20. Juni 2014 – 701 M 2556/14

    Der Gläubiger kann sich zurDarlegung der Voraussetzungen für eine isolierte Drittauskunft nicht daraufberufen, dass der Schuldner aus einem von einem Drittgläubiger geführtenVerfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft ins Schuldnerverzeichnis eingetragenwurde.LG Koblenz, Beschluss vom 11. März 2015– 2 T 84/15 –DGVZ2015, 111

  • Naja, das LG Koblenz hat so viele "könnte, sollte, müsste, möchte", etc. da drin... Egal, entschieden wurde entschieden, zumindest für diesen Einzelfall. Auch wenn ich die Ausführungen dieses Gerichtes nicht nachvollziehen kann.

  • Noch eine Frage:

    Darf ein GV die beantragten Drittauskünfte mit dem Schuldner besprechen?

    Aktueller Fall:
    18.07.2013: Auftrag an den GV
    26.07.2013: Antrag Einholung Drittauskünfte
    26.07.2013: Terminierung Abgabe Vermögensverzeichnis
    27.07.2013: Einholung Drittauskünfte, jedoch keine Vorlage an Gläubiger
    15.08.2013: Abgabe Vermögensverzeichnis
    27.08.2013: Vorlage Vermögensverzeichnis an Gläubiger
    06.09.2013: Vorlage Drittauskünfte an Gläubiger

    Der Schuldner teilt nunmehr innerhalb seines Insolvenzverfahrens mit, dass die Drittauskünfte vom GV mit ihm vor Abgabe des Vermögensverzeichnisses besprochen wurden.

  • Ja, da kann man sich schon fragen wie der Gerichtsvollzieher bereits vor Abgabe der Vermögensauskunft wusste das diese nicht geeignet sein wird die vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich zu erwarten.

  • Ich habe mich dies auch gefragt. Nach meinem Verständnis ist die Besprechung der Drittauskunft mit dem Schuldner weder vorgesehen noch angezeigt. Immerhin soll der Schuldner erst nach der Absendung der Auskünfte an den Gläubiger informiert werden (§ 802l Abs. 3 ZPO). Ansonsten kann die Einholung für die Katz sein.

  • Immerhin soll der Schuldner erst nach der Absendung der Auskünfte an den Gläubiger informiert werden (§ 802l Abs. 3 ZPO).

    Ausdrücklich steht dort ja keine Reihenfolge, sondern nur Gl unverzüglich, Sch innerhalb 4 Wochen.
    Theoretisch könnte man dies schon so verstehen das auch beide gleichzeitig informiert werden können (unverzüglich).

    Aber tatsächlich ist es wohl schon so zu verstehen das erst der Gl informiert werden soll.
    (ursprünglich war das Gesetz ja so geplant dass der Schuldner gar nicht informiert wird sondern nur der Gläubiger)

  • ZPO § 91, § 567 Abs. 2, § 574 Abs. 3 Satz 2, § 788 Abs. 1 Satz 1, § 802c, § 802l

    a) Die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mitzuvollstrecken, stellt eine Entscheidung über Kosten im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO dar.
    b) Die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO.

    BGH, Beschluss vom 5. März 2020 - I ZB 50/19 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main


    Nun existiert ja diese aktuelle Entscheidung zur Problematik.

    Schließt ihr euch dieser an und kürzt entsprechend b) die im Rahmen von Pfüb-Anträgen bzw. Festsetzungen nach § 788 ZPO die für die Einholung von Drittauskünften geltend gemachten Kosten in diesen Fällen? :gruebel:

    Ich finde es für den Gläubiger schon misslich, wenn er entsprechende Auskünfte erst beantragen darf, wenn der Schuldner die Abgabe der VAZ verweigert hat. Ggf. ist zuvor dann noch ein Haftbefehl wegen Nichtabgabe der VAZ zu beantragen und dessen Vollstreckung zu versuchen? :gruebel:

    Einmal editiert, zuletzt von Frog (15. Juni 2020 um 10:09)

  • Eigentlich ist doch nur Rn.24 der Entscheidung wichtig. Die Kosten nicht NOCH nicht notwendig gewesen. Ich halte es als Gläubiger nicht für so unzumutbar, entweder abzuwarten, oder aber das Kreuzchen gleich mit zu setzen in dem Wissen, dass ich die Gebühr für diesen einen Antrag evtl nicht erstattet erhalte, weil der Schuldner vor Abruf der Drittschuldnerauskünfte schon gezahlt hat.

  • Eigentlich ist doch nur Rn.24 der Entscheidung wichtig. Die Kosten nicht NOCH nicht notwendig gewesen. Ich halte es als Gläubiger nicht für so unzumutbar, entweder abzuwarten, oder aber das Kreuzchen gleich mit zu setzen in dem Wissen, dass ich die Gebühr für diesen einen Antrag evtl nicht erstattet erhalte, weil der Schuldner vor Abruf der Drittschuldnerauskünfte schon gezahlt hat.


    :daumenrau Der Leitsatz ist m. E. einfach unglücklich gefaßt bzw. wohl eher mißverständlich, weil er suggeriert, daß die Kosten für die Einholung grundsätzlich nie erstattbar seien.

    Die Begründung an der von Dir genannten Stelle (Rn. 24) ergibt aber, daß der BGH die Erstattung deshalb abgelehnt hat, weil der gleichzeitig gestellte Antrag nicht notwendig war, nachdem der Schuldner noch vor dem Termin zur Abgabe der VAK die Gesamtforderung beglichen hatte (Rn. 2).

    Dann konnte aber zwangsläufig kein Anspruch auf Drittauskunft mehr bestehen, weil Voraussetzung dafür ist, daß der Schuldner "seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach[gekommen] oder [ist] bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten [ist]", § 802l Abs. 1 S. 1 ZPO (s. auch Rn. 21).

    Konsequenz aus der Entscheidung des BGH ist m. E. also:

    Die gleichzeitige Antragsstellung erscheint grds. nicht als notwendig i. S. v. § 788 ZPO, Kosten sind daher nicht erstattungsfähig. Liegen die Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 S. 1 ZPO dann allerdings vor, sind die Kosten der verfrühten Antragstellung nunmehr als notwendig anzuerkennen (so ja die h. M. z. B. für die Kosten einer verfrühten ZV-Androhung, vgl. z. B. KG, JurBüro 2001, 211).

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