Hallo ihr Lieben,
ich habe folgende Konstellation:
Erblasser, geborene 1923 in Chile, hat chilienische und deutsche Staatsangehörigkeit, verstorben 1996 in Chile. Ehe ist geschlossen 1947 in Chile, Ehefrau hat gleichfalls deutsche und chilenische Staatsangehörigkeit. Die drei Kinder aus dieser Ehe (gleichfalls deutsche und chilienische Staatsangehörigkeit) beantragen einen Erbschein unter Anwendung deutschen Rechts für den in Deutschland befindlichen Nachlass (Erblasser ist hier in Deutschland an einer -weiteren- Erbengemeinschaft beteiligt- Wert ca 13.000 € Geld (kein Grundvermögen))Der Erbscheinsantrag vom 27.04.2015 begehrt die Feststellung der gesetzlichen Erben unter Anwendung deutschen Rechts und die Feststellung der Erbquote der überlebenden Ehefrau zu 1/2 unter Anwendung § 1931, 1371 erbrechtlicher Zugewinn. Eine Rechtswahl ist nicht getroffen, Die Ehe ist 1947 geschlossen, so dass das Heimatrecht des Ehemannes Anwendung findet. Beide Ehegatten haben immer in Chile gelebt und in Chile geheiratet... reicht es da, auf die auch vorhandene deutsche Staatsangehörigkeit abzustellen, um auf die erhöhte Erbquote der Ehefrau zu kommen ?