Sehr geehrte Mitstreiter/-innen,
in Niedersachsen wurde zum 16.10.2015 die Sonderurlaubsverordnung geändert.
Bis zum dortigen Zeitpunkt galt gem. den Verwaltungsvorschriften zur Sonderurlaubsverordnung die außergewöhnlich Belastung i.S. des § 9a Abs. 2 S. 2 Nds. SUrlVO (a. F.) dann, wenn anzunehmen ist,dass im Urlaubsjahr
3.1.1 eine Häufung von akuten erkrankungsbedingten Betreuungsfällen eingetreten ist,
insbesondere durch mehrere Erkrankungen einzelner Kinder, Erkrankungen mehrerer
im Haushalt lebender Kinder oder bei Alleinerziehung und
3.1.2 glaubhaft gemacht wird, dass die Beamtin oder der Beamte über die Regeldauer von
vier Tagen Sonderurlaub hinaus mindestens weitere drei Arbeitstage im Urlaubsjahr
unter Inanspruchnahme von Erholungsurlaub, Zeitausgleich nach Arbeitszeitregelungen
oder Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge zur Kinderbetreuung aufgewandt
hat; Lehrkräfte können die Vorleistung von drei Arbeitstagen im Urlaubsjahr auch in
der Weise erbringen, dass sie für jeweils zwei Tage zusätzlichen Sonderurlaub zuvor
die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ArbZVO-Lehr ausgleichspflichtigen Unterrichtsstunden eines
Schultages zur Kinderbetreuung in Anspruch genommen haben.
Meine Frage wäre nur kurz, da die außergewöhnliche Belastung nicht mehr im in der Nds. Sonderurlaubsverordnung (n. F.) erwähnt wird, wie ihr damit umgeht? Die Verwaltungsvorschriften können doch so lange angewendet werden, bis neue herauskommen...
Ich würde eigentlich gerne weiterhin darauf bestehen, dass min. drei Arbeitstage im Urlaubsjahr..(s.o.).
oder wie seht ihr das?
Vielen Dank für eure Meinungen.:)