Ich bin etwas verunsichert. Habe einen WEG Vorgang eines Notars. Lt. Notar macht er es immer schon so und es gab nie Probleme:
Eingereicht wurde eine notariell beurkundete Teilungserklärung nach Paragraph 8 WEG und separat (unverbunden) eine später erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst Plänen mit Unterschrift und Siegel der Baubehörde als Anlage zu der Bescheinigung.
In der Teilungserklärung heißt es "100/1000MEA an der Wohnung im OG rechts, im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet [...] Die Aufteilung erfolgt in Übereinstimmung mit dem Aufteilungsplan. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wurde beantragt, liegt aber noch nicht vor".
Nachgereicht wurde eine Ergänzungsurkunde durch eine Notarangestellte in Vollmacht, in der eine offensichtliche Unrichtigkeit der Lage der Wohnung 1 korrigiert wurde (rechts statt links) und alle Einheiten noch einmal dargestellt werden. Am Ende steht dann:
" Die Aufteilung erfolgt in Übereinstimmung mit dem Aufteilungsplan. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung vom xxx liegt inzwischen vor (Aktenzeichen der Baubehörde)."
Zwar muss der Aufteilungsplan nach Paragraph 7 WEG nicht verbunden sein. Jedoch wird doch bei der Aufteilung auf ausschließlich diese Pläne verwiesen.
Ich sehe in der Urkunde auch keinen ausdrücklichen Verzicht nach Paragraph 13a Beurkundungsgesetz. Zum Zeitpunkt der Urkunde lag der (offizielle) Aufteilungsplan,auf den Bezug genommen wird, ja auch noch gar nicht vor.
Meines Erachtens muss hier noch eine Verbindung erfolgen. Seht ihr das auch so?
Könnten die Angestellten des Notars mit ihrer "Gummivollmacht" ran und in einer Ergänzungsurkunde Bezug nehmen auf die Pläne, welche verbunden werden?
Ich danke vorab.