Nachtrag Teilungserklärung - Neue Pläne

  • Hallo,

    Teilungserklärung nach § 8 WEG wurde beurkundet.
    Pläne und weiteres wurden beanstandet.

    Jetzt kommt ein Nachtrag zur Teilungserklärung, in dem es heißt "Aufteilung des Gebäudes erfolgt ausschließlich nach den neuen Aufteilungsplänen, zu denen das Landratsamt die Abgeschlossenheit am ... bescheinigt hat. Die früheren Aufteilungspläne sind damit hinfällig."

    In der Urkunde wird weder auf die Durchsicht noch auf das Beifügen der Pläne verzichtet.
    Urkunde wurde elektronisch eingereicht, die Pläne gesondert per Post mit einfachem Anschreiben.

    Die Pläne sind doch aber entweder als Anlage anzusiegeln oder auf Durchsicht und Beifügen wird (bei Beurkundung) verzichtet und damit ist eine getrennte Einreichung möglich, oder?! Bei Verzicht und getrennter Einreichung sind die Pläne aber wenigstens genau mit Datum und AZ zu bezeichnen, oder?

    Im BeckOK § 13a BeurkG RdNr. 4 steht: "Unterbleibt das Beifügen, obwohl die Beteiligten darauf nicht verzichtet haben, ist die Beurkundung unwirksam".

    Seh ich das nun richtig, dass es nicht mal mehr reichen würden, wenn ich die Pläne zurückschicke und diese an die TE angesiegelt wieder hergeschickt werden?!
    Dh. erneute Nachtragsurkunde in der auf die Pläne Bezug genommen wird und entweder wirklich auf Durchsicht und Beifügen verzichtet wird oder eben als Anlage angesiegelt wird?

    Es verwirrt mich noch mehr, dass es im § 7 WEG, BeckOK, RdNr. 7 heißt: "Beifügen bedeutet hierbei nicht Mitbeurkundung als Anlage. Eine irgendwie geartete körperliche Verbindung mit der TE ist somit nicht erforderlich".
    Damit wäre nicht mal bei der Teilung mit Unterschriftsbeglaubigung ein Ansiegeln mehr von Nöten?!...


    Für Hilfe wäre ich sehr dankbar!

  • In Deinem Fall wird die Teilungserklärung (Nachtrag hierzu) zugleich mit den Aufteilungsplänen beurkundet. Werden jedoch Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung bereits mit der Teilungserklärung beurkundet, ist die notarielle Urkunde nach Ansicht des OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 28.06.2010, 3 Wx 54/10 = Rpfleger 2010, 656 ff unter Einbeziehung der Schriftstücke mit Schnur und Prägesiegel zu verbinden (s. Leitsatz 1: „Werden Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung bereits mit der Teilungserklärung beurkundet, so bedarf es nicht des Nachweises dieser Eintragungsvoraussetzungen durch öffentliche Urkunden. In diesem Fall ist die notarielle Urkunde unter Einbeziehung der Schriftstücke mit Schnur und Prägesiegel zu verbinden“).

    Wird aus der notariellen Urkunde heraus auf den Aufteilungsplan verwiesen und haben die Beteiligten auf die Beifügung nach § 13 a BeurkG verzichtet, bedarf es nach dem vom OLG Düsseldorf zitierten Beschluss des OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, vom 09.09.1983, 3 W 84/83, hingegen keiner Verbindung mit Schnur und Siegel (Orientierungssatz lt. juris: „Zwar ist in den Fällen der Inhaltsergänzung durch Verweisung die Planzeichnung regelmäßig der protokollierten Erklärung in der Form des BeurkG § 44 beizufügen. Die einfache Bezugnahme in der Erklärungsniederschrift reicht aber aus, wenn die zuständige Baubehörde die Planzeichnung abgezeichnet und gestempelt hat, und wenn die Beteiligten auf die Beifügung der Zeichnung verzichten. In diesem Fall gilt der Inhalt der Zeichnung als mitbeurkundet (Vergleiche BayObLG München, 1969-03-04, BReg 2 Z 97/68, NJW 1969, 883)“)

    Ansonsten reicht es aus, dass der Aufteilungsplan der Erklärung nachgereicht wird, wobei dann aber auch die Zusammengehörigkeit mit der Eintragungsbewilligung deutlich werden muss (s. Krause in Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 4. Auflage 2015, § 7 RN 16; OLG Düsseldorf mwN.; Böttcher, Rpfleger 2011, 577/579))

    Zur unterschriftsbeglaubigten Teilungserklärung führt das BayObLG in dem vom OLG Düsseldorf zitierten Beschluss vom 12.12.2002, 2Z BR 112/02 (= DNotZ 2003, 275), aus (Hervorhebung durch mich):

    „Nach herrschender und vom Senat geteilter Meinung erfordert es § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG nicht, dass schon bei der Niederschrift der Teilungserklärung der Aufteilungsplan als Anlage der unterschriftsbeglaubigten Erklärung angeheftet sein muss (vgl. DNotI-Report 1999, 17/18; a.A. Staudinger/Rapp, § 7 Rdn. 15). Vielmehr genügt es, dass der Aufteilungsplan bis zur Eintragung vorgelegt wird. Eine Mitausfertigung ist dann nicht zwingend erforderlich; wohl aber muss die Zusammengehörigkeit von Aufteilungsplan und Eintragungsbewilligung verdeutlicht werden (OLG Zweibrücken, MittBayNot 1983, 242/243; offen gelassen OLG Karlsruhe, ZMR 1993, 474/475).“.

    Gleiches geht aus der Kommentierung von Hügel im Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.08.2015, § 7 RN 7 hervor.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Da also bei mir ein Verzicht nicht da ist, hätte wie nach OLG Düsseldorf doch ein Verbinden mit Schnur und Siegel erfolgen müssen.
    Ist dies dann nachholbar? :gruebel:

    Oder gilt dann BeckOK § 13a BeurkG RdNr. 4 ? :confused:

  • Oder gilt dann BeckOK § 13a BeurkG RdNr. 4 ? :confused:

    s. dazu die Ausführungen von Schmidt in seiner Anmerkung zum Beschluss des BayObLG vom 12. 12. 2002, 2Z BR 112/02, in der DNotZ 2003, 2757277 ff („seit Erlass des Beurkundungsgesetzes wird der Aufteilungsplan immer wieder als Anlage im Sinn des BeurkG missverstanden…“ Es genügt, wenn der amtliche Aufteilungsplan später dem Grundbuchamt mit vorgelegt wird….Auch bei einer Beurkundung würde dies genügen, wenn sie nicht als Bezugsurkunde dienen müsste.“) und diejenigen des OLG Düsseldorf im B. vom 28.06.2010, 3 Wx 54/10 („Eintragungsvoraussetzung ist, dass der Eintragungsbewilligung der Aufteilungsplan und die Abgeschlossenheitsbescheinigung als Anlagen beigefügt sind, § 7 IV WEG. ..Beifügen bedeutet hierbei nicht Mitbeurkundung als Anlage (§§ 9 I 3, 44 BeurkG), dies schon nicht weil das WEG im Verhältnis zum BeurkG das ältere Gesetz ist und deshalb der Begriff der „Anlage” nicht im Sinne des jüngeren Gesetzes verwendet werden konnte ..“)

    Also kann es sich bei der fehlenden Ansiegelung nicht um einen Beurkundungsmangel handeln, wie er nach der Kommentierung von Litzenburger im Beck'schen Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.08.2015, § 13a BeurkG RN 4 bei der fehlenden Beifügung der Bezugsurkunde in Ausfertigung oder in beglaubigter Abschrift nach § 13a Abs 2 S 1 gegeben wäre.

    Ich würde mir überlegen, welchen Aufwand es macht, eine beglaubigte Abschrift der Teilungserklärung und der Aufteilungspläne zu fertigen, um die Bezugs-UR mit den Plänen an den Notar zur Ansiegelung zurückreichen zu können (§ 10 GBO) und welcher Aufwand entstünde, wenn der Notar eine Zweitfertigung der UR mit den angesiegelten Plänen vorlegt. Der geringere Aufwand erschiene mir vorzugswürdig.

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  • Mir liegen aber die Originalpläne vor... :(
    Ich gehe nicht davon aus, dass der Notar sich beglaubigte Abschriften davon erstellt hat.

  • Meiner Erfahrung nach wird der Aufteilungsplan regelmäßig in mindestens dreifacher Fertigung erstellt. Nach Ziffer 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19. März 1974 (BAnz. Nr. 58 v. 23. 3. 1974) ist die Bauzeichnung ohnehin dem Antrag auf Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Ich würde daher einfach mal zum Telefonhörer greifen und mich beim Notar erkundigen, wie sich die Sache verhält.

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  • Nachdem ich mit dem Notariat (Angestellte) ausgemacht hatte, dass mir die Urkunde nebst angesiegelten Pläne nochmals eingereicht werden, kam nun der (böse) Anruf vom Notar. :(

    Natürlich habe er in der Verhandlung auf das Vorlesen und Beifügen verzichtet. Es wurde lediglich der Vermerk nach § 13 a I BeurkG nicht in die Urkunde mitaufgenommen.
    Und da der Vermerk lediglich eine Soll-Vorschrift ist, darf ich es daher nicht beanstanden. (Ich hab ja auch nicht den fehlenden Vermerk bemängelt, sondern das fehlende Beifügen


    Im BeckOK BGB/Litzenburger BeurkG § 13a Rn. 3 steht "Fehlt entgegen https://beck-online.beck.de/?typ=reference…&g=BEURKG&p=13aAbs 1 S 2 der vorgeschriebene Vermerk, so nimmt dies der Beurkundung nur die Beweiskraft iSd § 415 ZPO, nicht aber die Wirksamkeit, wenn der Verzicht tatsächlich erklärt worden ist (BGH DNotZ 2004, 188, 189 f; OLG München DNotZ 1993, 614, 615)."
    Nach Keidel/Winkler, BeurkG, § 13 a RdNr. 62 "gibt es auch keine Vermutung, dass ein Verzicht abgegeben wurde und § 13 I S. 3 keine Anwendung findet."

    Er sieht es nicht ein, mir die Urkunde nebst Plänen erneut einzureichen...
    Hat mir jmd vllt noch ein Argument bzw. Fundstelle? :confused:
    Oder eine Erklärung, dass er Recht hat...

  • Ich fürchte, dann bleibt nichts anderes übrig, als zu vollziehen. Allerdings nur, wenn der von Dir wiedergegebene Satzteil „Natürlich habe er in der Verhandlung auf das Vorlesen und Beifügen verzichtet“ sich nicht auf den Notar, sondern auf die Beteiligten und nicht auf das „Vorlesen“, sondern auf die Vorlage zur Durchsicht bezieht. Haben sie verzichtet und es fehlt der Vermerk hierüber, bleibt -wie Du ausführst- die Beurkundung als solche wirksam. Weil es dann aber an der Beweiskraft des § 415 ZPO fehlt, müsstest Du jedoch davon ausgehen, dass das Verfahren nach §§ 9 I 3, 13 I BeurkG hätte eingehalten werden müssen. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um Mussvorschriften. § 13 Absatz 1 Satz 3 BeurkG enthält jedoch eine Rechtsvermutung. Die Bestimmung lautet: „Haben die Beteiligten die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, dass sie in Gegenwart des Notars vorgelesen oder, soweit nach Satz 1 erforderlich, zur Durchsicht vorgelegt und von den Beteiligten genehmigt ist.“ Mit der Unterschrift wird mithin auch vermutet, dass die Vorlage zur Durchsicht erfolgt ist. Damit kommst Du dann auch nicht weiter. Der Umstand, dass die Beurkundung tatsächlich in der Weise erfolgt ist, dass die Beteiligten auf die Vorlage des Aufteilungsplans zur Durchsicht und dessen Beifügung als Anlage nach § 13a Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 BeurkG verzichtet haben, lässt sich aber eine nachträgliche Erklärung des Notars (selbständiges Ergänzungszeugnis in der Form einer Niederschrift (§ 36) oder eines Vermerks (§ 39)) belegen (s. Lerch, Beurkundungsgesetz, 4. Auflage 2011,§ 9 RN 42).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen, denn möglicherweise stehe ich bei meiner Suche auch ganz einfach nur auf dem Schlauch:

    Änderung der TE; ein neuer ATP wurde eingereicht. In der Urkunde zur Änderung wurde auf den Plan verwiesen und auf die Beifügung verzichtet.
    Der Plan kam in einem Schnellhefter, die Blätter waren ansonsten nicht verbunden und konnten einzeln entnommen werden. Die Abgeschlossenheit wurde von der Gemeinde bescheinigt. Die einzelnen Seiten waren unterschrieben und gesiegelt, aber eben nicht verbunden. Nichtmal getacktert. Es war auch nicht durchgehend nummeriert, bzw. die Anlagen nicht durchgängig bezeichnet. Jederzeit kann also ein Plan entnommen werden ohne dass danach ersichtlich wäre, ob es nach Bescheinigung fehlte oder nie davon umfasst war. Die Kollegen handhaben das wohl unterschiedlich, bei mir spukt der § 29 GBO halt im Kopf, und da würde ich mehrere Blätter lose nicht so akzeptieren. Bei der ausstellenden Behörde gilt aber wohl kein BeurkG und die will wissen, nach welcher Vorschrift sie das verbinden müssten.
    Hatte das Problem noch nie. Habe ich irgendein offensichtliches Gesetz oder eine Rechtsprechung übersehen?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Auf den Aufteilungsplan kann verwiesen werden (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.09.1983, 3 W 84/83 = MittBayNot 1983, 242). Mit der Teilungserklärung oder der Änderungserklärung muss er nicht nach § 44 BeurkG verbunden sein, da er nach § 7 Abs. 4 Satz 1 WEG nur als Anlage beizufügen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. 6. 2010 - I-3 Wx 54/10; Krause in Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 5. Auflage 2017, § 7 RN 16 mwN in Fußn. 3). Das bedeutet aber nicht, dass die Anlage selbst aus einer losen Sammlung einzelner Blätter bestehen kann. Vielmehr ist die Zusammengehörigkeit einer aus mehreren Seiten bestehenden Urkunde durch die Verbindung mit Schnur und Siegel nach § 44 BeurkG zu dokumentieren (OLG Schleswig, DNotZ 1972,556; BGH, DNotZ 1972, 533 und NJW 1974, 1383/1384 sowie das hier zitierte
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post961988
    Gutachten des DNotI, DNotI-Report 4/2014, 27 ff.

    Ergibt sich die Zusammengehörigkeit der einzelnen Seiten eines Aufteilungsplans nicht durch ein einheitliches Aktenzeichen, fortlaufende Nummerierung, Abzeichnung und Stempelung (Dienstsiegel/-stempel) der jeweiligen Seiten ist mithin deren Zusammengehörigkeit durch die Verbindung mit Schnur und Siegel zu dokumentieren (s. Jennißen/Krause, § 7 RN 16 letzter Absatz)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wenn alle Blätter einzeln gesiegelt und unterschrieben sind m.E. kein Problem,
    erleichtert schließlich die Arbeit, da eh keiner mehr Baupläne für eine BeurkG-gerechte Verbindung mehr falten kann ;)

    ....eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan)
    ([WEG] § 7 Abs. 4 Nr. 1, 1. Hs, beck-online)

  • Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen, denn möglicherweise stehe ich bei meiner Suche auch ganz einfach nur auf dem Schlauch:

    Änderung der TE; ein neuer ATP wurde eingereicht. In der Urkunde zur Änderung wurde auf den Plan verwiesen und auf die Beifügung verzichtet.
    Der Plan kam in einem Schnellhefter, die Blätter waren ansonsten nicht verbunden und konnten einzeln entnommen werden. Die Abgeschlossenheit wurde von der Gemeinde bescheinigt. Die einzelnen Seiten waren unterschrieben und gesiegelt, aber eben nicht verbunden. Nichtmal getacktert. Es war auch nicht durchgehend nummeriert, bzw. die Anlagen nicht durchgängig bezeichnet. Jederzeit kann also ein Plan entnommen werden ohne dass danach ersichtlich wäre, ob es nach Bescheinigung fehlte oder nie davon umfasst war. Die Kollegen handhaben das wohl unterschiedlich, bei mir spukt der § 29 GBO halt im Kopf, und da würde ich mehrere Blätter lose nicht so akzeptieren. Bei der ausstellenden Behörde gilt aber wohl kein BeurkG und die will wissen, nach welcher Vorschrift sie das verbinden müssten.
    Hatte das Problem noch nie. Habe ich irgendein offensichtliches Gesetz oder eine Rechtsprechung übersehen?

    s. auch Nr. 7 der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellungen von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes" vom 19.03.1974 (BAnz Nr. 58 v. 23.03.1974), abgedr. in Bärmann/Pick (Anhang Ergänzende Vorschriften):

    7. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 bis 6 ist die Bescheinigung nach dem Muster der Anlage zu erteilen. Die Bescheinigung ist mit Unterschrift sowie Siegel oder Stempel zu versehen. Mit der Bescheinigung ist eine als Aufteilungsplan bezeichnete und mit Unterschrift sowie mit Siegel oder Stempel versehene Ausfertigung der Bauzeichnung zu erteilen. Die Zusammengehörigkeit von Bescheinigung und Aufteilungsplan ist durch Verbindung beider mittels Schnur und Siegel oder durch übereinstimmende Aktenbezeichnung ersichtlich zu machen.

  • Ah, überlesen, na ja, wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

    Aber ich würde dann schon verlangen, dass die Seiten nummeriert sind, ansonsten lässt sich für mich nicht feststellen, ob etwas herausgenommen wurde oder nicht. Ich denke, dass das zu einer Aktenbezeichnung gehört, die Seiten zu beschriften.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ah, überlesen, na ja, wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

    Aber ich würde dann schon verlangen, dass die Seiten nummeriert sind, ansonsten lässt sich für mich nicht feststellen, ob etwas herausgenommen wurde oder nicht. Ich denke, dass das zu einer Aktenbezeichnung gehört, die Seiten zu beschriften.


    Ist m.E. für die Teilung egal, solange alle nach WEG erforderlichen Teile da sind (Schnitte, Ansichten, Etagenpläne). Numeriert (im Sinne von "paginiert") sind die Seiten wohl nur in den Akten der Baubehörde.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Und die Pläne bei der Bauaufsicht müssen ja mit unseren übereinstimmen. Verstehe nicht, weshalb man sich das Leben so schwer machen muss und noch nicht mal eine anständige Nummerierung/Paginierung hinbekommt.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Danke erstmal für eure Antworten :) ich bin leider bisher nicht dazu gekommen, zu schreiben.

    Schlussendlich habe ich dann den Nr. 7 der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellungen von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes" vom 19.03.1974 (BAnz Nr. 58 v. 23.03.1974) auch gefunden und mich darauf berufen.

    Zwar stimmt das, was Tom sagt (bezüglich der 2. Alternative), aber in meinem Fall war das halt nicht so. Jetzt weiß ich es für die Zukunft - TE wird wohl zum täglichen Brot werden.....:cool:

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Wie oben ausgeführt („Ergibt sich die Zusammengehörigkeit der einzelnen Seiten eines Aufteilungsplans nicht durch ein einheitliches Aktenzeichen, fortlaufende Nummerierung, Abzeichnung und Stempelung (Dienstsiegel/-stempel) der jeweiligen Seiten…“), halte ich die Nummerierung/Paginierung der einzelnen Seiten des Aufteilungsplans für erforderlich. Zwar muss der Aufteilungsplan Grundrisse, Schnitte und Ansichten enthalten, bei der Frage, ob auch ein Lageplan Bestandteil sein muss, gehen die Ansichten jedoch auseinander; s.
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1043279

    Und gerade dieser Umstand hat in einem Fall dazu geführt, dass der Bauträger aus der Bauzeichnung den zugehörigen Lageplan entfernt hat, weil dieser Lageplan noch das Ursprungsgrundstück und nicht das in WE aufzuteilende Grundstück auswies. Anlass war offenbar die Beanstandung in einem anderen Fall, wonach sich das Grundbuchamt zur Vermeidung von Amtshaftungsansprüchen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vorlegen lassen muss, die sich genau auf das Grundstück bezieht, an dem Wohnungseigentum begründet werden soll (BGH, NJW 1994, 650 = Rpfleger 1994, 245 = DNotZ 1995, 36). Der Umstand, dass die Bauzeichnung nicht mehr vollständig war, ließ sich nur daraus entnehmen, dass die Baubehörde in der vorgesiegelten Abgeschlossenheitsbescheinigung angegeben hatte, wieviele Seiten die angesiegelte Bauzeichnung umfasst.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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