Teilung herrschendes Grundstück Grunddienstbarkeit

  • Hallo Leute,
    Ich stehe mal wieder auf dem Schlauch und bräuchte daher ein paar Denkanstöße.:gruebel:

    Folgender Fall stellt sich mir dar:
    Im Grundbuch von XXX Blatt 1 ist in Abt. II Nr. 1 zulasten des Grundstückes A (dienendes Grundstück) eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstückes B (herrschendes Grundstück) eingetragen.

    Grundstück A wurde zerteilt und zerlegt in die beiden Grundstücke C und D. Kein Freiwerden, sodass die Dienstbarkeit an beiden Grundstücken weiterlastete.

    Grundstück B war verzeichnet auf Blatt 2 und ist nach und nach zerlegt in die Flurstücke X,Y,Z
    Jetzt kauft der Eigentümer des Blattes 2 (Eigentümer herrschendes Grundstück) das Grundstück C.
    Der Eigentümer des herrschenden Grundstückes ist somit auch Eigentümer des dienenden Grundstückes (Eigentümergrunddienstbarkeit).
    Ich muss jetzt also die bereits eingetragene Grunddienstbarkeit zugunsten des Eigentümers des jeweiligen Grundstückes (Flurstücke X,Y,Z) übernehmen. Damit nicht Schluss.

    Der Eigentümer des Grundstückes D (verbliebenes belastetes Grundstück) kauft ironischerweise gleichzeitig die Flurstücke X,Y. Letztendlich hat also sowohl eine Zerlegung und eine (notwendige) Teilung bei dienendem und herrschendem Grundstück stattgefunden. Beide Vertragsparteien haben jetzt also einen Teil des belasteten Grundstücks, als auch Teil(e) des herrschenden Grundstückes.

    Jetzt zu meiner Frage: Wenn ich als die o.g. Dienstbarkeit überneheme und auch die Belastungsgegenstände (Flurstücksbezeichnungen, lfd. Nr. etc...) dabei anpasse, muss ich dann auch ein passendes Gemeinschaftsverhältnis angeben? Hier sind ja jetzt immerhin mehr als ein jeweiliger Eigentümer Berechtigte der Grunddienstbarkeit. Wenn ja welches oder müssen die Beteiligten das sagen (in Betracht käme wohl: 428 BGB) Dann müsste konsequenterweise auch ein Gesamthaftvermerk her.
    Oder schlagt ihr euch auf die Seite, dass nicht ein Gesamtrecht entsteht, sondern für jedes herrschende Grundstück jetzt eine Grunddienstbarkeit extra.

    Auf eure Meinungen und Ideen bin ich gespannt. Vielen Dank schonmal im Voraus.:D:cool:

    10 von 9 Juristen können kein Mathe...
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  • Ich versuche es mal...

    M. E. entspricht die Konstellation der, wenn ein herrschendes Grundstück geteilt wird. Demnach dürfte ein einheitliches Recht vorliegen, vgl. Schöner/ Stöber Rn. 1166.
    Ein Berechtigungsverhältnis ist m. E. nicht einzutragen, da dieses ja bei der Neubestellung dazu dient, klarzustellen, dass nicht mehrere Einzelrechte sondern ein einheitliches Recht vorliegen. Dies ergibt sich hier jedoch schon aus der Folge des § 1025 BGB.

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