Ausschlagungserklärung durch das Jugendamt

  • Mir liegt eine Ausschlagungserklärung eines Jugendamtes als Vormund für zwei Kinder vor. Die Unterschrift des zuständigen Jugendamtsmitarbeiters ist "bestätigt" durch den Urkundsbeamten des Kreises... gem. § 59 SGB VIII.

    Aus § 59 SGB VIII ergibt sich aber nicht, dass der Urkundsbeamte der Kreisverwaltung auch Ausschlagungen beglaubigen kann. Bisher haben Mitarbeiter der Stadt immer bei mir persönlich vorgesprochen, um eine Ausschlagung zu erklären.

    Habe ich das etwas übersehen?

    Vielen Dank für die Antworten.

  • Einer öffentlichen Beglaubigung bedarf es nicht, wenn das Jugendamt als Amtsvormund die Ausschlagung erklärt und die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde gemäß § 415 Abs. 1 ZPO erfüllt sind.

    Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, Rn. 8 zu 1945 BGB

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