Auslegung Testament

  • Folgendes handschriftliches Testament liegt mir vor:

    Mit dem Erlös aus dem Verkauf meines Grundbesitzes setze ich folgende aufgeführten Kinder, Tanten und Cousinen als Erben ein:

    Kinder:

    Hier werden 3 Kinder aufgeführt.

    Tanten:

    Hier werden 5 Tanten aufgeführt.

    Die 5 Tanten bekommen jeweils 1500 Euro.

    Cousinen:

    Hier werden 8 Cousinen genannt.

    Datum und Unterschrift

    Wer erbt hier?

    Alle genannten Personen oder nur die Kinder?

    Tanten dann nur Vermächtnisnehmer?Und Cousinen gehen leer aus ?

    Bin mir nicht ganz sicher.

  • Gesetzliche Erben sind irrelevant, da es eine V.v.T.w. gibt, aus der die Erben hervor gehen.

    Erben sind alle, demnach die Kinder, die Tanten und die Cousinen.

    Da bei den Kindern und Cousinen keine Geldbeträge stehen, würde ich diese zu gleichen Teilen als Erbe sehen. Bei den Tanten ist ein Geldbetrag festgelegt. Da im ersten Satz die Tanten ausdrücklich als Erben benannt sind, ist es eher eine Teilungsanordnung und kein Vermächtnis. Demnach bekommen die Tanten eine Quote entsprechend der 1.500 € im Verhältnis zum Gesamtvermögen.

  • Nein. Es ist natürlich wichtig, aus was der Nachlass insgesamt besteht!

    Und die (laienhafte) Bezeichnung der Begünstigen im privatschriftlichen Testament, lässt nicht zwingend auf deren Einsetzung als Erbe, Vermächtnisnehmer oder was auch immer schließen.

  • Im Eröffnungsverfahren sind alle Beteiligten zu benachrichtigen. Im Erbscheinsantrag wird vermutlich jede mögliche Erbfolge zu begründen sein. Wenn ich den Antrag selbst aufnehmen müsste, würde ich den Antragsteller genau befragen, was der Testator sich gedacht hat - sicherlich sind mehrere Varianten möglich. Da bei den Tanten bestimmte Beträge vorgegeben sind - unabhängig vom Nachlasswert - könnte ich mit diese eher als Vermächtnisnehmer vorstellen; aber auch das würde ich im Rahmen einer Antragsaufnahme genau hinterfragen.

  • Aber die Frage, ob alle Benannten Erben sind oder evtl. einige nur Vermächtnisnehmer oder ganz vielleicht einige nur Ersatzerben, muss ja vorher trotzdem geklärt werden. Danach stelle ich mir die Quote dann nicht mehr so schwierig vor.

  • Wenn es schon ausreicht, dass Personen nur durch Bruchteile bedacht werden müssen, um Erbe zu werden (§ 2087 Abs. 1 BGB), um wieviel mehr es ist dann ausschlaggebend, wenn der Erblasser ausdrücklich das Wort "Erbe" in sein Testament schreibt.

    Welche Quoten hier anzusetzen sind, hängt von Gesamtnachlass ab, um entscheiden zu können, wie viel die Tanten bekommen. Ich denke nach wie vor, dass sowohl die Kinder, als auch die Cousinen und Tanten Erben geworden sind.

  • Wenn es schon ausreicht, dass Personen nur durch Bruchteile bedacht werden müssen, um Erbe zu werden (§ 2087 Abs. 1 BGB), um wieviel mehr es ist dann ausschlaggebend, wenn der Erblasser ausdrücklich das Wort "Erbe" in sein Testament schreibt.

    Welche Quoten hier anzusetzen sind, hängt von Gesamtnachlass ab, um entscheiden zu können, wie viel die Tanten bekommen. Ich denke nach wie vor, dass sowohl die Kinder, als auch die Cousinen und Tanten Erben geworden sind.


    siehe Beitrag 4

    Vom Erblasser als Laien kann man nicht erwarten, dass er die Begriffe "Erbe" und "Vermächtnis" richtig verwendet. Es ist also auszulegen, was tatsächlich gemeint war.

  • Und der Rechtspfleger hat weitestgehend sein Fachwissen bei der Auslegung soweit an die Seite zu tun, damit dem mutmaßlichen Willen des Testators zur Verwirklichung verholfen wird. Sonst müsste der Gesetzgeber das Verfassen eines handschriftlichen Testamentes für juristisch ungebildete untersagen.

    Laie hin oder her. Die Auslegungsregeln des BGB greifen nur im Zweifel. Hat man keinen Zweifel, braucht man die Auslegungsregeln nicht.

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