Gerichtsgebühr bei § 179 FamFG

  • Hallo Ihr Lieben,

    ich habe eine kostenrechtliche Frage in Familiensachen und hoffe, ihr könnt mir schnell weiterhelfen (ich selbst arbeite nicht in Familiensachen, sondern ZVG/InsO und bin daher im FamFG/FamGKG nicht soo bewandert :( ).

    Folgender Sachverhalt:
    Es geht ein Antrag beim Familiengericht auf Feststellung der Vaterschaft ein und für den Fall der Vaterschaftsfeststellung soll der Mindestunterhalt tituliert werden gegen den Vater. Es wird gem. § 179 FamFG entschieden.
    Welche Gerichtskosten fallen nunmehr an?
    Für den Gegenstandswert habe ich den § 33 I 2 FamGKG berücksichtigt und den Wert der Abstammungssache (§ 47 FamGKG) mit dem Wert der Unterhaltssache (§ 51 FamGKG) verglichen. Es gilt hier der Wert der Unterhaltssache, da jener höher ist.

    Nun zu meinen 2 Fragen:

    a) Zieht ihr für den Mindestunterhalt hälftig das Kindergeld ab entsprechend §§ 1612b, c BGB?
    b) Welche Gerichtsgebühr entsteht - KV 1320 FamGKG (2,0) oder KV 1220 FamGKG (3,0)???

    Liebe Grüße

  • hmm..ich bin mir nicht sicher, ob das ein Fall von § 30 Abs. 3 FamGKG ist und bezweifel das fast. Denn sonst würde ich ja nicht nach § 33 FamGKG einen (!!) Verfahrensstreitwert/Gebührenstreitwert ermitteln, sondern hätte ja für jeden Teil (Abstammung und Unterhalt) jeweils einen Gebührenstreitwert. es kann daher nur eine Gebühr geben...

    Hat niemand eine Idee? Dachte, am Familiengericht müsste doch sowas mal öfter vorkommen..??

  • Hat niemand eine Idee? Dachte, am Familiengericht müsste doch sowas mal öfter vorkommen..??

    Mag schon sein, aber wir Rechtspfleger sind weder diejenigen, die den Wert festlegen (Richter) noch diejenigen, die die Kosten abrechnen (Kostenbeamte mittl. Dienst).

    Da es sich um den § 237 FamFG handelt, und dieser lt. Struktur FamFG unter die Unterhaltssachen fällt (Abschnitt 9), zudem der Wert für 12x Zahlbetrag (Brutto ./. hälftiges Kindergeld), ggf. noch zzgl. Rückstände, weitaus höher ausfallen wird als der für die Vaterschaftsfeststellung (2000 €), somit auch den Gesamtwert darstellt, würde ich, wenn ich Kostenbeamter wäre, wohl KV 1220 tendieren.


    "Zur Frage b) müsste § 30 Abs. 3 FamGKG die Antwort sein. " kann ja schon nicht passen, weil insgesamt nur ein Gegenstandswert, nämlich der höhere angesetzt wird. Man hat somit nicht zwei verschiedene Werte und Gebührensätze.

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