Ausschlagung in Irland - Beglaubigung der Unterschrift durch einen Solicitor

  • Ein Miterbe (Erbfall Anfang 2014) hat in Irland eine Erbschaft ausgeschlagen. Seine Unterschrift wurde durch einen Solicitor "beglaubigt" (kein Beglaubigungsvermerk, nur Stempel -kein Siegel-, handschriftliches Datum und Unterschrift).

    Kann ein irischer Solicitor Unterschriften beglaubigen?

  • Die Frage ist eher, kann der Erbe bei sich vor Ort die Ausschlagung so durchführen oder reicht sogar eine geringere Form?

    Ich vermute mal ja....kann aber leider gerade nicht nachsehen, aber dort dürfte man wohl nicht mit Universalsukzession Erbe werden sondern per Entscheid des Gerichts und daher müßte diese Form der "Nichtannahme" einer Erbschaft wohl ausreichend sein.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Hallo!
    Ich habe jetzt genau den gleichen Fall... In Irland muss man nach meiner Recherche zu gesiegelter Urkunde vor einem Zeugen die Ausschlagung erklären. Dann wäre die Ortsform ja eigentlich nicht eingehalten, oder? Und weil kein Beglaubigungsvermerk dabei ist, wäre die deutsche Form ja auch nicht erfüllt, oder? Muss ich den Ausschlagenden darauf hinweisen?
    Wie seht Ihr das?
    Gruß,
    Sonnenblume

  • Wenn der irische Notar die Unterschrift des Ausschlagenden beglaubigt hat, müsste doch sogar die deutsche Form ausreichen. Apostille? Ich glaube eher nein.

  • Wichtig ist jedenfalls, dass die Erklärung der Ausschlagung (nicht die notarielle Beglaubigung) in deutscher Sprache erfolg, bzw. in deutscher Übersetzung innerhalb der Ausschlagungsfrist dem Gericht zugeht.
    Angeblich soll für die Ausschlagung § 184 GVG gelten. Ich bezweifle das zwar (zumindest für Ausschlagungen unter der EUErbVO), aber mich fragt ja keiner :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Danke für Eure Antworten. Die Ausschlagungserklärung ist in deutscher Sprache hier eingegangen und - wäre da nicht der einfache Stempel des Sollicitors sondern ein Beglaubigungsvermerk eines deutschen Notars - hätte ich keine Zweifel. Nach der Unterschrift des Ausschlagenden erfolgt nur eine Unterschrift des Sollicitors mit seinem Stempel, eine Beglaubigung ist nicht enthalten....

  • Kann ein Solicitor (beratender Rechtsanwalt) Unterschriften beglaubigen? Ich dachte, auch in Irland gibt es notary publics. Und ein solicitor braucht dann vielleicht doch eine dritte Person als Zeugen.

  • Ich brauche zu dem Thema auch Hilfe.

    Eine erbberechtigte Person wohnt in Irland und wurde über den Erbfall informiert. Sie hat sodann eine Erklärung hierhergeschickt, dass sie das Erbe ausschlägt. Die Erklärung ist mit Computer geschrieben und wurde von ihr unterschrieben.

    Ist die Form gewahrt?

    Die Frau erklärte, dass sie sich bei einem irischen Anwalt und einer offiziellen Rechts-Hotline erkundigt habe und ihr gesagt habe, dass das so ausreicht.

    Im Ferid / Firsching wird im Länderteil von Irland nur auf die Ausführungen zum englischen Recht verwiesen. Der Länderteil zu Großbritannien fehlt jedoch.

    Im Internet habe ich gefunden, dass die Ausschlagungserklärung nach irischem Recht zu gesiegelter Urkunde vor einem Zeugen erklärt werden muss.

    Für Anmerkungen oder weitere Fundstellen bin sehr dankbar :)

  • In unserem Ferid/Firsching lese ich beim engl. Recht allerdings, die Ausschlagung sei formfrei möglich.:confused:

    In der Fußnote dazu wird dann ausgeführt, formlose Schreiben der Engländer (nur aus England!) ans deutsche Nachlaßgericht seien dann wegen der Einhaltung der Ortsform wirksame Ausschlagungserklärungen.


    Die EL ist allerdings auch von Dezember 1982! :eek:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das nennt sich in Irland "Disclaimer of benefit" und kann urkundlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten (!) erklärt werden.

    Disclaiming & Variation - Irish Legal Guide
    Disclaimer A person need not accept a benefit either by way of gift or inheritance.  A gift must be accepted to take effect.  Generally, the slightest…
    legalguide.ie


    Die Verwirrung kommt oft daher, dass deutsche IPR-Autoren den Unterschied zwischen "Erben" und "Verwalter" (executor) in common law-Staaten nicht verstehen.

    • Der executor muss im Erbscheinsverfahren (probate) bestimmte Dinge beschwören um ernannt zur werden, und dass kann er nur vor Gericht oder einer dafür zuständigen Person (solicitor). Wenn er sein Amt niederlegt (renounciation), dann geht dass auch nur mit schriftlicher Erklärung vor Zeugen (oder einem solicitor).
    • Aber der Erbe kann immer formfrei ausschlagen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!