Vergütung des Insolvenzverwalters im Fall des § 93 InsO

  • Kann mir jemand sachdienlich Hinweise geben?

    Mandant haftet im Insolvenzverfahren "seiner Gesellschaft" für einen Teil der zur Insolvenztabelle angemeldeten Insolvenzforderungen gemäß § 128 HGB persönlich. Er wird diese im Rahmen der nach § 93 InsO geltend gemachten Haftung "zu Händen der Insolvenzmasse" komplett ausgleichen. Der Insolvenzverwalter behauptet nun, dass die Zahlungen in die Berechnungsmasse, welche seiner Vergütung zu Grunde liegt, mit einzubeziehen sind. Er beruft sich dabei auf Uhlenbruck / Hirte, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 35 Rdnr. 53 ff. Die Fundstelle ist mir leider nicht zugänglich. Ich habe nur die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.09.2009, IX ZR 234/07, gefunden, nachdem der Gesellschafter für die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht haftet. Würde man die Zahlungen in eine Berechnungsmasse mit einbeziehen, wäre dies aber wohl indirekt doch der Fall. Wer kann mir sachdienliche Hinweise geben. [Aus dem Thread, den es dazu schon mal gab, bin ich leider ganz und gar nicht schlau geworden :oops:.]

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • mh, hab den Uhlenbruck hier zur Hand; in §35 RN 53ff. geht es um "Sondermassen und besondere Vermögensmassen", zu der Frage, ob die Zahlung des Gesellschafters, die der IV nur weiterleiten soll, zur Masse gehört, lässt er sich nicht aus (zumindest hab ich nix gesehen).
    Allerdings verweist der Uhlenbruck auf die §35 RN 53 ff. in §93 RN 3, wo er schreibt, dass die nach §93 eingezogenen Beträge als Sondermasse zu sparieren sind
    vielleicht ist der IV so drauf gekommen

    ich persönlich würde sie mit einbeziehen

    Der IV zieht den Anspruch ein, das Geld wird Masse, auch wenn der IV mit diesem Geld nur bestimmte Ansprüche bedienen darf
    also hat er dafür auch eine Vergütung verdient.

    Man könnte im Folgeschritt die Vergütung rechnerisch im Verhältnis Sondermasse und normale Masse splitten und jeweils den entsprechenden Teil entnehmen (aber das ist jetzt nur so dahingesagt)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Die Entscheidung IX ZB 234/07 regelt lediglich, dass der Gesellschafter nicht für Ansprüche nach §§ 53 ff InsO haftet, nicht jedoch, ob die so eingezogenen Beträge zur Bildung der Berechnungsgrundlage herangezogen werden dürfen.

    Uhlenbruck/Hirte liegt mir nicht vor, aber der Anspruch gegen den phG ist ein Anspruch der Gläubiger. Wäre es nicht so, sondern ein Anspruch der Gesellschaft,so bräuchte es keinen § 93 InsO, der dem IV die Sperr- und Ermächtigungsfunktion zuweist. Wenn es aber kein Anspruch der Insolvenzmasse ist, sondern einer der Gläubiger, dann kann es nicht zur Bildung der Berechnungsgrundlage herangezogen werden, siehe G/G, § 1, Rn. 49.

    Gleichwohl wäre zu prüfen, inwieweit die Anstrengungen des IV vergütet werden müssen/können. Dabei stellt sich zunchst die Frage, ob diese Tätigkeit eine Regel- oder eine Sonderaufgabe ist. Ist sie eine

    a) Regelaufgabe, dann gibts nix, ist sie eine

    b)Regelaufgabe, die den IV arbeitmäßig erheblich belastet hat, kann man über einen Zuschlag nachdenken (IX ZB 234/06).

    c)Wie b) aber der IV hat für die Durchführung Rechtsanwaltsgebühren entnommen oder auch delegiert, gibts mE auch nix (analog IX ZB 162/11 Rn. 12 zur Anfechtung) [die Rechtsanwaltsgebühren sind mE dann auch von der Sondermasse abzusetzen. Kann ja nicht sein, dass die nicht priviligierten Gläubiger für die Sondermassegläubiger bluten müssen].

    Falls b): wie findet man einen Zuschlag, der angemessen ist? Man könnte die den Regelsatz aus Berechnungsmasse und den Regelsatz aus Berechnungsmasse+Haftungsmasse bilden und die Differenz als Zuschlag gem. § 3 InsVV darstellen und diesen Teilbetrag von der Haftungsmasse absetzen. [soll wohl so oder ähnlich im Keller: Kosten im Insolvenzverfahren 3. Auflage, Rn. 157, stehen. Habe ich aber auch nicht zur Hand, deshalb wissenschaftlich unsauber aus Sekundärliteratur zitiert :oops:].

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (5. November 2015 um 11:01)

  • Warum die Ansprüche aus der Berechnungsgrundlage herausgerechnet werden sollten, erschließt sich mir nicht. So sind die Ansprüche aus der allgemeinen Anfechtung auch Ansprüche der Gläubiger, diese werden - da sie insoweit mit der Teilmenge der insolvenzrechtlichen Anfechtungsansprüche deckungsgleich sind, auch durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht. I.Ü. taugt auch haftungsrechtlich das Argument nicht: dei Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten sind Kosten der "Unternehmensabwicklung" und taugen nicht, den Haftungsanspruch zu vermindern. Es handelt sich um eine Gesamthaft beschränkt auf den Ausfall der Gesellschaftsgläubiger (in der Insolvenz).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Warum die Ansprüche aus der Berechnungsgrundlage herausgerechnet werden sollten, erschließt sich mir nicht. So sind die Ansprüche aus der allgemeinen Anfechtung auch Ansprüche der Gläubiger, diese werden - da sie insoweit mit der Teilmenge der insolvenzrechtlichen Anfechtungsansprüche deckungsgleich sind, auch durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht. I.Ü. taugt auch haftungsrechtlich das Argument nicht: dei Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten sind Kosten der "Unternehmensabwicklung" und taugen nicht, den Haftungsanspruch zu vermindern. Es handelt sich um eine Gesamthaft beschränkt auf den Ausfall der Gesellschaftsgläubiger (in der Insolvenz).


    A.A. Graeber in G/G § 1 Rn. 49. Allerdings lehnt Graeber auch die Einbeziehung von Ansprüchen nach § 92 InsO in die Berechnungsmasse ab, was aber, wenigstens im Fall des § 64 GmbHG, durch den BGH anders entschieden worden ist, IX ZB 204/09.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ja, jedoch bringt der im Übrigen wirklich ausgezeichnete Kommentar von T. Graeber hierzu eine Begründung nicht.

    Die von Dir angeführte BGH-Entscheidung betrifft die Berechnungsmasse des vorläufigen Verwalters und die gesellschaftsrechtlichen Haftungsansprüche aus 64 GmbHG. Dies habe auch ich bis zur Entscheidung des BGH anders gesehen, aber da hat der BGH nicht nur die Lufthoheit, sondern Recht. ABER: hinsichtlich der vorläufigen Verwaltung keine Rückschlüsse auf 93'er oder gar Anfechtungsansprüche bzgl. der Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters ziehen !
    greez
    Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Aus gegebenem Anlass greife das alte Thema erneut auf.

    Die Handhabung der Ansprüche in der Vergütungspraxis ist noch immer ungeklärt.
    Prof. Ulrich Keller tendiert z. B. dazu, die Sondermasse in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen und die Vergütung anteilig der Sondermasse entnehmen zu lassen (vgl. Keller, 4. Auflage, Teil A § 3 Die Bestimmung der Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV, Randnummer 61 ff.)
    Zwischenzeitlich gibt es aber auch einige Aufsätze zu dieser Thematik, vgl. Haarmeyer in der InsBürO 2019, Seiten 130-133 und auch Graeber/Graeber in der Insbüro 2019, Seiten 71 bis 73. Hier wird eine gesonderte Vergütung für die Tätigkeit im Rahmen des § 93 InsO befürwortet.


    Rechtsprechung zu der Vergütungsproblematik habe ich nicht gefunden. Habt Ihr Rechtsprechung zur Hand?

    Wie geht ihr heutzutage vor?
    Ich persönlich finde die Argumentation in den zitierten Aufsätzen einleuchtend.

    LG

  • Mit einer Entscheidung kann ich leider auch nicht dienen. Der Beschluss des LG Münster vom 03.02.2014, 5 T 318/13, behandelt lediglich die Frage der Berücksichtigung der Haftungsbeträge bei der Vergütung des vIV.

    Die dort in einem Nebensatz zitierte Entscheidung des BGH vom 09.02.2012, IX ZB 230/10, scheint ganz interessant zu sein, jedoch steht dann immer noch im Raum, aus welchem "Pott" man die zusätzliche Vergütung vernünftigerweise entnimmt.

    Bezüglich der Aufsätze: Da finde ich u.a. die Formulierung "sachgerecht" und da schalte ich ab, weil das ein Totschlagargument ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Aus Sicht des Prozessrichters, der sich mit solchen nach § 93 InsO vorgetragenen Ansprüchen befassen muss, gebe ich meinen Senf wie folgt dazu:

    a) Für diese Ansprüche ist eine Sondermasse zu bilden, da die getrennt von der allgemeinen Insolvenzmasse zu verwalten ist und nur der Befriedigung dieser Sondergläubiger dient.
    b) Aus dieser Sondermasse sind - nach bestrittener, aber von mir favorisierter Auffassung - die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht zu begleichen. Das ergibt sich aus der Funktion dieser Sondermasse, die für die Durchführung der gesetzlichen Prozessstandschaft gebildet wird. Wohl daraus zu begleichen sind aber z.B. die Kosten der Geltendmachung dieser Ansprüche (so der Insolvenzverwalter mal den Rechtsstreit verlieren sollte)
    c) Die Sondermasse kann m.E. auch nicht masseerhöhend bei der Abrechnung des Insolvenzverwalters mitgerechnet werden, weil sie eben komplett separat läuft.
    d) Der erhöhte Aufwand, den der Insolvenzverwalter mit den Ansprüchen aus dieser Sondermasse hat, rechtfertigt aber entsprechende Zuschläge, die allerdings auch nicht riesig sein werden (siehe unten, Randbemerkung)
    e) Und man darf ja folgendes nicht vergessen: Die Ansprüche, die der Verwalter aus dieser Sondermasse decken kann, fallen ja aus der allgemeinen Tabelle heraus, da sie erfüllt sind. Dort bleibt also mehr "allgemeine" Masse übrig, die dann hoffentlich auch die erarbeiteten Zuschläge decken kann.

    Und am Rande: Die eigene RA-Kanzlei des Insolvenzverwalters (oder zumindest die mit ihm kooperierende Kanzlei) wird an sich ja bereits für jeden einzelnen Fall dadurch bezahlt, dass der Prozessgegner die Kosten zu tragen hat. Und zwar nach RVG, was bei den Standard-Serien-Massenklagen, die aus Textbausteinen mit nur geringem Einzelfallbezug (ein indivdualisierter Absatz mit den konkreten Daten des Anlegers) bestehen, durchaus auskömmlich ist.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich habe die Thematik etwas sacken lassen

    1.) Separate Vergütung entsprechend Graeber und Haarmeyer:
    Ich finde die Idee mit einer separaten Vergütung - wie bereits geschrieben - tatsächlich einleuchtend und sinnvoll, komme aber zu dem Entschluss, dass es dafür tatsächlich an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage mangelt.

    2.) Zu fragen ist daher zunächst, ob die eingezogenen Ansprüche in die Berechnungsgrundlage für die allgemeine Vergütung fallen. Hier bin ich mir noch nicht sicher. Berücksichtige ich sie nicht, kann doch die Tätigkeit des Verwalters gar nicht von der Regelvergütung abgegolten sein, weil die durch den Einzug der Ansprüche generierte Sondermasse keine Berücksichtigung in der Regelvergütung findet. Das hätte doch zur Folge, dass ich stets einen Zuschlag gewähren müsste, damit der Verwalter für seine Tätigkeit vergütet wird. Oder bin ich auf dem Holzweg? Und der Zuschlag wäre dann von der Sondermasse zu entnehmen, oder?

  • Ich habe die Thematik etwas sacken lassen

    1.) Separate Vergütung entsprechend Graeber und Haarmeyer:
    Ich finde die Idee mit einer separaten Vergütung - wie bereits geschrieben - tatsächlich einleuchtend und sinnvoll, komme aber zu dem Entschluss, dass es dafür tatsächlich an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage mangelt.

    2.) Zu fragen ist daher zunächst, ob die eingezogenen Ansprüche in die Berechnungsgrundlage für die allgemeine Vergütung fallen. Hier bin ich mir noch nicht sicher. Berücksichtige ich sie nicht, kann doch die Tätigkeit des Verwalters gar nicht von der Regelvergütung abgegolten sein, weil die durch den Einzug der Ansprüche generierte Sondermasse keine Berücksichtigung in der Regelvergütung findet. Das hätte doch zur Folge, dass ich stets einen Zuschlag gewähren müsste, damit der Verwalter für seine Tätigkeit vergütet wird. Oder bin ich auf dem Holzweg? Und der Zuschlag wäre dann von der Sondermasse zu entnehmen, oder?

    nun muss ich mal blöd nachfragen:
    ist Deine Anfrage theoretischer Natur oder hast Du konkret einen entsprechenden Fall auf dem Tisch ? Letzternfalls wäre einmal Zahlenwerk sinnvoll mitzuteilen.
    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich habe die Thematik etwas sacken lassen

    1.) Separate Vergütung entsprechend Graeber und Haarmeyer:
    Ich finde die Idee mit einer separaten Vergütung - wie bereits geschrieben - tatsächlich einleuchtend und sinnvoll, komme aber zu dem Entschluss, dass es dafür tatsächlich an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage mangelt.

    2.) Zu fragen ist daher zunächst, ob die eingezogenen Ansprüche in die Berechnungsgrundlage für die allgemeine Vergütung fallen. Hier bin ich mir noch nicht sicher. Berücksichtige ich sie nicht, kann doch die Tätigkeit des Verwalters gar nicht von der Regelvergütung abgegolten sein, weil die durch den Einzug der Ansprüche generierte Sondermasse keine Berücksichtigung in der Regelvergütung findet. Das hätte doch zur Folge, dass ich stets einen Zuschlag gewähren müsste, damit der Verwalter für seine Tätigkeit vergütet wird. Oder bin ich auf dem Holzweg? Und der Zuschlag wäre dann von der Sondermasse zu entnehmen, oder?

    nun muss ich mal blöd nachfragen:
    ist Deine Anfrage theoretischer Natur oder hast Du konkret einen entsprechenden Fall auf dem Tisch ? Letzternfalls wäre einmal Zahlenwerk sinnvoll mitzuteilen.
    greez Def

    Leider habe ich einen konkreten Fall, in dem die Vergütungsfrage zu klären ist:
    Sondermasse rund 6.000,00 € (resultierend aus einer Quotenzahlung in einem GmbH-Verfahren)
    Freie Masse rund 490.000,00 €
    Angemeldete Forderungen in meinem GmbH & Co. KG-Verfahren: Rund 1.500.000 € (100 Gläubiger). Diese Forderungen wurden auch in dem GmbH-Verfahren nach § 93 InsO angemeldet.

    Reichen die Angaben?

  • [/QUOTE]
    nun muss ich mal blöd nachfragen:
    ist Deine Anfrage theoretischer Natur oder hast Du konkret einen entsprechenden Fall auf dem Tisch ? Letzternfalls wäre einmal Zahlenwerk sinnvoll mitzuteilen.
    greez Def[/QUOTE]

    Leider habe ich einen konkreten Fall, in dem die Vergütungsfrage zu klären ist:
    Sondermasse rund 6.000,00 € (resultierend aus einer Quotenzahlung in einem GmbH-Verfahren)
    Freie Masse rund 490.000,00 €
    Angemeldete Forderungen in meinem GmbH & Co. KG-Verfahren: Rund 1.500.000 € (100 Gläubiger). Diese Forderungen wurden auch in dem GmbH-Verfahren nach § 93 InsO angemeldet.

    Reichen die Angaben?[/QUOTE]

    Hi,
    ja ! ich hatte bei meiner Anfrage einen Denkfehler (§ 92 im Kopf). Die Angaben helfen aber auch bei § 93 weiter.
    Wenn wir die Sache vergütungsrechtlich betrachten, wirkt sich dies um einige hundet EUR aus, m.E. zu vernachlässigen, weil die Werteinbeziehung oki geht (sonst halt rausrechnen und Zuschlag).
    Das Prob der Sondermasse bei § 93 ist noch ein anderes als bei § 92 InsO. Bei § 92 Inso vergütungsrechtlich einzurechnen, aber Sondermasse für die Haftungsgläubiger zu bilden.
    Bei § 93 verschiebt sich das Prob der Höhe der Inanspruchnahme des Gesellschafters in den Bereich des gesellschaftsrechtlichen Haftungsverbandes. Für die Verfahrenskosten der Gesellschafts!Insolvenz haftet der Gesellschafter nicht (insbes. relevant bei der Frage nach § 26 InsO). . Für die sonstigen Masseverbindlichkeiiten kommt es drauf an (alles total umstritten).
    M.E. ist aber in einem eröffneten Verfahren die Sondermassenproblematik dann zu vernachlässigen, wenn nicht solche Masseverbindlichkeiten entstanden sind, die nicht mehr in den gesellschaftsrechtlichen Haftungsverband passen. DA aber i.d.R. Glubigeridentitäg herrscht, fällt dies in praxis nicht in's Gewicht.
    I.Ü. ist jedoch vergütungsrechtlich der Haftungsanspruch, der grds. nicht zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen ist, dennoch bei der Vergütungsentscheidung zu berücksichtigen.
    Da es - was die Berechnungsgrundlage betrifft - es sich eher marginal auswirkt, hätte ich keine Probleme mit der Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage. Dogmatisch sauberer wäre ein entsprechender Zuschlag.

    Abschließend sei noch gesagt, es handelt sich nicht um ein vergütungsrechltiches Problem,sondern um ein gesellschaftsrechliches Problem des Haftungsverbandes.
    Sehr instruktiv dazu: Moritz Brinkmann, Die Bedeutung der §§ 92, 93 InsO für den Umfang der Insolvenz- und Sanierungsmasse; und Schmidt/Bitter, Doppelberücksichtigung, Ausfallprinzip und Gesellschafterhaftung in der Insolvenz, ZIP 2000, 1077 ff.

    greez Def
    (PS: im Rahmen von 92 gibt es denn auch eher Sondermassenprobleme, sofern man mal im Rahmen von § 93 von Sonderrechten absieht).


    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!