"Doppelte Zuständigkeit" von Nachlassgerichten

  • Bei uns ist heute -zum ersten Mal- folgender Fall aufgelaufen:

    Erblasser E war polizeilich gemeldet in A. 4 Wochen vor seinem Tod verzog er nach B in das Hospiz. Eine melderechtliche Wohnsitzverlegung (Ummeldung) erfolgte nicht.

    E stirbt in B. Er hinterlässt 2 Kinder. Ein Kind (K1) wohnt in C. Ein Kind (K2) wohnt in B.

    Das ZTR sowie die Gemeinde (in BW) schicken ihre Todesfallbenachrichtigungen an das Nachlassgericht in A -Nachlassgericht am letzten melderechtlichen Wohnsitz-.

    K1 wendet sich an Nachlassgericht in A und schlägt die Erbschaft aus. Eine Erklärung zum letzten Aufenthalt des E wird nicht protokoliert.

    K2 wendet sich an das Nachlassgericht in B (Nachlassgericht am Wohnsitz von K2) zur Ausschaltung der Erbschaft. Im Rahmen der Aufnahme der Ausschlagungserklärung erklärt K2 im Rahmen der Erklärung zum letzten Aufenthalt des Erblassers, dass dieser in B seinen letzten Aufenthalt hatte und die Wohnung des E in A bereits zu Lebzeiten aufgelöst worden ist.

    Wie ist zu verfahren?

    Der Nachlassrechtspfleger beim Nachlassgericht A erklärt, in seiner Sterbeurkunde würde der letzte Wohnsitz des Erblassers mit A bezeichnet sein. Deshalb sei er zuständig.

    M.E. müsste die Zuständigkeit beim Nachlassgericht B liegen. Das Nachlassgericht in A ist nicht zuständig, auch nicht für die Aufnahme der Ausschlagung durch K1 (zuständig wäre das Nachlassgericht in C). Das Nachlassgericht A hat eigentlich als unzuständiges Nachlassgericht gehandelt, sich aber für zuständig erachtet.

    Kann das Nachlassgericht B das Verfahren an das Nachlassgericht in A "einfach" verweisen? Müssen alle am Nachlassverfahren beteiligten hierzu rechtlich gehört werden? Wohl ja?

    Hatten bereits andere Nachlassgerichte solche durch die neue Anknüpfung an den letzten Aufenthalt und die Mitteilung des Sterbefalls an das Nachlassgericht des Wohnsitzes hervorgehende "Problemchen"?

    Wird -auch- bei Protokollierung von Ausschlagungen nach dem letzten Aufenthalt gefragt und ggf. entsprechend verfahren?

    Für den Fall einer Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ohne Beiladung von Beteiligten: Wird vorab angefragt, wo der Erblasser seinen letzten Aufenthalt hat, bevor die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen erfolgt?

  • Bei Eröffnung von Verfügungen vTw frage ich nicht vorab nach, bei Ausschlagungen schon, allerdings wissen die Ausschlagenden oft nichts über den Erblasser.

    Zu deinem Fall: Habe Zweifel, ob das Hospiz als gewöhnlicher Aufenthalt gesehen werden kann.

  • Bez. Hospiz wie Uschi

    Und das Problem, dass der gemeldete Wohnsitz und der tatsächliche letzte Wohnsitz gemäß § 7 BGB nicht übereinstimmten, gab es bereits vor dem 17.08.2015 regelmäßig, wenn nach (auf Dauer angelegtem) Umzug ins Heim die Ummeldung vergessen wurde. Habe in Zweifelsfragen immer das andere NLG beteiligt, damit nicht parallel gearbeitet wird.

  • Bez. Hospiz wie Uschi

    Und das Problem, dass der gemeldete Wohnsitz und der tatsächliche letzte Wohnsitz gemäß § 7 BGB nicht übereinstimmten, gab es bereits vor dem 17.08.2015 regelmäßig, wenn nach (auf Dauer angelegtem) Umzug ins Heim die Ummeldung vergessen wurde. Habe in Zweifelsfragen immer das andere NLG beteiligt, damit nicht parallel gearbeitet wird.

    Wenn ich mich doch aber zum Sterben (d.h. dauerhaft bis zu meinem Tode) in ein Hospiz begebe und deshalb auch bereits zu Lebzeiten meine Wohnung aufgebe, aber die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt vergesse, dann kann man doch nicht mehr von einem gewöhnlichen Aufenthalt am melderechtlichen Wohnort ausgehen.

    Und wenn ich den Begriff "Aufenthalt" im Sinne des § 343 FamFG auf die Ursache, nämlich die EuErbVO zurückführe und dort -wie uns in allen Schulungen eingeimpft- insbesondere auch die Erwägungsgründe heranziehe, dann bin ich sogar bei bestehenbleibender Wohnung beim Daseinsmittelpunkt Hospiz.

    Ich glaube, wir müssen in Bezug auf unsere örtliche Zuständigkeit alle ganz ordentlich hinzulernen. Wir kommen seit August 2015 nämlich in vielen Fällen zu ganz anderen Zuständigkeiten als vorher. Und vor allem müssen wir -wie "gute Beamte" eigentlich stets- als erstes unsere Zuständigkeit prüfen. Und hier geht es m.E. nicht nur um das immer vermutete "Abdrücken von Verfahren". Ich spreche hier sogar vom Grundrechtsanspruch des "gesetzlichen Richters".

  • Nach meiner Erfahrung ist ausgeschlossen, dass sich der Sterbende ins Hospiz begibt und vorher seine Wohnung selbst aufgelöst und alles ordentlich geregelt hat. Das haben irgend welche Leute, oft der Vermieter, der keine Miete mehr bekam, gemacht und dem Totkranken war alles wurscht. Deshalb wurde auch keine Ummeldung vorgenommen. So dürfte auch der Eingangsfall gewesen sein, denn bei geordneten Verhältnissen kommt es normalerweise nicht zur Ausschlagung. In solchen Fälle war das Hospiz bei mir auch früher nicht der letzte Wohnsitz und sind in den meisten Fällen auch heute nicht der gewöhnliche sondern nur der allerletzte Aufenthalt.

  • Wenn ich mich doch aber zum Sterben (d.h. dauerhaft bis zu meinem Tode) in ein Hospiz begebe und deshalb auch bereits zu Lebzeiten meine Wohnung aufgebe, aber die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt vergesse, dann kann man doch nicht mehr von einem gewöhnlichen Aufenthalt am melderechtlichen Wohnort ausgehen.

    :dito:


    Wenn der Erblasser seine Wohnung in A bereits aufgelöst hatte, ist das Nachlassgericht A nicht zuständig.

    Auch bisher habe ich es so gesehen, dass die Meldeanschrift und der letzte Wohnort laut Sterbeurkunde ein Indiz für den letzten Wohnsitz ist, der in 99 % zutreffend ist. Wenn die Beteiligten mir jedoch im Einzelfall vorgetragen haben, dass der Erblasser tatsächlich umgezogen ist, habe ich dies soweit möglich nachgeprüft, und die örtliche Zuständigkeit entsprechend gesehen.

  • Nach meiner Erfahrung ist ausgeschlossen, dass sich der Sterbende ins Hospiz begibt und vorher seine Wohnung selbst aufgelöst und alles ordentlich geregelt hat. Das haben irgend welche Leute, oft der Vermieter, der keine Miete mehr bekam, gemacht und dem Totkranken war alles wurscht.

    Und wenn ein Bevollmächtigter/betreuer des Erblassers die Wohnungskündigung/-auflassung in die Wege geleitet hat?

    Deshalb wurde auch keine Ummeldung vorgenommen. So dürfte auch der Eingangsfall gewesen sein, denn bei geordneten Verhältnissen kommt es normalerweise nicht zur Ausschlagung.

    Geordnete Verhältnisse sind bei dir was? :gruebel: Immer mehr Leute sind verschuldet 8auch wegen geringer Rente im Alter), dann liegt eine Ausschlagung natürlich nahe.

    In solchen Fälle war das Hospiz bei mir auch früher nicht der letzte Wohnsitz und sind in den meisten Fällen auch heute nicht der gewöhnliche sondern nur der allerletzte Aufenthalt.

    s. o.

  • Nach meiner Erfahrung ist ausgeschlossen, dass sich der Sterbende ins Hospiz begibt und vorher seine Wohnung selbst aufgelöst und alles ordentlich geregelt hat. Das haben irgend welche Leute, oft der Vermieter, der keine Miete mehr bekam, gemacht und dem Totkranken war alles wurscht. Deshalb wurde auch keine Ummeldung vorgenommen. So dürfte auch der Eingangsfall gewesen sein, denn bei geordneten Verhältnissen kommt es normalerweise nicht zur Ausschlagung. In solchen Fälle war das Hospiz bei mir auch früher nicht der letzte Wohnsitz und sind in den meisten Fällen auch heute nicht der gewöhnliche sondern nur der allerletzte Aufenthalt.

    Sachverhalt war folgender:
    Erblasser war geschieden. Eines der zwei Kinder hatte General- und Vorsorgevollmacht. Erblasser ging aus freien Stücken ins Hospiz. Er hat die Kündigung und Auflösung der Wohnung zu Lebzeiten veranlasst. Umgesetzt wurde die Auflösung durch den General- und Vorsorgebevollmächtigten. Dieser hat "nur" nicht an die Ab- und Anmeldung beim Einwohnermeldeamt gedacht.

    Ausschlagung der Kinder erfolgte, da Schulden vorhanden waren und die Sterbegeld -mangels unglücklichen Bezugsrechts- an die geschiedene Ehefrau ging. Die Kinder mussten schon die Bestattungskosten stemmen und wollten nicht auch noch für die Schulden einstehen bzw. ein Insolvenzverfahren überstehen. Zu erben gab es faktisch sowieso nichts mehr. Deshalb die Ausschlagung.

    @uschi:
    Gibt es in Deinem Zuständigkeitsbereich die "kalte Räumung" durch den Vermieter? Machen Deine Nachlasspfleger da mit und dulden diese unzulässige Form der Räumung durch die Vermieter?


  • Und das Problem, dass der gemeldete Wohnsitz und der tatsächliche letzte Wohnsitz gemäß § 7 BGB nicht übereinstimmten, gab es bereits vor dem 17.08.2015 regelmäßig, wenn nach (auf Dauer angelegtem) Umzug ins Heim die Ummeldung vergessen wurde. Habe in Zweifelsfragen immer das andere NLG beteiligt, damit nicht parallel gearbeitet wird.

    Da bei mir wieder der "Verjährungsherbst" beginnt, frage ich dauernd in Forderungssachen gegen die Erben verstorbener Heimbewohner bei Nachlassgerichten über Nachlassvorgänge an. Tatsächlich wurde die Ummeldung oft unterlassen. Um die Erben schnell zu ermitteln, wende ich mich in eiligen Fällen sowohl an das Gericht am Sitz des Heims, als auch das Gericht des vorherigen Wohnsitzes des Bewohners.


  • Sachverhalt war folgender:
    Erblasser war geschieden. Eines der zwei Kinder hatte General- und Vorsorgevollmacht. Erblasser ging aus freien Stücken ins Hospiz. Er hat die Kündigung und Auflösung der Wohnung zu Lebzeiten veranlasst. Umgesetzt wurde die Auflösung durch den General- und Vorsorgebevollmächtigten. Dieser hat "nur" nicht an die Ab- und Anmeldung beim Einwohnermeldeamt gedacht.

    Ausschlagung der Kinder erfolgte, da Schulden vorhanden waren und die Sterbegeld -mangels unglücklichen Bezugsrechts- an die geschiedene Ehefrau ging. Die Kinder mussten schon die Bestattungskosten stemmen und wollten nicht auch noch für die Schulden einstehen bzw. ein Insolvenzverfahren überstehen. Zu erben gab es faktisch sowieso nichts mehr. Deshalb die Ausschlagung.

    @uschi:
    Gibt es in Deinem Zuständigkeitsbereich die "kalte Räumung" durch den Vermieter? Machen Deine Nachlasspfleger da mit und dulden diese unzulässige Form der Räumung durch die Vermieter?

    Bei diesem Sachverhalt tendiere ich "ausnahmsweise" zu B.;)

    Ja, das gibt es gelegentlich und wirds künftig vermutlich noch mehr geben, da das NG ja keine Erbenermittlung von Amts wegen mehr durchführt und nichts davon erfährt.
    Hiesige NP haben noch nie was dagegen unternommen, weil bislang immer der hinterlassene Zustand eindeutig war und sie froh sein konnten, nicht in eine vermüllte Wohnung zu müssen.

  • Muss die Fragestellung noch einmal aufwärmen:
    In meinem Gerichtsbezirk gibt es kein Hospiz, dafür aber in den umliegenden. Die Frage der Zuständigkeit stellt sich daher.
    Abgesehen davon, dass ein Hospiz für mich keinen neuen Lebensmittelpunkt begründen kann, sondern für viele Kranke der einzig mögliche Ort für ein Sterben in Würde bedeutet (s.a. DNotZ 2018, 163), komme ich nach §§ 4, 21 EUErbVO mit Kommentierung und Erwägungsgründen 23-25 einerseits und der Kommentierung und Rechtsprechung zu § 343 FamFG andererseits zu dem Ergebnis, dass
    a) das Hospiz kein letzter gewöhnlicher Aufenthalt ist, wenn sich das Hospiz im Ausland befindet
    b) das Hospiz ein letzter gewöhnlicher Aufenthalt ist, wenn sich das Hospiz im Inland befindet.

    Ein unbefriedigendes Ergebnis. Ich habe daher die Meinung vertreten, dass grundsätzlich (Ausnahmen möglich) das Hospiz - wie auch ein Krankenhaus - keinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt darstellt und in den beiden Fällen, in denen einen konkurrierende Zuständigkeit des anderen Nachlassgerichts möglich gewesen war, dies mit dem "Hospiz-Nachlassgericht" so kommuniziert.
    In einem aktuellen Fall hat mir das Nachlassgericht am Ort des Hospizes auf meine entsprechende Mitteilung jetzt geantwortet, dass es sich ebenfalls für zuständig hält und um Abgabe des Verfahrens bei Eingang der angekündigten Ausschlagungserklärung (kommt zeitnah aus dem Ausland) gebeten.

    Könnte ich machen, dann wäre die Sache schnell erledigt, aber halte ich nach den vorstehenden Erwägungen nicht für richtig.

    Daher 2 Fragen:
    - Habe ich irgendwo einen Denkfehler? Gibt es Argumente für/gegen meine Position, die mir entgangen sind? (Die Entscheidung des Hanseatischen OLG aus 2016 ist mir bekannt.)
    - Wenn ich die Frage der Zuständigkeit klären will: Verfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 FamFG? Mache ich (bei Eingang der Ausschlagung) einen Beschluss, dass ich zuständig bin? Und stelle diesen wem zu?

    Würde diese Frage gerne klären, damit auch in künftigen Fälln Rechtssicherheit besteht. Danke an alle Mitdenker!

  • Finde es schon irgendwie komisch, dass 2 Amtsgerichte sich streiten, weil beide sich für zuständig halten.
    Sonst kennen wir doch immer nur die umgekehrten Fälle :)

    Ich würde die Sache abgeben an deiner Stelle. Für mich kann ein Hospizaufenthalt einen letzten gewöhnlichen Aufenthalt bedeuten. Und wenn das schon der dortige Rpfl auch so sieht- weg damit :)

  • Ich denke nicht, dass man so denken darf sondern es um eine grundsätzliche Überlegung geht. Wer soll denn in einigen Jahren noch das zuständige Nachlassgericht finden. Die Gefahr von Parallelverfahren besteht fraglos.

    Wir brauchen ein deutsches oder sogar europäisches Nachlassregister bei dem sich die Gerichte für einen jeweiligen Fall, den sie bearbeiten, registrieren. Anders wird es nicht gehen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich denke nicht, dass man so denken darf sondern es um eine grundsätzliche Überlegung geht. Wer soll denn in einigen Jahren noch das zuständige Nachlassgericht finden. Die Gefahr von Parallelverfahren besteht fraglos.

    Wir brauchen ein deutsches oder sogar europäisches Nachlassregister bei dem sich die Gerichte für einen jeweiligen Fall, den sie bearbeiten, registrieren. Anders wird es nicht gehen.


    Ein solches Register ist nicht einmal auf deutscher, geschweige denn auf europäischer Ebene politisch durchsetzbar (Grund: Widerstand der Bundesrepublik Deutschland :().

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das werden wir sehen. Die Erbrechtskommission des BDR, der ich auch angehöre, befasst sich zumindest damit. Weil das mit dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt ein Chaos gibt und ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Schön wäre, wenn das in der Bundesrepublik bereits vorhandene Register ordnungsgemäß – aus dem Blickwinkel der Nachlassorgane in anderen Verordnungsmitgliedstaaten – funktionieren würde. Die für die Führung des ZTR zuständige Bundesnotarkammer geht derzeit davon aus, dass sie als Registerbehörde Auskünfte aus dem ZTR nur an deutsche Gerichte und deutsche Notare erteilen muss :D – auch wenn ein anderer Verordnungsmitglied nach Art. 4 ErbRVO zuständig ist.

  • Das haben wir auch im Blick. Mal sehen was irgendwann, vielleicht, gegebenenfalls, eventuell und womöglich daraus wird.

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  • Lt. Keidel genügt es dafür nicht, dass bei klarem Sachverhalt eine rechtliche Beurteilung lediglich schwierig und unsicher ist. Die anderen Kommentare sehen es ähnlich. Von daher fürchte ich, dass Nr. 2 nicht anwendbar ist und das OLG die Sache nicht zur Entscheidung annehmen wird.

  • Das haben wir auch im Blick. Mal sehen was irgendwann, vielleicht, gegebenenfalls, eventuell und womöglich daraus wird.

    Beim ZTR wurde der erste Schritt von mir persönlich, da man mir keine Wahl gelassen hatte, gemacht. Nach § 78o BNotO.

    Es wäre aber peinlich, wenn man unter der Geltung der ErbRVO ein neues Register von Null an bauen würde und ich mir später den Zugang dazu – dort wo ich als polnischer Notar nachlassgerichtliche Funktionen wahrnehme – durch eine EuGH- Entscheidung erkämpfen müsste.

    Einmal editiert, zuletzt von silesianman (20. Juni 2019 um 11:39)

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