Aktivnachlass auf Rückforderungsanspruch der LK verrechnen

  • Hallo Ihr Lieben,

    mich treibt schon länger - und nun wieder ganz aktuell - eine ganz allgemeine Frage um.:gruebel:

    In einer Nachlassangelegenheit haben alle anschriftlich bekannten Erben die Erbschaft ausgeschlagen. Dem Nachlassverfahren ist ein Betreuungsverfahren vorausgegangen. Die Betreuervergütung wurde immer wegen Mittellosigkeit aus der LK gewährt.
    Nun ist in der Nachlassangelegenheit grundsätzlich nichts mehr zu veranlassen. Einziger Aktivnachlass ist das Verwahrgeld im Heim.

    Ich frage mich, ob eine Einziehung zugunsten der LK wegen verauslagter Betreuervergütung in Betracht käme.:confused: Die Bestattung ist veranlasst und bezahlt.
    Lieben Dank

  • Ja, das ist schon klar. Aber wenn ich keinen Erben habe und die Bestattung bezahlt ist (ist der Erbenfreibetrag noch zusätzlich zur Bestattung zu sehen?!), könnte man doch, statt das Geld zu hinterlegen, auch auf Rückforderungsansprüche der LK verrechnen, oder?!

    Für die Hinterlegung des Geldes müßte ich einen Nachlasspfleger bestellen, dann ist der Aktivnachlass nach Verpflichtung aufgebraucht :gruebel:

  • das wäre zugegeben, das Einfachste. Leider machen das die Heime nicht. Wie regelt ihr das?

    Das Heim aufforden -im Rahmen der Nachlassicherung- den noch in ihrer Verwahrung befindlichen Betrag zugunsten der unbekannten Erben zu hinterlegen und einen Antrag auf Hinterlegung beifügen.
    Das kann ja nicht sein, dass die das einfach nicht machen. Mit welcher Begründung denn?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich habe es auch erlebt, dass sich Banken und Heime dagegen streuben, den Antrag auf Hinterlegung stellen. Mit einem Beschluss, in der der Betreffende hierzu verpflichtet wurde nebst Übersendung des (bereits vorausausgefüllten) HL-Antrages ging es relativ fix. Mitunter sind auch Mitarbeiter der Heime zum Nachlassgericht gekommen und haben Geld und Wertsachen abgegeben, die zum Teil - soweit sie nicht zur Stellung eines HL-Antrages bewegt werden konnten - zur amtlichen Verwahrung angenommen wurden und ich sodann den HL-Antrag als Nachlassgericht gestellt habe.

  • Ja, das ist schon klar. Aber wenn ich keinen Erben habe und die Bestattung bezahlt ist (ist der Erbenfreibetrag noch zusätzlich zur Bestattung zu sehen?!), ja

    könnte man doch, statt das Geld zu hinterlegen, auch auf Rückforderungsansprüche der LK verrechnen, oder?! nein

    Für die Hinterlegung des Geldes müßte ich einen Nachlasspfleger bestellen, dann ist der Aktivnachlass nach Verpflichtung aufgebraucht :gruebel:

    s. o. und Beitrag von Sersch

  • Ich würde zwar auch den Weg der Hinterlegung wählen, hätte aber keine Probleme als Betreuungsgericht das Verwahrgeld für die verauslagte Betreuervergütung einzuziehen. M.E. gilt der Freibetrag nur für Erben und die haben wir ja gerade nicht.

  • Damit hätte ich aber Bauchschmerzen, schließlich ist niemals (nie) ein Nachlass ohne Erben, nur weil die Erben unbekannt sind.

    Ich weiß nicht, ob die Recht haben, aber das hiesige Sozialamt behauptet, dass es den Freibetrag nur gibt, wenn Erben vorhanden (im Sinne von bekannt) sind. Und ehe es ans Sozialamt geht, hole ich es.

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