Anhörung Beteiligter erforderlich ?

  • Hallo !

    Folgendes Problem beschäftigt mich gerade :

    Mir liegt ein handschriftliches Testament der Erblasserin vor.Bevor ich das Testament auslegen konnte, wurde bereits beim Notar ein Erbschein beantragt. In dem Antrag wurde das Testament nun auch ausgelegt.

    In dem Testament wurden insgesamt 9 Leute ( 5 Kinder und 4 Enkel ) bedacht.

    Das Testament wurde nun so ausgelegt, dass die 5 Kinder erben und die 4 Enkel Vermächtnisnehmer sind. Ich stimme dieser Auslegung zu.

    Weiß nur nicht genau, wie ich verfahren soll.

    Würdet ihr die Enkel, 3 sind minderjährig, jetzt nur als Vermächtnisnehmer anschreiben und sie belehren oder müssten sie auch dazu angehört werden, ob sie mit der Auslegung des Testaments einverstanden sind ?

    Bei einer einfachen Belehrung über das Vermächtnis würde ich das Schreiben nur an den Elternteil schicken, der nicht Erbe ist.

    Aber müsste ich nicht bei einer Anhörung zum Testament einen Ergänzungspfleger bestellen lassen.

    Wie würdet ihr vorgehen ? Ich bevorzuge die Variante nur Belehrung über das Vermächtnis und dann Erbscheinserteilung.

  • Wie wäre es, einfach einen Beschluss zu machen, dass du dem ESA stattgibst und diesen zusammen mit dem Testament und dem ESA an alle Beteiligten zu senden.
    Bzgl. der minderjährigen Beteiligten würde ich auch den "anderen" Elternteil anschreiben und zugleich das Familiengericht in Kenntnis setzen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Testament eröffnen und mit Anschreiben (ohne Kommentierung des Testamentsinhalts seitens des Nachlassgerichts) allen Beteiligten (gesetzliche und testamentarische Erben) übersenden. Im Rahmen der Testamentseröffnung hat nur die Verkündung des Testaments zu erfolgen.

    Erbscheinsantrag an alle Beteiligten (gesetzliche und testamentarische Erben) ohne Wertung des Nachlassgerichts zum rechtlichen Gehör.

    Testament und Erbscheinsantrag an die zuständigen Familiengerichte senden mit dem Hinweis, einen Ergänzungspfleger zu bestellen -"das Nachlassgericht hält die Bestellung eines Ergänzungspflegers für erforderlich-".

    Nach Bestellung Ergänzungspfleger: rechtliches Gehör an dieselben.

    Halten die Familiengerichte Ergänzungspfleger nicht für erforderlich: ohne Ergänzungspfleger weitermachen.

    Beschluss Erbscheinserteilung (Zustellung an alle Beteiligten. Ausfertigung Erbschein nach Rechtskraft).

    Dies dürfte der juristisch richtige Weg sein, der aber in der Praxis so selten gegangen werden wird. Die Praxis behilft sich häufig mit Anschreiben und Zustimmungen (wenn denn alle dazu bereit sind). Wegen den erforderlichen Ergänzungspflegern wird man aber nur mit den Zustimmungserklärungen der übrigen Beteiligten das Verfahren nicht ordnungsgemäß zu Ende bringen können.

  • Wegen des Ergänzungspflegers. Aber anregen würd ich das nicht. Das sollen die mal schön selber prüfen und entscheiden.

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