Rückwirkung § 899a BGB

  • Zunächst Danke für die Antworten!

    Die Erbfolge ist natürlich nachgewiesen (durch Erbschein). Jedoch existiert kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag, nur ein mündlicher.

    Ich denke, die Nachgenehmigung könnte wohl auch durch die bevollmächtigte Notarangestellte erfolgen. Diese wurde von der GbR bevollmächtigt, alle zum Vollzug des Nachtrags der Teilungserklärung erforderlichen Erklärungen abzugeben.

  • Ich halte den Gedanken von Cromwell, wonach bei ordnungsgemäßer Nachweisführung bereits aufgrund des Grundsatzes der Gesamtrechtsnachfolge feststeht, dass nunmehr die Erben die Gesellschafter sind und es insoweit ggf. keiner Vermutung nach § 899a S. 1 BGB mehr bedarf, für absolut zutreffend. Vorliegend fehlt es allerdings noch an dem Nachweis des Inhalts des Gesellschaftsvertrags, s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…529#post1083529
    oder jüngst OLG München, Beschluss v. 04.07.2017, 34 Wx 123/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-115629?hl=true

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Nachweis des Inhalts des Gesellschaftsvertrags

    Meine Rede. Man begnügt sich, um den Ball im Spiel zu halten, bei Ersteintragung und Nachfolge mit Belegen von mäßigem Nachweiswert, nur um das dann bald auch auf andere Vorlagen übertragen zu sollen, wo es nicht mehr um die Möglichkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr, sondern um die Bequemlichkeit geht.

  • Die Nachgenehmigung benötigst Du nur dann, wenn Du -wie Du in #35 ausführst („Zum Zeitpunkt der Abgabe waren ja die Gesellschafter noch nicht eingetragen und es wären ja auch andere Konstellationen denkbar gewesen)- davon ausgehst, dass die GbR bei Abgabe der Erklärungen zur Änderung der Teilungserklärung nicht ordnungsgemäß vertreten war.

    Das war sie aber, wenn es sich -wie von Dir dargestellt- um eine 2-Mann-GbR handelt, die mit dem überlebenden Gesellschafter und den 2 Erben des verstorbenen zweiten Gesellschafters zunächst als Liquidationsgesellschaft fortgeführt (s. dazu s. dazu OLG München, Beschluss v. 04.07.2017, 34 Wx 123/17, Rz. 23) und später wieder in eine werbende Gesellschaft umgewandelt wurde.

    Der vererbte Anteil ist Teil des Nachlasses des verstorbenen Gesellschafters (Schäfer im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 727 RN 14 mwN in Fußn. 12).

    Die Rückumwandlung der Gesellschaft in eine werbende wird als eine - auf die Mitgliedschaft beschränkte - Nachlassteilung angesehen, so dass in der fortgesetzten Gesellschaft die einzelnen Miterben mit ihrer Quote oder der sonst von ihnen vereinbarten Beteiligung Gesellschafter sind (s. Westermann in Erman BGB, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 727 RN 3 unter Zitat BGH NJW 1982, 170, MüKo/Schäfer, § 727 BGB RN 14 mwN in Fußn. 13, Schöne im BeckOK BGB, Stand 15.06.2017, § 727 RN 5).

    An der Identität der Gesellschaft ändert sich dadurch nichts. Ebenso wenig wie der Wandel von der werbenden Gesellschaft zur Abwicklungsgesellschaft etwas an der Identität der Gesellschaft und an der Inhaberschaft am Gesellschaftsvermögen ändert (Ermann/Westermann, § 730 BGB RN 5 unter Zitat RG 65, 227, 233), ändert sich beim Wandel von der Abwicklungsgesellschaft zur werbenden Gesellschaft etwas an deren Identität (Schöne im BeckOK BGB, Stand 15.06.2017, § 727 RN 5 unter Zitat BGHZ 1, 324 [327] = NJW 1951, 650).

    Ohne spätere Umwandlung in eine werbende Gesellschaft wäre also ohne weiteres davon auszugehen, dass bei Abgabe der Erklärungen zur Änderung der Teilungserklärung die GbR ordnungsgemäß vertreten war.

    Warum sollte also die identitätswahrende Umwandlung in eine werbende Gesellschaft bewirken, dass sich dann die Vertretungsbefugnis erst aus der Verlautbarung des identisch gebliebenen Gesellschafterbestands aus dem Grundbuch ergibt ?

    Die Abgabe der Berichtigungsbewilligung setzt allerdings die Bewilligungsberechtigung voraus (OLG München, aaO, Rz. 15 mwN).

    Dazu bedarf es der Angaben über den Inhalt des Gesellschaftsvertrages.

    Das OLG München führt dazu aus (Hervorhebung durch mich): „Die Bewilligungsberechtigung des Antragstellers ist jedoch weder mit dem Erbschein nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a)) noch kann sie deshalb als offenkundig behandelt werden, weil nach der Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung des § 899a Satz 1 BGB die Gesellschaft nur aus dem Erblasser und dem Beteiligten bestanden hat (dazu unter b)). Nach zwar nicht unumstrittener, aber herrschender Meinung wäre zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung daher der Gesellschaftsvertrag - nicht zwingend in der Form des § 29 GBO - vorzulegen gewesen (BayObLGZ 1992, 259/263; 1997, 307/308; OLG Hamm Rpfleger 2012, 253/254; OLG Schleswig FGPrax 2012, 62/63 f.; OLG Brandenburg ZEV 2012, 116/117; Demharter GBO 30. Aufl. § 22 Rn. 41 f.; Hügel/Kral GesR Rn. 66 f.; Knothe in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 59c; a. M. KG RNotZ 2016, 328/330; Meikel/Hertel GBO 11. Aufl. § 29 Rn. 198; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 4274 f.; auch Holzer in Beck-OK GBO Stand 1.5.2017 § 22 Rn. 64; Ertl MittBayNot 1992, 11/17). Erst aus dem Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelung erschließt sich nämlich hier (siehe unter c)), auf wen die sachlich-rechtliche Rechtsposition des Verstorbenen hinsichtlich des Gesellschaftsanteils und somit die verfahrensrechtliche Bewilligungsberechtigung (§ 19 GBO) übergegangen ist…“

    In Deinem Fall gibt es keinen schriftlichen, sondern lediglich einen mündlichen Gesellschaftsvertrag –s #42.

    Dazu führt das OLG München (im dortigen Fall war der Alleinerbe des verstorbenen Gesellschafters der verbliebene Gesellschafter) in Rz. 21 aus: „Auch in der hier gegebenen Sonderkonstellation, bei der ein Gesellschafter einer nur aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts verstorben und vom verbliebenen Gesellschafter allein beerbt worden ist, kann auf die Kenntnis des Gesellschaftsvertrags - und sei es nur durch Darlegung seines mündlich vereinbarten Inhalts in einer eidesstattlichen Versicherung oder durch Übergabe einer Kopie des schriftlich geschlossenen Vertrags - zur Beurteilung der Bewilligungsberechtigung nicht gänzlich verzichtet werden…“

    Abgesehen davon, dass Du auf die eV verzichtet hast (gibt´s dafür Gründe ?) scheint es in Deinem Fall aber ja auch bereits an der Darlegung des Inhalts des Gesellschaftsvertrages zu fehlen.

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  • Ich präzisiere:

    Falls der Inhalt des Gesellschaftsvertrags - was bisher fehlt - noch nachgewiesen wird (was ich beim mündlichen Gesellschaftsvertrag ohne eV nicht tun würde, dafür gibt es genügend Rechtsprechung), ist aufgrund der nach Maßgabe des § 35 GBO nachgewiesenen Erbfolge davon auszugehen, dass die Erben des verstorbenen Gesellschafters neue Gesellschafter sind und als solche auch die Fortsetzung der GbR beschließen konnten.

    Bevor sodann das von der GbR vorgenommene Rechtsgeschäft vollzogen werden kann, muss allerdings der neue Gesellschafterbestand der fortgesetzten GbR voreingetragen werden, also die Erben nicht (mehr) in Erbengemeinschaft, sondern als "normale" Gesellschafter ohne Angabe irgendeines Anteilsverhältnisses.

    Nach dem Sachverhalt steht noch der Erblasser als Gesellschafter im Grundbuch.

  • An Prinz: Natürlich habe ich eine schlüssige Darlegung des Inhalts des Gesellschaftsvertrags! Es gibt keine vom Gesetz abweichende Regelung bei Tod eines Gesellschafters. Du kannst davon ausgehen, dass ich den notwendigen Inhalt einer Berichtigungsbewiligung kenne. Ob ich eine e.V. verlange, liegt in meinem Ermessen. Kann man natürlich drüber diskutieren.

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