Rückwirkung § 899a BGB

  • Dann versuche ich es mal hiermit:

    Im Fall des Kammergerichts Berlin, Beschluss vom 04.11.2014, 1 W 247 - 248/14, der entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 14. Oktober 2010, 15 W 201/10, = FGPrax 2011, 61, erging, hatte mit Kaufvertrag vom 26. 8. 2013 die P. GmbH & Co. KG i. G. Grundstücke erworben. Der Geschäftsführer der I. GmbH erklärte, dass die Erwerberin am selben Tag gegründet worden sei und durch die I. als Komplementärin vertreten werde. Die Eintragung der KG im Handelsregister erfolgte am 23. 9. 2013. Die Veräußerin erklärte in der Folge den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit Antrag vom 10. 4. 2014 verlangte sie unter Bezugnahme auf eine von der Erwerberin im Kaufvertrag abgegebene Bewilligung die Löschung der zu Gunsten der KG i. G. eingetragenen Eigentumsvormerkungen.

    Die Leitsätze des KG lauten (Hervorhebung durch mich) :

    „Der im Grundbuchverfahren erforderliche formgerechte Nachweis der gesetzlichen Vertretungsmacht für eine GmbH & Co. KG kann durch Bezugnahme auf die Eintragungen im Handelsregister nicht für rechtsgeschäftliche Erklärungen erbracht werden, die vor Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister in deren Namen abgegeben worden sind (entgegen OLG Hamm, 14. Oktober 2010, 15 W 201/10, FGPrax 2011, 61). Nachweiserleichterungen wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommen jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Kommanditgesellschaft durch Aufnahme ihrer Geschäfte wirksam geworden ist.“

    Das KG Berlin geht also davon aus, dass bei einer kleingewerblichen oder einer vermögensverwaltenden KG, die bis zur Eintragung im HR als GbR zu behandeln ist, Nachweiserleichterungen möglich sind.

    Dazu führt Carsten Cramer in seiner Anmerkung in der EWiR 2015, 275-276 aus (Hervorhebung durch mich):

    „Das Gericht lässt allerdings offen, ob seine strengen Grundsätze für jede KG i. G. gelten. Es hat seine Aussage auf diejenige KG beschränkt, die durch Aufnahme ihrer Geschäfte gem. § 161 Abs. 2 , § 123 Abs. 2 HGB wirksam wird. Die kleingewerbliche und die vermögensverwaltende KG werden hingegen erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt sind sie GbR. Die im Grundbuch eingetragene Vormerkung für die KG i. G. ist also tatsächlich eine solche zu Gunsten einer GbR. Für sie könnten daher prinzipiell auch die Beweiserleichterungen gelten. Eine derart unterschiedliche Behandlung der KG im Gründungsstadium ist jedoch praktisch kaum durchführbar. Der Rechtspfleger müsste prüfen, ob es sich um eine kleingewerbliche oder um eine nur vermögensverwaltende KG handelt, um (nur) in diesen Fällen die Eigenerklärung der für die KG Handelnden als Vertretungsnachweis genügen zu lassen. Diese Prüfung ist mit den im Grundbuchverfahren geltenden Nachweismittelbeschränkungen praktisch kaum möglich. Die Nachweiserleichterungen können daher nur gelten, wenn die GbR als solche unter Bezeichnung ihrer Gesellschafter gem. § 47 Abs. 2 GBO im Grundbuch eingetragen ist bzw. wird.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Aber auch dabei geht es doch wieder um den Erwerb eines Rechts und die "Nachweiserleichterung" der Mediatisierung? Der Fall liegt in Bezug auf die Grundschuld doch aber anders: Eine Fremdgrundschuld wird bestellt, erst später werden die Gesellschaft und ihre Gesellschafter eingetragen. Entscheidend wäre eigentlich nur der Zeitpunkt der Vertretungshandlung. Während die spätere Eintragung der Gesellschaft keine verbindlichen Rückschlüsse im Hinblick auf die Vertretung zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung zuläßt. Außer man tut so, als ob die Handelnden weiterhin über ihr Gesellschaftervermögen verfügten. Aber nur dann.

  • Wenn Du davon ausgehst, dass die Mediatisierung nur beim Erwerb des Eigentums in Frage kommt, dann würdest Du in dem Fall, dass zwischen Auflassungserklärungserklärung und Grundschuldbestellung nicht (wie vorliegend) ein Monat liegt, sondern beide Erklärungen am selben Tag abgegeben werden, für den Vollzug der Auflassung vom Fortbestand der Vertretungsverhältnisse ausgehen, für den Vollzug der Grundschuldbestellung hingegen einen Vertretungsnachweis fordern ? Habe ich das so richtig verstanden ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das Kammergericht (Rpfleger 2014, 249) hat den vorliegenden Fall für die Vollmachtskonstellation längst zutreffend dahin entschieden, dass die (angeblichen) Nachweiserleichterungen des § 47 Abs. 2 GBO nur für den Eigentumserwerb der GbR und nicht auch für andere Konstellationen gelten. Ob die Nachgenehmigung dann - wie im vorliegenden Fall - durch die erst nach dem Vertreterhandeln als Eigentümerin ins Grundbuch gelangte GbR selbst (§ 899a S. 1 BGB) oder durch den vollmachtgebenden Eigentümer erfolgt, ist nur ein Unterschied, der sich aus der unterschiedlichen Eigentümerstellung des Verfügenden ableitet. Beim Handeln der Gesellschafter geht es eben nicht mehr um deren Verfügungsbefugnis, sondern um deren Vertretungsmacht im Hinblick auf die verfügende (oder bevollmächtigte) GbR. Damit ist § 185 Abs. 2 Alt. 2 BGB nicht mehr anwendbar und es bedarf - wie auch sonst - eines Nachweises der Vertretungsmacht für den Zeitpunkt des Vertreterhandelns. Wer dies bestreitet, tut immer noch so, als wenn die GbR nicht rechtsfähig wäre.

    Der Zeitraum zwischen Auflassung und Grundschuldbestellung ist nicht von Belang. Beides hat schlicht nichts miteinander zu tun. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die GbR im Erwerbsvertrag gegründet wurde und die vom Veräußerer bevollmächtigte erwerbende GbR sogleich "eine URNr. später" zur Grundschuldbestellung schreitet (Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 184). Dass dies für die bereits existente erwerbende GbR nicht gilt, mag auf den ersten Blick überraschen. Aber dass es sich so verhält, ist nur die schlichte Folge daraus, dass die (angebliche) Nachweiserleichterung des § 47 Abs. 2 BGB nur für den Eigentumserwerb der GbR und nicht auch für andere von der GbR vorgenommene Rechtsgeschäfte gilt.

    Mit den Regeln des ERVGBG hat der Gesetzgeber völlig versagt, weil er einen Großteil der Probleme - und zwar auch das Erwerbsproblem - im Wissen um diese Probleme bewusst nicht gelöst hat. Dass ein Teil dieser Probleme mittlerweile (scheinbar) gelöst wurde, liegt nur daran, dass sich der BGH contra legem zum Gesetzgeber aufgeschwungen und sich zu der allseits bekannten GbR- Rechtsprechung verstiegen hat, der er mittlerweile und trotz vielfacher Kritik mit ignoranter Unbelehrbarkeit (vgl. Schmidt-Räntsch ZNotP 2012, 362, 365 f.) eine absurde Blüte nach der anderen hinzufügt: Eine GbR könne angeblich keine Vollmacht erteilen, eine Vollmacht an die GbR sei angeblich auch an die Gesellschafter persönlich erteilt; die Löschung einer Zwangshypothek sei angeblich anhand der Vertretungsverhältnisse der GbR möglich, die sich - Jahre vorher - aus dem der Eintragung der Zwangshypothek zugrunde liegenden Titel ergeben (ablehnend zu beidem zutreffend KG Rpfleger 2014, 249 und KG Rpfleger 2014, 253). Liegt Karlsruhe im rechtlichen Absurdistan?

    Wer Grundbuchsachen im rechtsfreien Raum erledigen will, kann natürlich alles eintragen. Dazu braucht man dann aber keinen BGH, es sei denn, man würde sich das nur trauen, wenn es sich auch der BGH traut und es einem relativ gleichgültig ist, ob das nun richtig oder falsch ist oder ob man damit vielleicht sogar nahe am Grat der Rechtsbeugung wandelt.

    Langsam kann man nicht mehr mitansehen, wie sich die eklatanten Unrichtigkeiten im Forum zu einer Lawine der Unwissenheit auszuweiten drohen. Es bedürfte - mit Verlaub - mindestens 20 Cromwells (Prinzen, Heiliger, Käuze etc.), um rund um die Uhr alles auszumerzen, was im Forum mittlerweile an Unrichtigem geschrieben wird. Dazu habe ich seit einigen Monaten und auch aktuell weder Zeit noch Lust, zumal man sich für seine zeitraubenden Bemühungen dann mitunter auch noch anpflaumen lassen muss, weil man manche Dinge angeblich "zu direkt formuliert". Zudem würden vielerlei profane Fragestellungen keine Probleme aufwerfen, wenn man sich die Mühe machte, einen Kommentar oder zumindest das Gesetz aufzuschlagen (oder jedenfalls erst einmal selbst zu recherchieren). Aber selbst das kann man heutzutage offenbar nicht mehr durchgängig erwarten und bei manchen Fragen muss man den Eindruck gewinnen, dass der Fragesteller noch nie eine FH betreten hat. Zu allem Überfluss gesellt sich dann auch noch eine nachhaltige Erschütterung hinzu, wenn man mitunter lesen muss (so es Kai nicht gnädig löscht), was manche User im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise so alles von sich geben. Ich habe mich noch nie für meinen Berufsstand oder für einzelne Kollegen geschämt, aber mittlerweile bin ich nicht mehr weit entfernt davon.

  • Verständlicher Frust.

    Nichtsdestotrotz sei auch an die betroffenen Bürger erinnert, die ggf. eine weitere Anreise auf sich nehmen müssen, um eine Unterschrift zu wiederholen, die sie schon geleistet haben. Das ganze ist schon einem Juristen ohne Spezialkenntnisse schwer zu erklären. Aber Laien fühlen sich an das Haus das Verrückte macht aus Asterix erinnert. Kann man es ihnen wirklich verdenken? Fehler des Notars? Mag sein. Nur was hätte eine entsprechende Belehrung genützt? Die Bank hat auf eine sofortige Bestellung bestanden. Nur gut, dass ich mir Rangbescheinigungen längst abgewöhnt habe...

    Einmal editiert, zuletzt von einnotar (13. November 2015 um 11:45)

  • [... M]an [muss] sich [hier] für seine zeitraubenden Bemühungen [...] mitunter auch noch anpflaumen lassen [...], weil man manche Dinge angeblich "zu direkt formuliert". [...] Zu allem Überfluss gesellt sich dann auch noch eine nachhaltige Erschütterung hinzu, wenn man mitunter lesen muss (so es Kai nicht gnädig löscht), was manche User im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise so alles von sich geben. Ich habe mich noch nie für meinen Berufsstand oder für einzelne Kollegen geschämt, aber mittlerweile bin ich nicht mehr weit entfernt davon.

    Und die Antwort ist der Rückzug nach Art von Friedrich August III. aus Sachsen? ("Nu, dann macht doch Eiren Dregg alleene!") - Lieber Cromwell, bitte bleib doch hier! Meiner Meinung nach sollte man Dir auch Moderatorenrechte einräumen.

    Das Forum lebt von der Qualität Deiner Beiträge. Die Zahl der Zugriffe von mir, bei denen ich ohne eine eigene Frage posten zu müssen die Antwort in einer Deiner Stellungnahmen fand, sind Legion. Die Rechtswissenschaft und das Rechtspflegerwesen braucht Koryphäen wie Dich.

    Die Gefahr, dass das Rechts-Pfleger-Forum zum Rechts-Extremisten-Forum wird, ist, glaube ich, mittlerweile gebannt - wenn auch spät.

  • Da kann ich nur vollkommen zustimmen. Dennoch meine ich, dass sich einnotar überlegen sollte, ob er nicht Beschwerde einlegt. Damit gäbe es jetzt die Gelegenheit, die Entscheidung des OLG Karlsruhe herbeizuführen. Nachdem die Auflassungserklärung bereits zum Vollzug vorgelegt wurde, dürfte sich der Kaufpreis ja bereits auf demTreuhandkonto befinden. Die Entscheidung wäre z. B. auch für die Fälle relevant, bei denen eine baden-württembergische Gemeinde an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts veräußert und die zur Kaufpreisfinanzierung erforderlichen Grundpfandrechtsbestellung wegen der Bestimmung des § 88 I 1 GemO B.-W. nur von den Erwerbern vorgenommen wird.

    Ob diese Pfandbestellung nur dann vollzogen werden kann, wenn die GbR sogleich "eine URNr. später" zur Grundschuldbestellung schreitet (Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 184), erscheint mir durchaus zweifelhaft. Zwar ist richtig, dass sich die Nachweiserleichterungen nur auf den Eigentumserwerb der GbR und nicht auch für andere Konstellationen beziehen. Wenn aber noch zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung vom Fortbestand der Vertretungsverhältnisse auszugehen ist, dann leuchtet mir nicht so recht ein, wieso dies anders sein soll, wenn die GS-bestellung der GbR-Gründung nicht eine URNr. später nachfolgt, sondern etwa am selben Tag, aber einige Urkundenrollennummern später, oder aber an einem der darauf folgenden Tage oder -wie hier- einen Monat später. Schließlich wird auch bei einem öffentlich beurkundeten oder beglaubigten Gesellschaftsvertrag von seinem Fortbestand für die Dauer von sechs Wochen ausgegangen (s. Böttcher, NJW 2012, 2769/2770; Gutachten des DNotI, DNotI-Report 10/2012, 77 ff, http://www.dnoti.de/dnoti-report/

    Zur Frage der 6-Wochen-Frist führt das DNotI aus: „Es bestehen jedoch Zweifel, ob diese die Elektronisierung des Registerverkehrs betreffende Besonderheit ohne Weiteres auf die Beweistauglichkeit eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags übertragbar ist. Dessen fortbestehende Beweistauglichkeit dürfte letztlich bereits allgemeiner Ausdruck der Beweisführung im Grundbuchrecht sein. Wird nämlich eine öffentliche Urkunde errichtet, gibt sie auch nach einer bestimmten Zeitspanne noch vollen Beweis für die Abgabe der in ihr enthaltenen Erklärungen bzw. für den in ihr bezeugten Inhalt (vgl. Reymann, ZNotP 2011, 83, 91). In dieser Hinsicht unterscheidet sich ein beurkundeter GbR-Vertrag in keiner Weise von einem beurkundeten Kaufvertrag oder beurkundeten OHG-Vertrag (Heinze, RNotZ 2010, 289, 302; ders., ZNotP 2010, 409, 413 f.).“

    Auch das OLG Oldenburg hat im Beschluss vom 19.07.2010, 12 W 133/10, keinen weiteren Nachweis dafür verlangt, dass die Gründungsgesellschafter die erwerbende, aber noch nicht im GB eingetragene GbR bei Abgabe der Bewilligung u. a. für eine Rückauflassungsvormerkung vertreten konnten. Nach dem dortigen Sachverhalt hatte die GbR das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 23.12.2009 gekauft. Am 31.03.2010 wurde die Auflassung erklärt. Der beurkundende Notar hat dann am 21.04.2010 die Eigentumsumschreibung und weiterhin die Eintragung einer Dienstbarkeit und einer Rückauflassungsvormerkung beantragt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wenn aber noch zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung vom Fortbestand der Vertretungsverhältnisse auszugehen ist, ...

    So gibt es ja aber weder Nachweis noch Vermutung. In der Art eines Gemeinschaftsverhältnisses werden die Gesellschafter bei der Auflassung benannt und als Teil des Namens später im Grundbuch eingetragen. Allein die Behauptung im Kaufvertrag, es seien alle Gesellschafter versammelt, würde bei der einen Monat nach dem Kaufvertrag bestellten Grundschuld als "Vertretungsnachweis" herangezogen. Im Übrigen wie Valerianus ;).

  • Da Dennoch meine ich, dass sich einnotar überlegen sollte, ob er nicht Beschwerde einlegt.

    Nachdem selbst Cromwell eingeräumt hat, dass auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BGH die Beanstandung nicht zu halten sein wird, wäre das sicherlich eine schöne Gelegenheit.

    Ich werde trotzdem keine Beschwerde einlegen, weil nicht ich entscheide, sondern meine Mandantschaft. Dort teilt man mein rechtsdogmatisches Interesse am Grundbuchrecht nicht. Ich kann nach meinem bisherigen Erfahrungen auch niemandem raten im Bereich des OLG Karlsruhe Entscheidungen des Grundbuchamtes anzugreifen.

    1) Beschwerden sind nur möglich, nachdem man den Rechtspfleger mittels Androhung einer Dienstaufsichtsbeschwerde zum Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung gezwungen hat. Das verdirbt die Stimmung.

    2) Das hiesige OLG lässt sich 6 bis 12 Monate Zeit mit Entscheidungen.

    3) Nicht ohne Grund finden sich quasi keine veröffentlichten Entscheidungen des OLG Karlsruhe. Vorsichtig formuliert teilt man auch dort unser rechtsdogmatisches Interesse am Grundbuchrecht nicht.

    Ich habe mir in meiner Rechtspraxis angewöhnt nur noch in eindeutigen Fällen das Gespräch mit dem Gericht zu suchen. Und auch das nicht bei allen Rechtspflegern/Gerichten. Gelegentlich wird Majestätsbeleidigung mit weiteren Beanstandungen bestraft...
    Wie schön, dass es aber zum Ausgleich dieses Forum gibt. :)

  • Nachdem selbst Cromwell eingeräumt hat, dass auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BGH die Beanstandung nicht zu halten sein wird, ...

    Muß nicht. Wegen der Mediatisierung kann die Gesellschaft erwerben und aufgrund der Vermutung aus der Voreintragung über den Grundbesitz verfügen. Damit ist die GbR im Grundstücksverkehr handlungsfähig. Dem Beschluss des Kammergerichts läßt sich entnehmen, dass vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war, die GbR in ihren Möglichkeiten einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft gleichzustellen. Und mit der Mediatisierung sollte ein Nachweiserfordernis beim Erwerb durch die GbR entfallen. Entsprechend kann daraus auch kein Nachweisersatz entstehen. Die Ausführungen von Prinz laufen im Ergebnis aber wieder auf eine Mediatisierung auch bei der Grundschuld hinaus. Nur schöner formuliert :).

  • [quote='einnotar','RE: Rückwirkung § 899a BGB']... Die Ausführungen von Prinz laufen im Ergebnis aber wieder auf eine Mediatisierung auch bei der Grundschuld hinaus. ..

    Das ist aber die Konsequenz aus der Eintragung der GbR als Eigentümer mit demselben Gesellschafterbestand, der bei der Gründung vorhanden war und der auch die GS-bestellung vorgenommen hat.

    Wenn ich die im obigen Link
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post828946

    wiedergegebene Aussage Cromwells vom 20.09.2012 nehme, sieht er das augenscheinlich auch nicht anders.

    Zitat (Hervorhebung durch mich): „Wenn die GbR nun hergeht und drei Monate nach erklärter Auflassung im eigenen Namen -als künftige Eigentümerin- eine Grundschuld bestellt, die aufgrund der Bestellung im eigenen Namen ohnehin erst nach bzw. Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung eingetragen werden kann, so steht in diesem Zeitpunkt der späteren Grundschuldbestellung nicht fest, dass die GbR ordnungsgemäß vertreten war, weil dieser Zeitpunkt drei Monate nach der erfolgten Gründung der GbR liegt und es -noch- an einer Eigentümereintragung der GbR fehlt, die für die Grundschuldbestellung die Vermutung des § 899a S.1 BGB begründen könnte“.

    Mit der Eigentumsumschreibung steht fest, dass die gleichen Gesellschafter für die Gesellschaft gehandelt haben, die die Gesellschaft gegründet und die auch die GS-Bestellung vorgenommen haben. Es ist die identische Gesellschaft, die jeweils vertreten wurde. Da stets alle Gesellschafter gehandelt haben, ist der Vertretungsnachweis auch nicht in der Form des § 29 GBO zu führen (Böttcher, NJW 2012, 2769/2770 unter Hinweis auf die Abhandlung von Steffek, ZIP 2009, 1445/1450). Steffek führt dort aus: Wie bisher wird man bei Handeln sämtlicher Gesellschafter auf einen besonderen Nachweis der Vertretungsverhältnisse verzichten können.69
    69) Schöner/Stöber (Fußn. 27), Rz. 3314; LG Aachen MittRhNotK 1985, 215; vgl. auch Kesseler, NZM 2009, 190, 192. Der Gesellschafterkreis kann sich etwa aus einer (Alt-)Voreintragung oder dem Gesellschaftsvertrag ergeben.

    Die Frage, ob nach erfolgter Umschreibung noch eine Geständniserklärung für die zuvor abgegebenen Grundbucherklärungen erforderlich ist, ist zwar vom KG im Beschluss vom 14.09.2010, 1 W 243/10 = Rpfleger 2014, 249, bejaht worden (insoweit hat sich der BGH in seinem die Entscheidung aufhebenden Beschluss vom 12.05.2011, V ZB 263/10, nicht in einem anderen Sinne geäußert). Es ist aber mE das gleiche Problem, wie bei der zunächst als BGB-Gesellschaft bestehenden KG in Gründung. Auch dort wird teilweise in Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, dass sie mit der später eingetragenen KG identisch ist, so dass es keiner Vollmachtsbestätigung in Form einer Geständniserklärung oder Genehmigung der vor Eintragung im HR abgegebenen Erklärungen bedarf (OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2010, 15 W 201-202/10, LG Freiburg, B. v. 24.01.2006, 4 T 152/05 unter Zitat BayObLG, Rpfleger 1985, 353 m.w.N.; Böhringer, Rpfleger 1991, 3)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Mit der Eigentumsumschreibung steht fest, dass die gleichen Gesellschafter für die Gesellschaft gehandelt haben, die die Gesellschaft gegründet und die auch die GS-Bestellung vorgenommen haben.

    Durch die Eintragung wird die Vertretungsmacht vermutet (§ 899a, 892 BGB; die gemeinsam dem § 15 HGB nachgebildet sind). Für die Zeit zwischen Auflassung und Eintragung gibt es keine Vermutung. Wäre auch gar nicht erforderlich, weil es bei der Auflassung ja nur auf die Vertretungsmacht zum Zeitpunkt der Auflassung ankam und nicht auf die Zeit danach. Aber auch für den Augenblick der Auflassung gibt es keinen Rechtsschein. Dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Auflassung wirksam vertreten wurde, war nicht nachzuweisen ("Mediatisierung"). Rückschlüsse werden daher, wie schon geschrieben, auch nicht möglich sein. Man könnte höchstens mit Wahrscheinlichkeiten arbeiten. Die Ansicht stammt so übrigens nicht von mir, sondern wurde mir von einem Notar mitgeteilt. Dass man sich in Situationen, wo ein Nachweis nicht oder nicht formgerecht zu erbringen ist, mit Kompromissen begnügen muß, ist die eine Sache. Hier ist das aber durchaus möglich. Die Gesellschafter müßten natürlich erneut zum Notar.

  • Ich bin weiterhin auf der Linie von Cromwell und stimme daher 45 zu! Ich verlange in diesen Geschichten die Genehmigung durch die dann eingetragenen Gesellschafter, was allerdings überwiegend auf großes Unverständnis stößt - auch zum Teil bei anderen Kollegen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie Ulf. Der "Nachweis durch Mediatisierung" scheitert bei der Grundschuld bereits daran, dass die Eintragung der Gesellschafter nach § 47 II GBO, der die Mediatisierung überhaupt erst diskutabel macht, unterbleibt (egal was man sonst von der Mediatisierungsthese hält).

    Wenn das rechtssuchende Publikum das versteht, ist es zwar schön, und ich strebe es auch an, aber das ist nicht der Maßstab für meine Entscheidung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Im Grundbuch ist eine GbR aus Personen eingetragen. Nach Tod eines Gesellschafters wird die Liquidations-GbR mit dem Überlebenden und den 2 Erben wieder in eine werbende Gesellschaft umgewandelt. Die Voraussetzungen für die GB-Berichtigung (Berichtigungsbewilligung) liegen m.E. vor.

    Nach Abgabe der Berichtigungsbewilligung wird am selben Tag eine WE-Änderung beurkundet, zu der die Bewilligung der GbR erforderlich ist. Da die Vermutung des § 899a BGB erst ab Eintragung greift, benötige ich wohl nach Eintragung der Berichtigung eine Nachgenehmigung zur WE-Urkunde. Zum Zeitpunkt der Abgabe waren ja die Gesellschafter noch nicht eingetragen und es wären ja auch andere Konstellationen denkbar gewesen. Und die Berichtigungsbewilligung hilft mir ja nur für die Berichtigung selbst weiter.

    Oder hab ich einen Denkfehler?

  • Ebenso. Z.B. Vollmachtsbestätigung der GbR, vertreten durch die nun eingetragenen Gesellschafter.

    Beschluss des KG vom 23.01.2014 – 1 W 472/13:

    "Ist der Vertretene eine juristische Person, bedarf es insoweit auch des Nachweises, dass die bei der Vollmachtserteilung Handelnden zur organschaftlichen Vertretung des Vollmachtgebers berechtigt waren. Eine diesen Anforderungen entsprechende Vollmacht oder - gleichwertig - Vollmachtsbestätigung (vgl. dazu Demharter, a. a. O., § 19 Rdn. 77, § 29 Rdn. 10) haben die Beteiligten zu 1 bis 3 nicht vorgelegt, ebenso wenig eine Genehmigung der Beteiligten zu 4 entsprechend § 177 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Demharter, a. a. O., § 19 Rdn. 74)."

  • Ich stimme meinem Vorredner im Grundsatz zu und über diese Fälle haben wir uns im Forum auch schon mehrfach ausgetauscht.

    Ich bin mir aber nicht sicher, ob man in dem vorliegenden Sonderfall nicht zu einer anderen Beurteilung gelangen kann, sofern - z. B. durch Vorlage des Gesellschaftsvertrags - feststeht, dass die GbR mit dem Tod des verstorbenen Gesellschafters beendet wurde und des weiteren auch die Erbfolge nach dem im Grundbuch eingetragenen verstorbenen Gesellschafter nach Maßgabe des § 35 GBO nachgewiesen ist. Denn der Erblasser stand und steht im Grundbuch, so dass nach § 899a S. 1 BGB vermutet wird, dass er bis zu seinem Ableben Gesellschafter war. Wenn nun die GbR durch seinen Tod nachgewiesenerweise aufgelöst wurde (-> Liquidations-GbR unter Eintritt der Erben in Erbengemeinschaft), dürfte bereits aufgrund des Grundsatzes der Gesamtrechtsnachfolge feststehen, dass nunmehr die Erben die Gesellschafter sind, so dass es insoweit ggf. keiner Vermutung mehr nach § 899a S. 1 BGB bedarf, zumal es im vorliegenden Fall nicht um eine Verfügung der GbR im Verhältnis zu einem Dritten, sondern um eine innergesellschaftliche Regelung (der Fortsetzung) geht. Eine Voreintragung der Liquidations-GbR unter Beteiligung der Erben in Erbengemeinschaft dürfte zudem aus Rechtsgründen gar nicht möglich sein, weil die Erben nach Sachlage mittlerweile nicht mehr in Erbengemeinschaft, sondern jeweils in persona Gesellschafter sind.

    Nur so ein Gedanke.

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