§ 850f Unterhalt an Enkel im Ausland

  • Hallo,

    ich brauche mal wieder eine Idee an die geballte Fachkompetenz hier im Forum.:strecker

    Ich habe ein IK-Verfahren gerade neu eröffnet und schon ereilt mich ein Antrag der Schuldnerin nach § 850 f ZPO. Sie will die Heraufsetzung des pfändungsfreien Betrages unter anderem wegen folgender Punkte

    Medikamente:
    habe Attest vom Arzt und einige Rechnungen und Rezepte, die aber nur die übilichen Zuzahlungsbeträge von gesetzlich Versicherten ausweisen. Also i. d. R. 5,- € pro Medikament. Pro Monat durchschnittlich etwa 15,- € bis 20,- €. Ab und zu etwas mehr wegen Physiotherapie.
    Ich sehe das eigentlich so, dass die Zuzuahlungen schon von den unprändbaren Beträgen bzw. von den sozialrechtlichen Regelsätzen gedeckt sind. Was meint ihr?

    Unterhalt an Enkel:
    Der Sohn der Schuldnerin wohnt mit Frau und zwei Kindern auf den Philippinen. Frau geht nicht arbeiten, Kinder gehen noch zur Schule. Der Sohn verdient umgerechnet 55,- € pro Monat. Die Schuldnerin hat mir nachgewiesen, dass sie monatlich 150,- € an ihren Sohn für die Enkel überweist.
    Wie gehe ich damit um? Muss ich den Bedarf der Familie in den Philippinen ermitteln (woher bekomme ich da Angaben?) oder kann ich den hiesigen Sozialhilferechtlichen Regelsatz bzw. Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle durch vier teilen gemäß der Ländergruppeneinteilung aus § 33 a EstG?
    Mir ist das alles etwas difus, auch wenn ich die Überweisungsbelege, Gehaltsabrechnungen des Vaters und Schulbescheinigungen der Enkel habe.
    Hattet ihr schonmal einen solchen Fall und wie seid ihr damit umgegangen?

    Und nochmal eine grundsätzliche Frage:
    Geht ihr bei der Berechnung vom unpfändbaren Grundbetrag aus und rechnet nur solche Extra-Kosten drauf oder nehmt ihr den sozialhilferechtlichen Regelsatz und fügt dann auch noch die Mietzahlungen, etc. hinzu?

    Ich freue mich schon auf eure Ideen und werde mal weiter recherchieren.

  • zum Unterhalt an Enkel:

    Gewährt die Oma ihrem Enkel aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt, wird diese Person im Rahmen von § 850c ZPO berücksichtigt; auf den konkreten betrag kommt es insoweit nicht an.

    klingt einfach, dürfte es aber nicht wirklich werden, da letztlich festgestellt werden muss, ob es Unterhaltsgewährung aufgrundgesetzlicher Verpflichtung ist oder aus Nettigkeit.

    Hier sehe ich die Beweislast bei der Schuldnerin, glaubhaft zu machen, dass ein Unterhaltsanspruch des Enkels besteht und eine entsprechende Bedürftigkeit vorliegt.

  • Die Frage ist zunächst, ob es um einer Berücksichtigung nach Alt. a oder b gehen soll. Bei Alt. a wären die Sozialhilfesätze zugrunde zu legen. Das gilt aber nur für die Schuldnerin selbst und die bei ihr wohnenden Familienangehörige und die Personen denen sie Unterhalt zu gewähren hat.

    Bei Alt. b geht es um besondere Bedürfnisse des Schuldners.

    Ich würde die Zuzahlungen für Medikamente nicht als besondere Bedürfnisse ansehen, zumal sie nicht überdurchschnittlich hoch sein dürften.

    Eine Berücksichtigung der (freiwilligen) Unterhaltszahlungen ist meiner Meinung nach nicht nach § 850f ZPO möglich. Allenfalls käme hier eine Berücksichtigung als unterhaltsberechtigte Person nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO in Betracht, wofür aber auch eine gesetzliche Unterhaltspflicht vorliegen müsste. Da hätte ich aber Bedenken, dass diese besteht, wenn der Sohn mit seiner Familie im Ausland lebt, zumal es um Enkelkinder geht.

  • Gar nicht so leicht mit dem "Unterhalt".
    Die Großeltern haften ja erstmal nur nachrangig § 1606 II BGB, und damit muss schon einiges zusammenkommen das tatsächlich eine ges. Unterhaltspflicht besteht. Daher würde ich durchaus von freiwilligen Unterhaltsleistungen ausgehen, die nicht zu berücksichtigen sind.

    15-20 EUR würde ich nichtmal annähernd als "erhebliche" Mehraufwendung sehen, und damit keine gesonderte Berücksichtigung.

  • nach deutschem Recht; ob dieses anwendbar ist, wissen wir ja gar nicht.....

    :confused: glaube spontan nicht das mich bei der Frage ein ggfls. abweichendes philippinisches Recht interessieren würde - die Frage hat sich mir aber noch nie gestellt...

  • Vielen Dank erstmal für die Antworten.

    Auf die Frage gesetzlicher oder freiwilliger UH bin ich noch gar nicht gekommen. Ich hab mittlerweile so viel wegen UH und Lebenshaltungskosten auf den Philippinen recherchiert (leider ohne brauchbaren Erfolg), dass ich den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sehe. Vielen Dank!

    Die Schuldnerin macht die Unterhaltszahlungen als besondere Belastung geltend.
    Mir haben sich ähnliche Probleme gestellt: Welches Recht gilt? Wenn Philippinisch: Besteht dann eine gesetzliche UH-Pflicht? Im Deutschen Recht ja, aber dann ist wieder die Frage, ob der Vater der Kinder nicht genug verdient, bzw. nicht evtl. eine "Art Sozialhilfe" in den Philippinen bekommen könnte. Dies wäre ja vorrangig. Wenn es sowas dort übrhaupt gibt. Die Schuldnerin führt nur aus, dass die Mutter Hausfrau ist und die unter anderem nicht arbeiten könnte, weil sie die Kinder zu Schule bringen würde (Schulweg gefährlich) und das Mittagessen zur Schule bringen würde. Die Großeltern mütterlicherseits wären nicht leistungsfähig. Im Nebensatz erwähnt sie, dass diese nach philipinischem Recht auch nicht UH-verpflichtet seien. Der Vater väterlicherseits ist seit längerem verstorben.
    Das einzige was ich in Sachen Lebenshaltungskosten habe ist eine englischsprachige Bescheinigung des Arbeitgebers in Englisch (laut Übersetzungsmaschine: Gericht der ersten Instanz), dass das Arbeitseinkommen des Sohnes nicht ausreicht um die Lebenshaltungskosten der Familie zu tragen, aber alles ohne Stempel. Das kann mir ja im Grunde jeder schreiben, aber ob das so stimmt....?

    Das mit den Medikamenten ist hier irgendwie neuer "Trend". Die einen wolllen einen erhöhten Freibetrag für die Zuzahlungen, die anderen für Nahrungsergänzungsmittel oder besondere Ernährung (Laktose, Gluten, etc.). Wir lehnen im Moment einen Antrag nach dem anderen ab. Echt nervig.... :mad:

  • ..... Die Großeltern mütterlicherseits wären nicht leistungsfähig. Im Nebensatz erwähnt sie, dass diese nach philipinischem Recht auch nicht UH-verpflichtet seien. ....

    Lebt ein Kind im Ausland, gilt für den Unterhalt grundsätzlich das Rechts des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    Wenn die Großeltern auf den Philippinen nicht unterhaltspflichtig sind, ist es die Großmutter in Deutschland auch nicht.....

  • Das dachte ich mir auch schon. Kann ja nicht alles zu Lasten der Gläubiger gehen.

    Ich mache gerade einen 850f-Beschluss in dem ich die Medikamentenzuzahlungen und Fahrtkosten (3 km zur Arbeit :gruebel:) absetze und den Unterhalt stelle ich zurück. Da soll mir die Vertreterin mal ausführen,
    a) wie sie auf eine gesetzliche Unterhaltspflicht kommt
    b) wie die Lebenshaltungskosten auf den Philippinen so aussehen (Miete, Schulgeld, Lebensmittel, etc.). Muss ja beurteilen können, ob nicht das Einkommen des Sohnes für sich und die beiden Enkel ausreicht. Die Schuldnerin ist ja ihrer Schwiegertochter nicht zum UH verpflichtet.

    Bin mal gespannt was so kommt.....

    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • ich würd den Antrag insgesamt entscheiden, sobald er entscheidungsreif ist.
    Ich sehen den Benefit der Scheibchenösung nicht, insbesondere wenn die 1. Scheibe in einer Teilzurückweisung besteht.

    Lass dir von der Schuldnerin vortragen, was du noch benötigst und dann entscheide insgesamt.

  • Die Schuldnerin erhält das Bruttoeinkommen von ihrem Arbeitgeber überwiesen, aufgeteilt auf zwei Zahlungen im Monat, insgesamt rund 2.900,- €. Zieht man die freiwillige gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung sowie die voraussichtliche Einkommenssteuer ab (hab den Bescheid der letzten beiden Jahre mit nahezu identischem Jahreseinkommen), liegen wir bei einem Nettoeinkommen von etwa 1.450,- €.

    Da die Schuldnerin den Bruttobetrag überwiesen bekommt und sowohl die Krankenkasse, als auch das Finanzamt monatich abbuchen, habe ich diese beiden Beträge schonmal freigegeben. Deswegen auch die Scheibchenlösung für die zunächst unstreitigen Beträge.

  • In welchem Bundesland machen wir so etwas denn? :confused:

    Ash


    In Hessen.

    Glaube aber nicht, dass es am Bundesland hängt. Eher wohl daran, dass der Arbeitgeber der Schuldnerin überhaupt keine Lohsteuer abführt. Das habe ich bei verschiedenen Arbeitgebern schon gehabt (insbesondere ausländischen). Die können oder wollen die Steuer wohl nicht abführen. Warum auch immer.... :gruebel:

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