Hallo,
ich brauche mal wieder eine Idee an die geballte Fachkompetenz hier im Forum.:strecker
Ich habe ein IK-Verfahren gerade neu eröffnet und schon ereilt mich ein Antrag der Schuldnerin nach § 850 f ZPO. Sie will die Heraufsetzung des pfändungsfreien Betrages unter anderem wegen folgender Punkte
Medikamente:
habe Attest vom Arzt und einige Rechnungen und Rezepte, die aber nur die übilichen Zuzahlungsbeträge von gesetzlich Versicherten ausweisen. Also i. d. R. 5,- € pro Medikament. Pro Monat durchschnittlich etwa 15,- € bis 20,- €. Ab und zu etwas mehr wegen Physiotherapie.
Ich sehe das eigentlich so, dass die Zuzuahlungen schon von den unprändbaren Beträgen bzw. von den sozialrechtlichen Regelsätzen gedeckt sind. Was meint ihr?
Unterhalt an Enkel:
Der Sohn der Schuldnerin wohnt mit Frau und zwei Kindern auf den Philippinen. Frau geht nicht arbeiten, Kinder gehen noch zur Schule. Der Sohn verdient umgerechnet 55,- € pro Monat. Die Schuldnerin hat mir nachgewiesen, dass sie monatlich 150,- € an ihren Sohn für die Enkel überweist.
Wie gehe ich damit um? Muss ich den Bedarf der Familie in den Philippinen ermitteln (woher bekomme ich da Angaben?) oder kann ich den hiesigen Sozialhilferechtlichen Regelsatz bzw. Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle durch vier teilen gemäß der Ländergruppeneinteilung aus § 33 a EstG?
Mir ist das alles etwas difus, auch wenn ich die Überweisungsbelege, Gehaltsabrechnungen des Vaters und Schulbescheinigungen der Enkel habe.
Hattet ihr schonmal einen solchen Fall und wie seid ihr damit umgegangen?
Und nochmal eine grundsätzliche Frage:
Geht ihr bei der Berechnung vom unpfändbaren Grundbetrag aus und rechnet nur solche Extra-Kosten drauf oder nehmt ihr den sozialhilferechtlichen Regelsatz und fügt dann auch noch die Mietzahlungen, etc. hinzu?
Ich freue mich schon auf eure Ideen und werde mal weiter recherchieren.