Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter in der ZV

  • Man kann also auch bewilligen, wenn nach Abzug der Kosten (§ 54 Inso) und vorrangigen Verbindlichkeiten (§ 55 Inso) noch etwa 5.000,- € vorhanden sind? :gruebel:

    Nein, natürlich nicht. Es sei denn, die beabsichtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind teuer als 5.000,00 €.

    ....


    Dass mit den 5.000,- € war jetzt nur ein fiktives Beispiel (im konkreten Fall bin ich bei +- 0). Ich wollte nur sichergehen, dass es doch auf das Ergebnis ankommt.

    Ich hatte mich wohl etwas von deinen Ausführungen in Beitrag 9 verunsichern lassen:

    "Bitte von dem vorhandenen Barbestand die offenen Gerichtskosten und die Vergütungen des (vorl.) Insolvenzverwalters abziehen. Sofern der Wert > / = 0 ist, steht der Prozesskostenhilfe nichts im Weg. Nur wenn der Wert < 0 ist, hat der Insolvenzverwalter darzulegen, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens im weiteren Verfahrensfortgang "erwirtschaftet" werden können."

    Das klang für mich so: Barbetrag - offene Gerichtskosten und Vergütung Verwalter = x; wenn x > 0 PKH-Bewilligung problemlos möglich

  • Ich erlaube mir, dieses Thema weiterzuführen.

    Ich habe dem Insoverwalter unter Verweis auf BGH (IX ZB 62/12) mitgeteilt, dass PKH voraussichtlich nicht bewilligt werden kann, da die vorhandene Masse lediglich 36 % der Kosten nach § 54 InsO deckt und durch die Vollstreckung (Forderung 150,00 EUR) die Massekostenarmut (bei weitem) nicht beseitigt wird.

    Nunmehr übersendet der Insoverwalter ein Schreiben des Insolvenzgericht, in dem mitgeteilt wird, dass vor Aufhebung des Verfahrens noch die offenen Forderungen des Schuldners (gegebenenfalls zwangsweise) beizutreiben sind und bittet um rechtsmittelfähige Entscheidung des Vollstreckungsgerichts.

    Meine Fragen dazu:

    1. Muss mich das Schreiben des Inso-Gerichts als Vollstreckungsgericht interessieren? Meines Erachtens nein, ich habe mich ja nach der Rechtsprechung zu richten und nicht nach der Auffassung eines Rechtspflegers.

    2. Spielt mit Blick auf die oben genannte BGH-Entscheidung § 4a InsO (Stundung) eine Rolle? Die Entscheidung stellt ja darauf ab, dass PKH nicht zu bewilligen ist, wenn die Massekostenarmut durch die Vollstreckung nicht beseitigt wird und das Verfahren nach § 207 InsO einzustellen wäre. Genau das wird bei Stundung ja aber nicht getan. Hat das Auswirkungen, ob PKH zu bewilligen ist oder nicht? Meines Erachtens nein, da die Stundung ja keine Auswirkungen auf die vorhandene Masse hat und sich an der grundlegenden Konstellation ja nichts ändert.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Doch die Stundung der Verfahrenskosten hat Auswirkungen auf Deine Entscheidung.

    Hintergrund der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe ist die Tatsache, dass bei einer Massearmut das Insolvenzverfahren nach § 207 InsO einzustellen ist und der Insolvenzverwalter in diesem Fall rechtlich auch nicht mehr verpflichtet ist, noch vorhandenes Vermögen zu liquidieren.

    Wurde dem Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 4a InsO gestundet, ist das Insolvenzverfahren auch dann, wenn die Insolvenzmasse für eine Kostendeckung nicht ausreichend ist, mit der Folge fortzuführen, dass der Insolvenzverwalter vorhandenes Vermögen zu liquidieren hat. Der rechtliche Grund, dem Insolvenzverwalter keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, liegt damit nicht vor.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • kurzes Beispiel: Freies Vermögen vor Vollstreckung: 0 Freies Vermögen nach Vollstreckung 3.000 Kosten der Vollstreckungsmaßnahme: 300 Unter den Tabellengläubigern befindet sich eine Bank, die 20% aller festgestellten Forderungen angemeldet hat, sowie der Steuerfiskus, der 30% aller festgestellten Forderungen angemeldet hat, beide zusammen also 50%. Auf diese beiden Gläubiger würden nach der Vollstreckung also 1.500,- Euro (50% der Vermögensdifferenz des freien Vermögens) entfallen. Sie erhalten also das Fünffache (1.500,- Euro) des von ihnen gemeinsam aufzubringenden Vorschusses (300,- Euro). Also keine PkH -) Und zu einer andere Frage: Ja, es kann sein, dass ein Insolvenzverwalter, der 1 Mio. Euro auf dem Konto hat, trotzdem PkH bekommt - z.B. wenn das Insolvenzverfahren vorrangige Kosten nach § 54 InsO von 1 Mio. Euro hat, oder § 54 und § 55 InsO gemeinsam 1 Mio. Euro ausmachen.

    Um es noch ein wenig bunter zu machen: Wenn der Vollstreckungserfolg 3.000 EUR beträgt, ergibt sich i.d.R. gerade keine freie Masse von 3.000 EUR. Im Extrembeispiel hat die Masse von Anfang an keine Liquidität, der Titel ist ein Alttitel der Schuldnerin. Dann gehen vom Maximalertrag von 3.000,00 EUR Verwaltervergütung ab in einer Größenordnng von 1.725,00 EUR und GK von 222,00 EUR. Gerichtsauslagen (für einen Sachverständigen) und eine Vergütung für einen vIV mal nicht beleuchtet. Das zweite Beispiel kann man anders lösen, wobei man erste Aussage von mir im Hinterkopf haben sollte: Wenn nämlich keine freie Masse für §55 InsO vorhanden ist, schiebe ich die über die Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO in den Nachrang nach § 209 I Nr.3 InsO. Dann kann man die Vollstreckungskosten als Neumasseverbindlichkeit bedienen. 

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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