Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter in der ZV

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag auf Bewilligung von PKH für die Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzverwalter vorliegen. Es soll ein RA aus derselben Kanzlei beigeordnet werden.

    Der Prozessbevollmächtigte gibt an, dass keine Insolvenzmasse vorhanden ist, nicht einmal die Verfahrenskosten gedeckt werden können und daher auch keine Gerichts-(vollzieher)kosten übernommen werden können.

    Ich hatte so einen Antrag noch nie... :(

    Habe folgende Entscheidung gefunden:

    Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für die Bewilligung darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für die Umstände, deretwegen den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 3 mwN). (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – II ZR 263/14 –, Rn. 3, juris)

    Ich würde jetzt mal auf Grundlage dieser Entscheidung vortragen lassen, warum es den Insolvenzgläubigern nicht zumutbar ist, dass sie die Kosten (vermutlich max. 150,00 Euro) vorfinanzieren. Bei erfolgreicher Vollstreckung wäre eine Hauptforderung von ca. 3000 Euro gegeben.

    Oder ist das völliger Quatsch, weil man davon ausgeht, dass in der ZV eh nichts zu holen ist und damit direkt die Zumutbarkeit der Vorfinanzierung verneint.


    Muss ich sonst irgendwas beachten?

  • Abstrakt vorab:
    PkH in der ZV für den Insolvenzverwalter ggf. ja, Beiordnung eines Anwalts m.E. regelmäßig nein.

    Konkret:
    PkH jedenfalls nur dann, wenn durch den mutmaßlichen Vollstreckungserfolg die Massekostenarmut beseitigt wird, siehe BGH IX ZB 62/12.

    Zur Berechnung für die Frage der Zumutbarkeit eines Gläubigervorschusses siehe z.B. OLG München, Beschluss vom 05.04.2013 - 5 U 1051/13 mit den dort genannten weiteren Nachweisen.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Das Risiko, dass eine Forderung uneinbringlich ist [was bei der Zwangsvollstreckung wohl nicht von der Hand zu weisen ist], darf bei der Betrachtung, ob die Gläubiger einen Vorschuss leisten müssen, mit beachtet und gewertet werden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • z.B. auch http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…0&pos=6&anz=513

    Bei Null-Masse und 3.000 € Vollstreckungsforderung dürfte keine signifikante Quotenverbesserung für die Insolvenzgläubiger zu erwarten sein, Zumutbarkeit Gl.-Vorschuss also wohl nein.

    Daher PKH wohl ja,
    RA-Beiordnung wohl nein, weil ZV regelmäßig einfach, muss der IV schon selbst können.

    Ganz so schnell geht es nicht. Es hängt davon ab, wie der Gläubigerkreis zusammengesetzt ist. Der vorschusspflichtige Gläubiger oder die Gruppe der Gläubiger, die gemeinsam vorschusspflichtig sind (und dementsprechend vom Insolvenzverwalter zu koordinieren sind) müssen nur ca. 380,- Euro aus der Zwangsvollstreckung als Teil der Quote erhalten und schon entsteht die Vorschusspflicht, siehe BGH II ZA 3/12 (ca. das 2,3-fache des aufzubringenden Vorschusses als potentieller Teilhabebetrag am Erfolg der zu finanzierenden Maßnahme reicht aus).

    Das Risiko, dass eine Forderung uneinbringlich ist [was bei der Zwangsvollstreckung wohl nicht von der Hand zu weisen ist], darf bei der Betrachtung, ob die Gläubiger einen Vorschuss leisten müssen, mit beachtet und gewertet werden.

    Ja, nämlich bei der Frage, wieviel aus der Vollstreckung zu erwarten ist. Dementsprechend ist ggf. ein Abschlag vom Nominalwert der Forderung unter dem Gesichtspunkt "Vollstreckungsrisiko" vorzunehmen. Nach dem BGH muss für einen solchen Abschlag vom Insolvenzverwalter konkret vorgetragen werden. Dann ist der Abschlag zu schätzen. Dieser geschätzte Wert ist dann in die Berechnung einzustellen, ob nach Abzug der vorrangigen Kosten nach §§ 54, 55 InsO mit Auschüttungen an die Gläubiger nach § 38 InsO zu rechnen ist. Und dann siehe soeben die Antwort an zsesar.

    Im Übrigen gibt es seltene Konstellationen, bei denen sogar Gläubiger im Rang des § 55 InsO vorschusspflichtig sind.

    Generell muss der Insolvenzverwalter, der PkH beantragt, zu all diesen Fragen umfassend vortragen, z.B. unter Vorlage von Berechnungen zu den Kosten nach § 54 InsO bei theoretischem Vollstreckungserfolg in Höhe von ... Euro, durch Vorlage der Tabellenübersicht (zur Prüfung, ob und ggf. welche Gläubiger vorachusspflichtig sein können), zu vorhandenen Forderungen im Rang des § 55 InsO etc. Die zugehörigen Entscheidungen kann ich bei Bedarf sämtlich nachliefern - nächste Woche.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich möchte mich hier mal anschließen.

    Die Entscheidung des BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018, IX ZB 24/16, scheint zur Beantragung von PKH für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu führen. Sonst spielten solche Anträge am hiesigen Gericht kaum eine Rolle.

    Nun habe ich einen Antrag auf PKH vorliegen für die beabsichtigte Beauftragung eines GVZ. Eine Beiordnung wurde nicht beantragt.

    Im Antrag gibt der Inso-Verwalter eine Schätzung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 Inso ab. Außerdem legt er eine Kopie eines Kontoauszugs seines Anderkontos und des letzten Zwischenberichtes bei.

    Rein vom Bestand des Anderkontos ausgehend, hätte der Verwalter keinerlei Probleme, die ZV-Kosten zu decken. Aber natürlich listet er entsprechende Massekosten auf, die letztlich in seiner Schätzung zu einer "freien Liquidität" mit einem negativen Betrag führen.

    Mich würden daher interessieren, von welchen Zahlen ihr für die Feststellung der Mittellosigkeit im Rahmen des PKH-Antrages ausgeht.

  • Das ist jetzt keine leichte Frage.

    Der Insolvenzverwalter hat zunächst alle liquiden Mittel, welche in seiner Insolvenzmasse vorhanden sind, darzulegen.

    Danach darf er hiervon die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO), die er tatsächlich nur schätzen kann, abzuziehen.

    Sofern er dabei zu einer Unterdeckung kommt, hat er darzulegen, dass diese im weiteren Insolvenzverfahren - insbesondere auch durch die Maßnahme, für welche Prozesskostenhilfe gewährt wird - beseitigt wird. Denn wir bereits dargelegt wurde, wird in Insolvenzverfahren, in denen dauerhaft keine verfahrenskostendeckende Insolvenzmasse vorhanden ist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Prozesskostenhilfe gewährt.

    Dagegen schadet es nicht, wenn es aufgrund sonstiger Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) zu einer Unterdeckung kommt. Allerdings sind auch diese nach ständiger Rechtsprechung von dem Massebestand abzuziehen.

    Aus meiner Sicht hat Dein Insolvenzverwalter Recht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Von sonstigen Masseverbindlichkeiten lese ich im Antrag nicht.

    Unter der Rubrik "Massekosten" hat der Inso-Verwalter aufgelistet:

    - offene Vergütung vorl. Inso-Verwalter
    - offene Inso-Verwalte-Vergütung (geschätzt)
    - Gerichtskosten gemäß § 54 Inso
    - Altmasseverbindlichkeiten
    - Neumasseverbindlichkeiten

    Vom gegenwärtigen vorhandenen Betrag auf dem Anderkonto könnten die Kosten des GVZ locker bezahlt werden.

  • Vom gegenwärtigen vorhandenen Betrag auf dem Anderkonto könnten die Kosten des GVZ locker bezahlt werden.

    Darauf kommt es aber wirklich nicht an. Der Insolvenzverwalter hat bei der Vornahme von Zahlungen eine gewisse Reihenfolge einzuhalten. Insbesondere hat er sicher zu stellen, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO gedeckt sind. Nimmt er Zahlungen entgegen der vorgegebenen Verteilungsreihenfolge vor, haftet er persönlich.

    Warum tust Du Dich so schwer mit der Bewilligung? Weil es zugegebener Maßen eine etwas unbekanntere Materie ist?

    Bitte von dem vorhandenen Barbestand die offenen Gerichtskosten und die Vergütungen des (vorl.) Insolvenzverwalters abziehen. Sofern der Wert > / = 0 ist, steht der Prozesskostenhilfe nichts im Weg. Nur wenn der Wert < 0 ist, hat der Insolvenzverwalter darzulegen, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens im weiteren Verfahrensfortgang "erwirtschaftet" werden können.

    Mit Alt- und Neumasseverbindlichkeiten sind nach meiner Ansicht die weiteren Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 InsO gemeint. Sofern diese nach Subtraktion gegebenenfalls zu einem negativen Wert führen, ist dies für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unschädlich.

    Ich gliedere diese sonstigen Masseverbindlichkeiten immer genauer auf und mache diese auch glaubhaft. Ob Du dies vom Insolvenzverwalter verlangen willst, ist Geschmackssache.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Von sonstigen Masseverbindlichkeiten lese ich im Antrag nicht.

    Unter der Rubrik "Massekosten" hat der Inso-Verwalter aufgelistet:

    - Altmasseverbindlichkeiten
    - Neumasseverbindlichkeiten

    Das sind die sonstigen Masseverbindlichkeiten, die Gegs meinte.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Könnte man so sehen, die Rechtsprechung, die ich hierzu kenne, differenziert meines Erachtens aber nicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Ich weiß, das entspricht der Aussage des BGH. So ganz verstehe ich die Schlussfolgerung aus der Berechnung aber dennoch nicht.

    In meinem Beispiel ergibt sich nach Abzug der offenen Vergütungen und Gerichtskosten vom Barbestand ein niedriger fünfstelliger Betrag. Dennoch kann die Bewilligung der PKH erfolgen? :gruebel: (Ein "normaler" Kläger würde wegen Überschreitung des Schonvermögens in diesem Fall keine PKH bewilligt erhalten.)

    Wo ist dann die Grenze beim Inso-Verwalter? PKH-Bewilligung auch noch möglich, wenn die Berechnung beispielsweise einen Betrag von 100.000,- EUR ergibt? :gruebel:

  • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an einen Insolvenzverwalter ist in § 116 ZPO völlig anders geregelt, als dies bei natürlichen Personen der Fall ist.

    Dem Insolvenzverwalter ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die Kosten der von ihm beabsichtigten Maßnahme (das Gesetz spricht wohl von Rechtsstreit - der Insolvenzverwalter kann aber nach ganz allgemeiner Meinung auch für andere Maßnahmen Prozesskostenhilfe erhalten) aus der von ihm verwalteten Vermögensmasse, namentlich der Insolvenzmasse, nicht aufgebracht werden können.

    Das bedeutet, es ist oder ist eben nicht der Fall. Schonvermögen etc. gibt es nicht.

    Aber:
    Aufgrund der Vorrangigkeit der Kosten des Insolvenzverfahrens, welche dem Insolvenzverfahren ganz immanent ist, ist der vorhandene Barbetrag so lange nicht einzusetzen, wie dieser von den Kosten der Maßnahme beeinträchtigt wird.

    Bei den sonstigen Masseverbindlichkeiten wird dies damit begründet, dass dem Insolvenzverwalter die Mittel, die er für die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse benötigt, ebenfalls nicht entzogen werden dürfen. Da kann man, zugegebener Maßen geteilter Meinung sein, aber das ist eben ständige Rechtsprechung. Hierzu muss man auch bedenken, dass der Insolvenzverwalter, der von ihm begründete Masseverbindlichkeiten aus der Insolvenzmasse nicht begleichen kann, einer persönlichen Haftung gemäß §§ 60, 61 InsO unterliegt. Man kann also nicht gleichzeitig fordern, dass der Insolvenzverwalter seine Insolvenzmasse, z.B. durch die Geltendmachung von Forderungen, verwertet, dann aber für die damit einhergehenden Kosten privat aufkommt. Zumal der Insolvenzverwalter ein öffentliches Amt, welches ihm vom Staat übertragen wird, ausübt.

    Jetzt geb Dir schon einen Ruck!

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Vielleicht trägt die nachfolgende Entscheidung des BGH zur Aufklärung bei:
    BGH, Beschluss vom 27. September 2007 – IX ZB 172/06

    Fakt ist, dass von der Masse zunächst sämtliche Kosten im Sinne des § 54 InsO (Gerichtskosten und die Vergütungen) abzuziehen sind.

    Wenn sich dann bereits nach Abzug der Neumasseverbindlichkeiten ein negativer Betrag ergibt, ist PKH zu gewähren.

    Über die Abzugsfähigkeit der sog. Altmasseverbindlichkeiten kann/will man sich offensichtlich noch streiten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 02. April 2013 – 2 W 64/13 -). Der BGH hat in seiner Entscheidung aus 2007 die Abzugsfähigkeit bejaht.

  • Aber wenn es Neumasseverbindlichkeiten gibt, dann gibt es mit hoher Wahrscheinlichkeit auch vorschusspflichtige Gläubiger. Die Berechnung läuft ganz kurz gesagt und daher gerafft wie folgt:


    a) Reichtumsfall
    vorhandene Masse
    ./. vorrangige Kosten nach § 54 InsO
    ./. vorrangige Verbindlichkeiten nach § 55 InsO
    ergibt freies Vermögen.

    Ist das freie Vermögen größer als die Kosten der Vollstreckungsmaßnahme, gibt es keine PkH

    b) Armutsfall
    vorhandene Masse
    ./. vorrangige Kosten nach § 54 InsO
    ergibt einen negativen Betrag (= Massekostenarmut). Reicht der mögliche (gewichtete, d.h. ggf. mit Risikoabschlag) Vollstreckungserfolg nicht aus, um die Massekostenarmut zu beseitigen, gibt es keine PkH, vielmehr ist das InsO-Verfahren sofort nach § 207 InsO einzustellen.

    c) möglicher Gläubigervorschuss
    -) Fallgruppe 1: Gläubigervorschuss durch Tabellengläubiger: Das freie Vermögen (siehe oben, unter Reichtumsfall) nach Vollstreckungserfolg ist größer als vorher. Die Differenz zwischen "nach Vollstreckung" und "vor Vollstreckung" kommt daher den Tabellengläubigern im Wege der Verteilung zugute. Wenn ein oder mehrere Tabellengläubiger, die zur Vorschussleistung in Betracht kommen, mehr als das Doppelte dessen erhalten, was sie für den Vorschuss aufbringen müssten, besteht Vorschusspflicht der Tabellengläubiger.

    kurzes Beispiel:
    Freies Vermögen vor Vollstreckung: 0
    Freies Vermögen nach Vollstreckung 3.000
    Kosten der Vollstreckungsmaßnahme: 300
    Unter den Tabellengläubigern befindet sich eine Bank, die 20% aller festgestellten Forderungen angemeldet hat, sowie der Steuerfiskus, der 30% aller festgestellten Forderungen angemeldet hat, beide zusammen also 50%. Auf diese beiden Gläubiger würden nach der Vollstreckung also 1.500,- Euro (50% der Vermögensdifferenz des freien Vermögens) entfallen. Sie erhalten also das Fünffache (1.500,- Euro) des von ihnen gemeinsam aufzubringenden Vorschusses (300,- Euro). Also keine PkH

    -) Fallgruppe 2:
    Vorschuss durch Massegläubiger (kommt nur in Betracht, wenn keine Tabellengläubiger zum Vorschuss heranzuziehen sind, weil sie zu wenig erhalten)
    Hier läuft die Berechnung analog zur Berechnung der Tabellengläubiger, nur ist das heranzuziehende Vermögen anders zu berechnen, nämlich:
    Vorhandene Masse
    ./. vorrangige Kosten nach § 54 InsO
    = Vermögen, das zunächst für die Deckung der Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO zur Verfügung steht

    kurzes Beispiel:
    Masse für § 55-Gläubiger vor Vollstreckung: 0
    Masse für § 55-Gläubiger nach Vollstreckung 3.000
    Kosten der Vollstreckungsmaßnahme: 300
    Unter den Massegläubigern befindet sich eine Archivierungsunternehmen, das 20% aller vorhandenen und bisher ungedeckten Masseverbindlichkeiten auf sich vereint, sowie ein Steuerberatungsbüro, das 30% aller vorhandenen und bisher ungedeckten Masseverbindlichkeiten auf sich vereint. Beide zusammen also 50%. Auf diese beiden Gläubiger würden nach der Vollstreckung also 1.500,- Euro (50% der Vermögensdifferenz des freien Vermögens) entfallen. Sie erhalten also das Fünffache (1.500,- Euro) des von ihnen gemeinsam aufzubringenden Vorschusses (300,- Euro). Also keine PkH


    Auf Deinen Fall bezogen gibt es noch eine weitere Aufgliederung. Hier ist nämlich zunächst nach Altmassegläubiger und Neumassegläubiger zu unterscheiden, und es gilt folgende Reihenfolge:
    -) zunächst Prüfung der Vorschusspflicht für Tabellengläubiger
    -) dann Vorschusspflicht für Altmassegläubiger
    -) dann Vorschusspflicht für Neumassegläubiger

    Und zu einer andere Frage:
    Ja, es kann sein, dass ein Insolvenzverwalter, der 1 Mio. Euro auf dem Konto hat, trotzdem PkH bekommt - z.B. wenn das Insolvenzverfahren vorrangige Kosten nach § 54 InsO von 1 Mio. Euro hat, oder § 54 und § 55 InsO gemeinsam 1 Mio. Euro ausmachen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Vielen Dank für die ausführlichen Erläuterungen.

    Besonders interessant finde ich, dass im so bezeichneten "a) Reichstumsfall" der Insolvenzverwalter überhaupt keine PKH bekommen soll. Da habe ich die Auffassungen der anderen Kommentatoren vollkommen anders verstanden.

    Ansonsten dürfte einiges aber in der Praxis schwer umzusetzen sein, insbesondere eine Berechnung von Gläubigervorschüssen.

    Zum einen weiß ich am Vollstreckungsgericht überhaupt nicht, welche Gläubiger Insolvenzforderungen angemeldet haben. Andererseits kann man zum möglichen Erfolg der beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahme eigentlich auch keine seriöse Prognose abgeben. In Betracht kommt ja alles von Beitreibung in voller Höhe bis zur totalen Erfolglosigkeit mangels pfändbarem Schuldnervermögen. Und falls der Inso-Verwalter lediglich die Vermögensauskunft abgenommen haben möchte, resultiert daraus direkt zunächst gar keine Mehrung der Insolvenzmasse. Dennoch wird eben schon PKH für den entsprechenden GVZ-Auftrag gewünscht.

  • Aber unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussicht dürfte dann in Vollstreckungssachen generell nie PKH bewilligt werden, weil das Vollstreckungsgericht nie einschätzen kann, ob eine Vollstreckungsmaßnahme erfolgreich im Sinne von "gewinnbringend" verlaufen wird...

    Ich würde in Deinem Fall - Frog - übrigens PKH bewilligen :D

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Aber unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussicht dürfte dann in Vollstreckungssachen generell nie PKH bewilligt werden, weil das Vollstreckungsgericht nie einschätzen kann, ob eine Vollstreckungsmaßnahme erfolgreich im Sinne von "gewinnbringend" verlaufen wird...

    Ich würde in Deinem Fall - Frog - übrigens PKH bewilligen :D


    Letzteres haben ja alle hier geschrieben, außer AndreasH.

    Man kann also auch bewilligen, wenn nach Abzug der Kosten (§ 54 Inso) und vorrangigen Verbindlichkeiten (§ 55 Inso) noch etwa 5.000,- € vorhanden sind? :gruebel: Das hätte ich nun nicht vermutet, da es für den Inso-Verwalter anders als bei natürlichen Personen keinen Vermögensschonbetrag gibt.

  • Man kann also auch bewilligen, wenn nach Abzug der Kosten (§ 54 Inso) und vorrangigen Verbindlichkeiten (§ 55 Inso) noch etwa 5.000,- € vorhanden sind? :gruebel:

    Nein, natürlich nicht. Es sei denn, die beabsichtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind teuer als 5.000,00 €.

    Mich würde interessieren, mit welcher Begründung der Kollege einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt hat; er sollte doch wissen, dass ein solcher Antrag in einer derartigen Konstellation nicht erfolgreich sein kann.

    Weichen seine Angaben vielleicht von Deiner Berechnung ab?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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