Hallo,
ich habe einen Antrag auf Bewilligung von PKH für die Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzverwalter vorliegen. Es soll ein RA aus derselben Kanzlei beigeordnet werden.
Der Prozessbevollmächtigte gibt an, dass keine Insolvenzmasse vorhanden ist, nicht einmal die Verfahrenskosten gedeckt werden können und daher auch keine Gerichts-(vollzieher)kosten übernommen werden können.
Ich hatte so einen Antrag noch nie...
Habe folgende Entscheidung gefunden:
Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für die Bewilligung darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für die Umstände, deretwegen den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 3 mwN). (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – II ZR 263/14 –, Rn. 3, juris)
Ich würde jetzt mal auf Grundlage dieser Entscheidung vortragen lassen, warum es den Insolvenzgläubigern nicht zumutbar ist, dass sie die Kosten (vermutlich max. 150,00 Euro) vorfinanzieren. Bei erfolgreicher Vollstreckung wäre eine Hauptforderung von ca. 3000 Euro gegeben.
Oder ist das völliger Quatsch, weil man davon ausgeht, dass in der ZV eh nichts zu holen ist und damit direkt die Zumutbarkeit der Vorfinanzierung verneint.
Muss ich sonst irgendwas beachten?