P-Konto und Leistungen PKV des Ehemannes

  • Hallo.

    Ich habe hier einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus 2011. Nunmehr meldet sich die Sch., die eine Erhöhung des Freibetrags wünscht. Es handelt sich um ein gemeinschaftliches Konto. Weshalb das P-Konto überhaupt ein gemeinschaftliches Konto ist, werde ich gleich noch erfragen. Auf das Konto gehen nur Grundsicherungsleistungen ein (für die Sch. und den Ehemann gemeinsam). Allerdings erhält der Ehemann hin und wieder Vorschusszahlungen der Krankenversicherung und die sind durch den Freibetrag nicht gedeckt.
    Ich meine, dass ich hier keinen Freibetrag erhöhen kann oder sehe ich das falsch?
    Es ist Geld, welches der Sch. nicht zusteht und somit Pech für die Sch.

    Der Ehemann kann angeblich kein eigenes Konto eröffnen, dies dürfte aber die einzige Möglichkeit sein, seine Zahlungen vor der Pfändung zu schützen, oder? Sch. ist allein die Ehefrau.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Also: Wie bereits vermutet: Kontoinhaberin ist lediglich die Sch.- kein gemeinschaftliches Konto (geht ja auch nicht). Der Ehemann der Sch. hat kein eigenes Konto. Die Grundsicherungsleistungen für beide werden auf das Konto der Sch. gezahlt. Der derzeitige Freibetrag übersteigt das Einkommen geringfügig, so dass keine Beträge an die Gläubigerin abgeführt werden. Allerdings kommt es hin und wieder (nicht regelmäßig) zu Zahlungen von Dritten (z.B. Krankenkasse oder Zahnzusatzversicherung), die Leistungen erstatten. Wenn solche Zahlungen eingehen, wird der Freibetrag überschritten und der übersteigende Betrag an die Gl. abgeführt, obwohl dieser eigentlich dem Ehemann zusteht. Die Sch. wollte deshalb, dass der Freibetrag um 200,00 € erhöht wird. Ich sehe dafür aber keine rechtliche Grundlage.
    Deshalb die Frage: Kann der pfandfreie Betrag hier überhaupt erhöht werden? Ich meine nein. Wollte nur sicherstellen, dass ich nichts übersehe.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Hallo.

    Ich habe hier einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus 2011. Nunmehr meldet sich die Sch., die eine Erhöhung des Freibetrags wünscht. Es handelt sich um ein gemeinschaftliches Konto. Weshalb das P-Konto überhaupt ein gemeinschaftliches Konto ist, werde ich gleich noch erfragen. Auf das Konto gehen nur Grundsicherungsleistungen ein (für die Sch. und den Ehemann gemeinsam). Allerdings erhält der Ehemann hin und wieder Vorschusszahlungen der Krankenversicherung und die sind durch den Freibetrag nicht gedeckt.
    Ich meine, dass ich hier keinen Freibetrag erhöhen kann oder sehe ich das falsch?
    Es ist Geld, welches der Sch. nicht zusteht und somit Pech für die Sch.

    Der Ehemann kann angeblich kein eigenes Konto eröffnen, dies dürfte aber die einzige Möglichkeit sein, seine Zahlungen vor der Pfändung zu schützen, oder? Sch. ist allein die Ehefrau.

    :daumenrau Sehe ich genauso.

  • 2 Grundgedanken haben mir in solchen Fällen immer geholfen:
    a) Der Schuldner kann nur eigene Erhöhungsgründe anführen, da es auch nur sein Konto betrifft.
    b) Die Art der eingehenden Leistung ist (beachte § 850k Absatz 2 ZPO) gleichgültig.

    Eine Erhöhung scheidet aus - ob ein § 765a ZPO bei Kontoleihe geht, hat aber auch schon der BGH diskutiert; da muss aber die Schuldnerin selbst drauf kommen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ausgangsfall beachten: Sie will Erhöhung.
    Und die gibt es so nicht. Ende.

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  • Naja,

    es handelt sich um ein P-Konto der Schuldnerin, auf das grundsätzlich die gemeinsamen SGB-XII-Leistungen des Ehepaars eingehen.

    Warum ich jetzt hierbei den Ehemann in ein eigenes P-Konto nötigen sollte,
    zumal das Sozialamt den gemeinschaftlichen SGB-XII-Bezug nicht ohne weiteres splittend überweisen dürfte, erschließt sich mir noch nicht völlig.

    Ggf. kann man hier auch gut mit einer Analogie arbeiten, weshalb mich grundsätzlich wohl schon die Herkunft der "Erstattungsleistungen" für den "dritten" Ehepartner interessieren würden; was ist das jetzt genau, von wem, wofür, ggf. erfolgt gar Anrechnung im gemeinsamen SGB-XII-Bezug ?

  • Naja,

    es handelt sich um ein P-Konto der Schuldnerin, auf das grundsätzlich die gemeinsamen SGB-XII-Leistungen des Ehepaars eingehen.

    Warum ich jetzt hierbei den Ehemann in ein eigenes P-Konto nötigen sollte,
    zumal das Sozialamt den gemeinschaftlichen SGB-XII-Bezug nicht ohne weiteres splittend überweisen dürfte, erschließt sich mir noch nicht völlig.

    Mit Verlaub, aber die Frage stellt sich nicht. Die SGB-Leistungen sind nicht das Problem. Die Sonderzahlungen der KK an den Mann sind ursächlich.

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  • Wie hoch wurde denn überhaupt der Freibetrag angesetzt: 1073,88 € oder 1478,04 €?

    Bei der gegebenen Konstellation, dass die Schuldnerin Leistungen bekommt, die auch für den Ehegatten mit bestimmt sind, kann man bei ihr wohl von einer Unterhaltsverpflichtung und einem Freibetrag von 1478,04 € ausgehen - und dies kann dann zB auch eine Schuldnerberatungsstelle bescheinigen.

    Über 1478,04 € hätte ich auch große Bedenken für eine Freigabe, obwohl dies der BGH in einem Fall schon mal befürwortet hat, da ging es um 765a ZPO, verheiratete Ehegatten, die allerdings auch beide Schuldner gegenüber dem pfändenden Gläubiger waren, vgl. BGH, Beschluss vom 27.3.2008, VII ZB 32/07.

    Eigentlich ein Fall der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO. Wurde hier aber vor der Zeit des P-Kontos bei Gemeinschaftskonten immer über 765a gelöst...

    ...bzw. vielmehr einmalig!

    Drittwiderspruchsklage: nein - bringt gar nichts, weil die Forderung jetzt allein der einen Schuldnerin zusteht
    765a: das sollte unter Umständen funktionieren, wenn richtig dargelegt - jedenfalls sollte man bei Erstattungen von Krankheitskosten immer daran denken und dies grundsätzlich für möglich halten, bevor man gleich "nein" sagt.

  • Hänge mich hier mal ran, weil ich über die Suchfunktion nicht so recht fündig geworden bin.

    Folgender Sachverhalt:

    Schuldner führt P-Konto mit Freibetrag 1.260,00 EUR.

    Im Januar sind 2.500,00 EUR der Zahnzusatzversicherung der Ehefrau auf dem P-Konto des Schuldners eingegangen. Die Ehefrau braucht das Geld, um die zahnärztliche Behandlung zu zahlen. Es wird Freigabe durch den Schuldner beantragt.

    Folgende zwei Fragen stellen sich mir:
    1. Können grundsätzlich Gelder einer Zahnzusatzversicherung freigegeben werden? Ich tendiere zu ja.
    2. Kann ich hier im Wege von § 765a ZPO den Betrag (zu Gunsten) der Ehefrau freigeben? Ich habe dabei Bauchschmerzen...

  • zu 1.: Leistungen für den Schuldner würde ich unter § 850b Nr. 4 ZPO packen

    zu 2.: Ich teile deine Bauchsmerzen, zumal § 765a ZPO keine drittschützende Norm ist und es nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen die Leistungen auf ein Drittkonto gezahlt wurden.
    Sofern der Gl. der Freigabe ausdrücklich zustimmt, würde das meine Bauchschmerzen lindern.... da ansonsten was über § 1357 BGB und einer Haftung des Schuldners für die Kosten der Behandlung zu konstruieren, wäre ohne näheren Vortrag wohl auch zu gewagt.

  • § 850b Nr. 4 ZPO war auch die einzige Norm, die für mich einigermaßen passen würde - wenn es denn die eigene Versicherungsleistung betreffen würde.

    Da ohnehin noch etliche Unterlagen fehlen, habe ich den Schuldner erstmal angeschrieben und auch gleichzeitig meine Bedenken geäußert. Die Krankenversicherung hat scheinbar ohne Nachfrage beim Schuldner auf dessen Konto überwiesen, da von diesem Konto die monatlichen Beiträge gezahlt worden sind. Na mal gucken, ob sich der Schuldner nochmal regt und die fehlenden Unterlagen vorlegt. Bin gespannt, ob eine Stellungnahme durch die Gläubigerin erfolgt...

  • Ich würde das auch nur unter 765a ZPO packen. Ich sehe jedoch keine unzumutbare Härte für den Schuldner. Der hat mit den Kosten der Zahnbehandlung seiner Frau erst einmal nichts zu tun. Würde daher den Antrag zurückweisen.

  • Zu dieser Kontoleiheproblematik gibt es eine BGH Entscheidung, die über § 765a ZPO in Einzelfällen Fremdgeldfreigaben möglich machen soll (BGH, Beschluss vom 27. März 2008 – VII ZB 32/07). Im § 765a ZPO Verfahren können eventuell auch die Belange der Ehefrau mitberücksichtigt werden (BeckOK ZPO/Ulrici, 42. Ed. 1.3.2021, ZPO § 765a Rn. 13 mWn). Daher wäre in dieser Situation über § 765a ZPO zumindest nachzudenken.

    Zu beachten ist in dieser Konstellation jedoch, dass mittlerweile das Zahlungskontengesetz eingeführt wurde. Dieses enthält in § 31 ZKG einen gesetzlichen Kontrahierungszwang für Banken. Das alte Schuldnerargument "ich bekomme von der Bank kein Konto und muss daher mein Geld auf einem fremden Girokonto parken" ist daher hinfällig.

    Da es keinen zwingenden Grund für eine gemeinsame Kontennutzung mehr gibt, wird § 765a ZPO deutlich schwerer als zu Zeiten der BGH Entscheidung zu bejahen sein. Gerade wenn die Ehefrau wusste, dass der Ehemann von einer Pfändung bedroht ist und sie dennoch kein eigenes Konto eröffnet hat, könnte es bei der Interessenabwägung ziemlich eng für den Schuldner werden. In diesem Zusammenhang ist es dann auch nicht von Belang, ob durch die getrennte Kontoführung Nachteile wie doppelte Kontoführungsgebühren entstehen.

  • Zu dieser Kontoleiheproblematik gibt es eine BGH Entscheidung, die über § 765a ZPO in Einzelfällen Fremdgeldfreigaben möglich machen soll (BGH, Beschluss vom 27. März 2008 – VII ZB 32/07).

    Wobei die das BVerfG (NJW 2015, 3083) gewissermaßen auch wieder eingeschränkt und postuliert hat, daß sich Dritte nicht auf § 765a ZPO berufen können. Es geht also weniger um das, was die Ehefrau (als hier Dritte) wußte, sondern ob die Pfändung durch den Gläubiger für den Ehemann (als Schuldner) die Voraussetzungen des § 765a ZPO begründen kann.

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  • Ist für so etwas- Dritter behauptet, es ist sein Geld- nicht die Drittwiderspruchsklage geschaffen worden? Würde mir als erstes in den Sinn kommen und würde wohl hier daher nichts anderes suchen wollen.
    (auch weil die Kombination Konto und Geld des Nichtkontoeigentümers meines Erachtens so ziemlich alles andere unmöglich macht)


    Oder liege ich falsch?

  • Ist für so etwas- Dritter behauptet, es ist sein Geld- nicht die Drittwiderspruchsklage geschaffen worden? Würde mir als erstes in den Sinn kommen und würde wohl hier daher nichts anderes suchen wollen.
    (auch weil die Kombination Konto und Geld des Nichtkontoeigentümers meines Erachtens so ziemlich alles andere unmöglich macht)


    Oder liege ich falsch?

    das sehe ich auch so

    das ist kein Fall für einen Vollstreckungsschutzantrag durch den Sch.

  • Drittwiderspruchsklage ist so eine Sache.
    Dafür müsste man ja an dem gepfändeten Kontoguthaben ein die Veräußerung hinderndes Recht haben.
    Das hat der Dritte in der Regel nicht.
    Er hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Kontoinhaber auf Herausgabe des Betrages an dem Kontoguthaben, was durch die Gutschrift der für ihn bestimmten Leistung entstanden ist.

    Dem Pfändungsgläubiger kann es daher herzlich egal sein, ob der Schuldner (Kontoinhaber) diesen Anspruch erfüllen kann, oder auch nicht. Das müssen Schuldner und Dritter untereinander klären.

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