Titelumschreibung/-beischreibung notwendig?

  • Meiner Meinung nach kannst du das dann sogar umso mehr anzweifeln.
    Dieser Vermerk ist ein regelrechter Witz.

    Und ich habe bei dem Vermerk auch ein ganz ungutes Gefühl.
    Dieser wird ja von UdGs angebracht. Und das mit einer stoischen Gelassenheit.

    Würde gerne mal von nem UdG wissen, was ihn dazu verleitet, das zu tun.
    Meinen Verdacht diesbezüglich äußere ich aber lieber nicht.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Ich pflege insoweit z.B. wie folgt zu antworten:

    a) Die Bezeichnung der Gläubigerin im Antrag weicht von der im Titel ab.
    Eine Namens-/Firmenänderung, wäre urkundlich nachzuweisen (vgl. BGH, I ZB 93/10) oder der Titel durch klarstellenden Zusatz vom Prozessgericht zu ergänzen (Beischreibung). Die Beischreibung wäre dem Schuldner (nebst etw. der Beischreibung zugrundeliegenden Urkunden) zuzustellen (vgl. AG Hamburg, 29e M 192/19, a.A. AG Berlin-Schöneberg, 31 M 1767/20).
    Die beigefügte Notarbescheinigung ist nicht geeignet die Gläubigeridentität nachzuweisen, da sie keine Ausführungen zur Titelgläubigerin (...) trifft (vgl. auch BGH, VII ZB 64/16).

    b) Die Beischreibung des Mahngerichtes vom ... lässt nicht erkennen, ob sie aufgrund urkundlicher Nachweise erfolgt ist oder ob die identitätswahrende Umwandlung offenkundig ist bzw. zugestanden wurde.
    Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nach §750 II ZPO auch hinsichtlich der erfolgten Beischreibung erfüllt sind (vgl. AG Hamburg, 29e M 192/19, juris).
    Zudem obliegt die Beischreibung dem Rechtspfleger. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die Beischreibung dogmatisch auf einer analogen Anwendung von §726 ZPO oder §727 ZPO beruht (s. dazu AG Hamburg, a.a.O.), da in beiden Fällen der Rechtspfleger zuständig ist. Die Beischreibung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist daher in jedem Fall unzureichend.
    Es wäre daher entweder eine ordnungsgemäße Beischreibung vorzulegen oder die Gläubigeridentität gegenüber dem Vollstreckungsgericht urkundlich nachzuweisen (vgl. BGH VII ZB 64/16).

    Eine inhaltliche Reaktion erfolgt nie, sodass ich die Anträge dann zurückweise. Eine Beschwerde wurde bisher (leider) noch nie eingelegt.

  • Dieser Auffassung kann ich mich nicht so recht anschließen, da der BGH zur Prüfung der Vollstreckungsklausel bereits öfters entschieden hat, dass durch das Vollstreckungsgericht keine Prüfung dahingehend erfolgen kann, ob eine einfache oder qualifizierte Klausel zu erteilen gewesen wäre.


    "Eine erteilte und vorgelegte einfache Vollstreckungsklausel hat das Vollstreckungsgericht nicht dahingehend zu überprüfen, ob eine qualifizierte Klausel nach § ZPO § 726 ZPO erforderlich ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 – BGH Aktenzeichen VIIZB7109 VII ZB 71/09, NJW-RR 2012, S. NJW-RR Jahr 2012 Seite 1146 und vom 23. Mai 2012 – BGH Aktenzeichen VIIZB3111 VII ZB 31/11, NJW-RR 2012, S. NJW-RR Jahr 2012 Seite 1148)."

    BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – VII ZB 57/11


    Nach meinem Rechtsverständnis kann man dann bei der Beschreibung nicht auf einmal genauer prüfen.


    "Die wirksam erteilte Klausel ist eine verbindliche Grundlage für die Prüfung des Vollstreckungsorgans nach § 750 Abs. 2. Ist die Klausel offensichtlich erteilt worden, ohne dass der Aussteller einen urkundlichen Nachweis iSd § 726 oder der §§ 727 ff. für erforderlich hielt, so kommt § 750 Abs. 2 nicht zum Zuge, auch wenn das Absehen von derartigen Nachweisen auf einer unrichtigen sachlichen Beurteilung beruht."

    Münchener Kommentar zur ZPO, § 750 ZPO, Rn. 77


    Wenn, wie hier, eine Beschreibung durch den UdG erfolgt ist, prüfe ich das nicht weiter und erlasse den entsprechenden Pfüb.

  • Dieser Auffassung kann ich mich nicht so recht anschließen, da der BGH zur Prüfung der Vollstreckungsklausel bereits öfters entschieden hat, dass durch das Vollstreckungsgericht keine Prüfung dahingehend erfolgen kann, ob eine einfache oder qualifizierte Klausel zu erteilen gewesen wäre.

    Diese Rechtsprechung ist mir natürlich bekannt.
    Allerdings ging es dort stets um die Frage ob eine Klausel nach §726 ZPO erforderlich ist oder nicht. Es hatte stets der Urkundsbeamte eine einfache Klausel erteilt für die er zweifelsfrei zuständig ist. Streitig war nur ob nicht eine qualifizierte Klausel notwendig gewesen wäre. Es steht in diesen eine Auslegung des Titels im Raum mit der Frage ob eine der Urkundsbeamte zurecht angenommen hat, dass keine Bedingung i.S.d. §726 ZPO vorliegt.

    So führt der BGH im Beschluss vom 12.01.2012 (VII ZB 71/09) zentral folgendes aus:

    "Die Erteilung der Vollstreckungsklausel erfolgt gemäß § 724 Abs. 2 ZPO grundsätzlich durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Prozessgerichts. Geht dort ein Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel ein, obliegt es ihm auch zu prüfen, ob der Titel Vollstreckungsbedingungen im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO enthält und es deshalb gemäß § 20 Nr. 12 RPflG dem Rechtspfleger vorbehalten ist, eine dann erforderliche qualifizierte Klausel zu erteilen. Gegenstand dieser Prüfung ist der Inhalt des Titels, der in der Regel durch Auslegung zu ermitteln ist. Gelangt die Prüfung des Urkundsbeamten zum objektiv falschen Ergebnis und erteilt er zu Unrecht eine einfache Vollstreckungsklausel nach §§ 724, 725 ZPO, so liegt darin eine fehlerhafte Ausübung der ihm nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben."

    "Der von der Schuldnerin geltend gemachte Fehler bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel ist nicht derart schwerwiegend, dass er auch ohne eine erfolgreiche Anfechtung im Verfahren nach § 732 ZPO die im Erinnerungsverfahren zu berücksichtigende Unwirksamkeit der Klausel begründen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Vollstreckungsakt ausnahmsweise, nämlich bei grundlegenden, schweren Mängeln nichtig und deshalb von vorneherein unwirksam sein (BGH, Urteil vom 16. Februar 1976 - II ZR 171/74, BGHZ 66, 79, 81). Das gilt ebenso für Fehler bei der - nicht zum Vollstreckungsverfahren gehörenden (Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 724 Rn. 1) - Erteilung der Vollstreckungsklausel (OLG Hamm, FamRZ 1981, 199, 200; OLG Hamm, MDR 1987, 682; OLG Zweibrücken, MDR 1997, 593).

    Macht der Schuldner, wie hier, geltend, der Urkundsbeamte habe die Klausel nach §§ 724, 725 ZPO zu Unrecht ohne die gemäß § 726 Abs. 1 ZPO erforderlichen Nachweise erteilt, so betrifft dieser Einwand die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsklausel im Einzelfall, die der Urkundsbeamte im Rahmen der ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben erteilt hat. Eine in solcher Weise fehlerhaft erteilte Vollstreckungsklausel leidet nicht an einem grundlegenden, schwerwiegenden Mangel, der es rechtfertigen könnte, die Überprüfung der Klauselerteilung dem nach obigen Grundsätzen hierfür allein vorgesehenen Verfahren nach § 732 ZPO zu entziehen."

    Dies lässt sich m.E. auf die Fälle des §727 ZPO nicht übertragen. Wenn für oder gegen einen Rechtsnachfolger vollstreckt werden soll, muss stets eine Rechtsnachfolgeklausel vorliegen. Aus einer einfachen Klausel kann selbstredend nicht vollstreckt werden.
    Wenn indes bereits eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt wurde kann eine Zuständigkeit des Urkundsbeamten generell nicht infrage kommen. Der Urkundsbeamte kann eine Klausel ausschließlich für und gegen die im Titel benannten Parteien erteilen. Der Fall unterscheidet sich daher m.E. erheblich von denen in der Rechtsprechung des BGH, wo wie erwähnt der U.d.G. eine Klausel erteilt hatte für die er zuständig ist.
    Bei der Erteilung einer Klausel für oder gegen eine andere als den in Klausel erwähnte Partei lässt sich ohne Einzelfallprüfung und auf den ersten Blick feststellen, dass der Urkundsbeamte für die Erteilung nicht zuständig gewesen sein kann.
    Die Beschreibung folgt m.E. aus einer analogen Anwendung des §727 ZPO, da die Prüfung des Vorliegens der Parteiidentität der Prüfung des Vorliegens einer Rechtsnachfolge ähnelt. Gerade in Fällen eines identitätswahrenden Formwechsels (nach dem UmwG oder außerhalb des UmwG) ist die Prüfung m.E. vergleichbar. Eine Ähnlichkeit zum Verfahren nach §726 ZPO vermag ich hingegen nicht zu erkennen.

    Der zentrale Punkt dürfte jedoch sein, dass der U.d.G. für eine Beischreibung nicht zuständig sein kann und daher eine vom ihm erteile Beischreibung nichtig ist. Selbiges gilt für eine Rechtsnachfolgeklausel.

    Wobei bei einer Klausel der Schuldner gegen die Klausel vorgehen kann, bei einer Beschreibung???


    Das dürfte nicht das Problem sein. Gegen die Beischreibung müsste in analoger Anwendung die Klauselerinnerung nach §732 ZPO statthaft sein. Dieser bedürfte es auch um die Beischreibung inhaltlich anzugreifen, sollte ein Rpfl. aufgrund der bekannten Notarbescheinigung eine Beischreibung erteilen.

  • So wird das am hiesigen Gericht auch gesehen.

  • Eine Namens-/Firmenänderung, wäre urkundlich nachzuweisen (vgl. BGH, I ZB 93/10) oder der Titel durch klarstellenden Zusatz vom Prozessgericht zu ergänzen (Beischreibung). Die Beischreibung wäre dem Schuldner (nebst etw. der Beischreibung zugrundeliegenden Urkunden) zuzustellen (vgl. AG Hamburg, 29e M 192/19, a.A. AG Berlin-Schöneberg, 31 M 1767/20).

    ...

    Daran habe ich doch erhebliche Zweifel, ohne jetzt die genannten Entscheidungen gelesen zu haben.

    Wenn Gläubiger eine natürliche Person ist, die z. B. durch Heirat einen anderen Familiennamen führt, kann auch ein klarsteller Vermerk (Beischreibung) auf dem Titel angebracht werden. Dass dieser aber vor dem Erlass eines Pfüb dem Schuldner erst noch zuzustellen wäre (und sogar noch nebst Urkunden), höre ich zum ersten Mal.

    Aus meiner Sicht ist das nicht zutreffend, da der klarstellende Vermerk (Beischreibung) eben gerade keine Rechtsnachfolgeklausel darstellt.


  • Daran habe ich doch erhebliche Zweifel, ohne jetzt die genannten Entscheidungen gelesen zu haben.

    Wenn Gläubiger eine natürliche Person ist, die z. B. durch Heirat einen anderen Familiennamen führt, kann auch ein klarsteller Vermerk (Beischreibung) auf dem Titel angebracht werden. Dass dieser aber vor dem Erlass eines Pfüb dem Schuldner erst noch zuzustellen wäre (und sogar noch nebst Urkunden), höre ich zum ersten Mal.

    Aus meiner Sicht ist das nicht zutreffend, da der klarstellende Vermerk (Beischreibung) eben gerade keine Rechtsnachfolgeklausel darstellt.

    Die Beischreibung kommt der Rechtsnachfolgeklausel m.E. gleich und basiert auf einer analogen Anwendung der Vorschrift. Demgemäß kann m.E. folgerichtig auch nur eine analoge Anwendung des §750 II ZPO geboten sein. Zudem sind dem Schuldner inhaltliche Einwendungen gegen die Beischreibung im Vollstreckungsverfahren verwehrt (dies ist der wesentliche Unterscheid zu dem Fall des urkundlichen Nachweises der Personenidentität gegenüber dem Vollstreckungsorgan).
    Ich sehe daher nicht weshalb dem Schuldner die inhaltlichen Prüfung der Beischreibung im Vergleich zur inhaltlichen Prüfung der Rechtsnachfolgeklausel (u.U. gar erheblich) erschwert werden sollte, obgleich diese sich auf dieselbe rechtliche Grundlage stützen. Man sollte bedenken, dass die Vorschriften dazu dienen dem Schuldner die Möglichkeit zu geben sich möglichst frühzeitig und ggf. schon vorbeugend vor unberechtigter Vollstreckung zu schützen.

  • Guten Morgen!

    Ich hänge mich hier mal dran.

    Ich habe einen Titel, der auf die Privatperson A lautet. Der Titel datiert von 1990.

    Nun möchte die Inkasso A GmbH & Co. KG vollstrecken, ohne den Titel umschreiben zu lassen. Der Registerauszug, der mir vorgelegt wird, startet 1975. Da ist A zunächst eingetragener Kfm. Später wurde die GmbH & Co. KG daraus.

    Handelt es sich hierbei wirklich um keine Rechtsnachfolge sondern um eine formwechselnde Umwandlung die keine Titelumschreibung erfordert?

  • nein; das ist keine formwechselnde, die Rechtspersönlichkeit erhaltende Umwandlung, sondern sicherlich (oder besser: gegebenenfalls) eine klassische Rechtsnachfolge.

    Eine natürliche Person kann ihr Rechtskleid nicht wechseln

    Eine Gesellschaft kann sich unter Wahrung ihrer Persönlichkeit in ihrer Rechtsform verändern- eine GBR kann eine OH werden, eine KG kann sich in eine GmbH wandeln- in beiden Konstellationen bleibt die Rechtspersönlichkeit dieselbe.

    Eine natürliche Person vermag dies nicht

    Möchte ein Einzelkaufmann sein Unternehmen als Gesellschafter einer Gesellschaft (bspw. eine OHG, oder eine KG) fortführen, kann er nicht "seine Rechtsform" ändern, sondern muss nach Gründung der Gesellschaft das Betriebsvermögen auf diese übertragen- dies stellt dann aber eine Rechtsnachfolge im klassischen Sinne dar

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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