Titelumschreibung/-beischreibung notwendig?

  • Unter Bezugnahme auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung erfolgt bei Vorlage der Notarbestätigung hier kein Erlass

  • Unter Bezugnahme auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung erfolgt bei Vorlage der Notarbestätigung hier kein Erlass

    Ja, hier wird der Antrag dann auch abgelehnt. Vorher wird natürlich die Möglichkeit gegeben, die “ledigliche Umfirmierung“ anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Denn irgendwie müssen ja die Damen und Herren am AG M... zu diesem Schluss gekommen sein. :grin: Auf die Zwischenverfügung wird dann nicht einmal geantwortet.

  • hier handhaben wir es mittlerweise so, dass wir VB mit dem klarstellenden Vermerk auch bearbeiten- wir überprüfen hier die Arbeit des anderen Gerichts nicht.

    Aber: jetzt bekommen wird die VB elektronisch und auch den klarstellenden Vermerk- ein Schelm, wer böses dabei denkt, aber: wie prüfe ich, ob der klarstellende Vermerk auch wirklich zum VB gehört- denn vom reinen Bild der Kopien ist dies nicht ersichtlich... Kann ich Titelvorlage wegen bestehender Zweifel aufgrund des Kopierbildes verlangen oder eine zusätzliche anwaltliche Versicherung?- wie macht Ihr dies?


    Danke im Voraus.

  • Also den klarstellenden Vermerk, würde ich glatt mit unter die Klausel subsumieren. Dann muss der Einreicher den Titel im Original vorlegen nach § 829a ZPO.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Beischreibung von Vollstreckungstiteln- eine gewisse "F" OHG, die vormals eine "F" GbR war.

    VII ZB 30/18, Beschluss vom 13.01.21

    "Zu den Anforderungen an den Nachweis der Namensänderung der Titelgläubigerin bei der "Beischreibung" eines Vollstreckungstitels (Fortführung vonBGH, Beschluss vom 30. August 2017 - VII ZB 23/14, MDR 2017, 1206; Beschluss vom 22. Mai 2019 - VII ZB 87/17, MDR 2019, 959)."

    [Zitat aus dem Rechtsprechungsthread]

    Wie geht ihr nach Erlass dieser Entscheidung mit bereits erlassenen klarstellenden Vermerken in Vollstreckungsbescheiden um? Wenn ein Mahngericht diesen Vermerk angebracht hat - darf ich dann beim Pfübantrag sagen nö, hätte nicht gemacht werden dürfen?

  • Nur ist dieser klarstellende Vermerk keine Klausel, die mit 732 ZPO angreifbar wäre. Das ist doch nur sowas wie Frau Müller heißt nach Eheschließung nunmehr Frau Meier.

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  • Nur ist dieser klarstellende Vermerk keine Klausel, die mit 732 ZPO angreifbar wäre. Das ist doch nur sowas wie Frau Müller heißt nach Eheschließung nunmehr Frau Meier.

    dessen Richtigkeit im gleichen Maße einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen sein muss, wie eine originäre Volsltreckungsklausel.
    Daher kann man gegen den Vermerk, sofern man dessen Richtigkeit anzweifelt, m.E. nur nach § 732 ZPO vorgehen.

    Zumal der Vermerk ja nunmehr den im Vermerk genannten Gl. zur Zwangsvollstreckung berechtigt.

    Sonst müsste man alternativ bei § 573 ZPO landen.

  • Nur ist dieser klarstellende Vermerk keine Klausel, die mit 732 ZPO angreifbar wäre. Das ist doch nur sowas wie Frau Müller heißt nach Eheschließung nunmehr Frau Meier.

    Weder prüfe ich als Vollstreckungsgericht, ob eine Rechtsnachfolgeklausel oder eine einfache Klausel hätte erteilt werden dürfen. Noch prüfe ich, ob eine gerichtlich bescheinigte Namensänderung ordnungsgemäß ist (zumal ich auch gar nicht weiß, welche Unterlagen das Mahngericht in die Lage versetzt haben, eine Namensberichtigung zu bescheinigen, da dies in den mir vorliegenden Vermerken nicht erwähnt wird). Nach § 750 ZPO habe ich Parteiidentität zu prüfen. Die ist gegeben.

  • Die Titel des besagten Gläubigers mit klarstellendem Vermerk akzeptiere ich (zähneknirschend und mit leichtem Ärger über das Mahngericht).
    Der einzige "Trost" der mir da bleibt sind die Vollstreckungskosten, die sind ganz oft nur zu 1/4 (oder noch weniger) des geltend gemachten Betrages notwendig...

  • Die Titel des besagten Gläubigers mit klarstellendem Vermerk akzeptiere ich (zähneknirschend und mit leichtem Ärger über das Mahngericht).

    Ich auch.

    Der einzige "Trost" der mir da bleibt sind die Vollstreckungskosten, die sind ganz oft nur zu 1/4 (oder noch weniger) des geltend gemachten Betrages notwendig...

    Da wiederum habe ich bei der Truppe idR keine Schwierigkeiten. Meistens sind die Aufstellungen eigentlich in Ordnung und es wird oftmals weniger an Kosten geltend gemacht, als es die Belege hergeben würden...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • hier handhaben wir es mittlerweise so, dass wir VB mit dem klarstellenden Vermerk auch bearbeiten- wir überprüfen hier die Arbeit des anderen Gerichts nicht.

    Aber: jetzt bekommen wird die VB elektronisch und auch den klarstellenden Vermerk- ein Schelm, wer böses dabei denkt, aber: wie prüfe ich, ob der klarstellende Vermerk auch wirklich zum VB gehört- denn vom reinen Bild der Kopien ist dies nicht ersichtlich... Kann ich Titelvorlage wegen bestehender Zweifel aufgrund des Kopierbildes verlangen oder eine zusätzliche anwaltliche Versicherung?- wie macht Ihr dies?


    Danke im Voraus.

    Jetzt ist nur die Frage weshalb die Gläubigerin dem BGH die Rechtsnachfolge nicht nachweisen konnte und aber dem Justizangestellten am AG Mayen eine solche Prüfung ohne Weiteres möglich war... :D
    Als Vollstreckungsorgan würde ich in einem solchen Fall die Prüfung nicht einem Bearbeiter des mittleren Dienstes überlassen. Aber das kann ja jeder selbst entscheiden. Und da das Vermögen von einer GbR auf eine OHG nunmal übertragen werden muss und sich damit eben nicht nur der Name ändert, wird hier auch weiter (Vermerk hin oder her) ohne Nachweis der Rechtsnachfolge nicht vollstreckt.

  • Nur ist dieser klarstellende Vermerk keine Klausel, die mit 732 ZPO angreifbar wäre. Das ist doch nur sowas wie Frau Müller heißt nach Eheschließung nunmehr Frau Meier.

    Weder prüfe ich als Vollstreckungsgericht, ob eine Rechtsnachfolgeklausel oder eine einfache Klausel hätte erteilt werden dürfen. Noch prüfe ich, ob eine gerichtlich bescheinigte Namensänderung ordnungsgemäß ist (zumal ich auch gar nicht weiß, welche Unterlagen das Mahngericht in die Lage versetzt haben, eine Namensberichtigung zu bescheinigen, da dies in den mir vorliegenden Vermerken nicht erwähnt wird). Nach § 750 ZPO habe ich Parteiidentität zu prüfen. Die ist gegeben.

    Die Parteiidentität ist also gegeben wenn der Titel auf eine GbR lautet und eine OHG vollstreckt? Faszinierend... ;)

  • In solchen Fällen fordere ich jetzt den Titel im Original an. Und wenn die klarstellende Klausel nach der Entscheidung des BGH angebracht wurde, will ich eine RNF-Klausel.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • In solchen Fällen fordere ich jetzt den Titel im Original an. Und wenn die klarstellende Klausel nach der Entscheidung des BGH angebracht wurde, will ich eine RNF-Klausel.


    Konsequent wäre immer und nicht erst nach BGH-Entscheidung. Aber das Ergebnis sagt mir mehr zu als die anderen hier dargestellten.


  • Konsequent wäre immer und nicht erst nach BGH-Entscheidung. Aber das Ergebnis sagt mir mehr zu als die anderen hier dargestellten.

    Ja schon. Glücklich bin ich mit der Situation auch nicht und denke, dass dieser klarstellende Vermerk noch nie ausreichend war. Aber jetzt hat der BGH mein schlechtes Baugefühl bestätigt und dann will ich die Klausel auch haben.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Woher weiß ich denn aber, dass der "klarstellende Vermerk" (so ist es jetzt bezeichnet) auf der Grundlage der lt. BGH-Entscheidung nicht mehr anzuerkennenden notariellen Bescheinigung erteilt wurde, wenn darauf überhaupt nicht Bezug genommen wird? Der Wortlaut des Vermerks ist: "Die Bezeichnung der Antragstellerin lautet aufgrund identitätswahrender Umwandlung nunmehr ...". Mehr steht da nicht mehr. Kann ich das dann überhaupt noch anzweifeln?

    Vielen Dank und liebe Grüße

    Das Kruemelchen

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