Titelumschreibung/-beischreibung notwendig?

  • Richtig. Das Pendant zur Dienstaufsichtsbeschwerde ist bei Anwälten die Rüge der Unsachlichkeit, die bei Anwälten auf Anzeige bei RAK und/oder GenStA, Referent für Anwaltssachen, im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu Rügen etc. führen kann.

    Die Hürden, bis "im Kampf ums Recht" mal eine unsachliche Verhaltensweise angenommen wird, liegt ziemlich hoch.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier auch die XYZ GBR, bzw. nunmehr OHG als Gläubigerin; ziemlich häufig.

    Die schreiben jetzt konkret, dass das ganze nur ein Formwechsel und keine Rechtsnachfolgeklausel ist.

    Als Nachweis der Personenidentität haben die mir eine Gewerbe-Anmeldung und eine Gewerbeummeldung eingereicht,
    in denen haben die bei der Verbandsgemeinde ihr gewerbe 2013 (als GbR) an- und jetzt umgemeldet mit dem Vermerk "wechsel der Rechtsform"
    aber das reicht doch net, oder?
    Das sind ja lediglich Angaben, die die beim Gewerbeamt gemacht haben.

    WAS als ordentlicher Nachweis dienen könnte? ich weiß es auch net :/

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • ...

    Als Nachweis der Personenidentität haben die mir eine Gewerbe-Anmeldung und eine Gewerbeummeldung eingereicht,
    in denen haben die bei der Verbandsgemeinde ihr gewerbe 2013 (als GbR) an- und jetzt umgemeldet mit dem Vermerk "wechsel der Rechtsform"
    aber das reicht doch net, oder?
    Das sind ja lediglich Angaben, die die beim Gewerbeamt gemacht haben.

    WAS als ordentlicher Nachweis dienen könnte? ich weiß es auch net :/

    Als Ergänzung: In der Gewerbeummeldung ist auch die Handelsregisternummer der OHG angegeben worden, ein Zusammenhang zwischen Gewerbeanmeldung/Gewerbeummeldung und der OHG besteht daher nach meiner Auffassung schon.
    Ich würde aber auch sagen, dass die Gewerbeummeldung nicht ausreicht, weil es nur (ungeprüfte?) Angaben sind und nicht nachgewiesen ist, dass tatäschlich eine Rechtsformänderung und keine Rechtsnachfolge erfolgte.

    Gibt es andere Meinungen dazu?

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    Als Nachweis der Personenidentität haben die mir eine Gewerbe-Anmeldung und eine Gewerbeummeldung eingereicht,
    in denen haben die bei der Verbandsgemeinde ihr gewerbe 2013 (als GbR) an- und jetzt umgemeldet mit dem Vermerk "wechsel der Rechtsform"
    aber das reicht doch net, oder?
    Das sind ja lediglich Angaben, die die beim Gewerbeamt gemacht haben.

    WAS als ordentlicher Nachweis dienen könnte? ich weiß es auch net :/

    Als Ergänzung: In der Gewerbeummeldung ist auch die Handelsregisternummer der OHG angegeben worden, ein Zusammenhang zwischen Gewerbeanmeldung/Gewerbeummeldung und der OHG besteht daher nach meiner Auffassung schon.
    Ich würde aber auch sagen, dass die Gewerbeummeldung nicht ausreicht, weil es nur (ungeprüfte?) Angaben sind und nicht nachgewiesen ist, dass tatäschlich eine Rechtsformänderung und keine Rechtsnachfolge erfolgte.

    Gibt es andere Meinungen dazu?

    Hm, also ich kenn jetzt diese Gewerbean-/ -Ummeldung nicht, aber so wahnsinnig Zweifel an der lediglich formwechselnden Gläubiger-Identität (GbR > OHG) hätt' ich - glaub ich - nicht; ist doch ggf. ein zur Überzeugung des Gerichts ausreichender Nachweis ...

  • Tja, was lässt man sich als Glaubhaftmachung vorlegen? Handelsauszug bei einer GbR ist nicht möglich :D

    Ich schreibe denen jetzt seit einer Woche, dass ich den Gesellschaftervertrag sehen will, wo die Umfirmierung beschlossen worden ist. Hoffentlich haben die sowas, sonst werde ich nur noch zurückweisen können, weil mir andere Nachweismöglichkeiten schlichtweg nicht einfallen wollen.

  • Die XYZ OHG hat mir nunmehr eine Entscheidung des OLG Zweibrücken mitgeteilt, woraus hervorgeht, dass die XYZ GbR immer schon eine OHG war und mittels Zwangsgeld zur Eintragung im HR angehalten wurde...

    Die Entscheidung wurde mir durch das OLG per mail gesendet, da die Entscheidung bisher nicht veröffentlicht wurde.

    OLG Zweibrücken, 3 W 75/15 vom 20.07.2015

    Zwuischenverfügungen können daher zurkünftig vermieden werden...


  • ...
    Zwuischenverfügungen können daher zurkünftig vermieden werden...

    Nur, wenn ich die Entscheidung auch lesen kann.
    Wenn dem Gläubiger die Entscheidung bekannt ist (wovon man wohl ausgehen sollte), kann er sie auch seinen Anträgen beifügen und so Zwischenverfügungen mit den daraus resultierenden Verzögerungen und Risiken (ev Rangverlust) ganz leicht vermeiden. Macht er das nicht: selbst schuld (manchmal kann man Gläubiger nicht verstehen).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich frage mich aber, ob das auch gilt, wenn zur OHG-Gründung ein Gesellschaftsvertrag geschlossen wurde, was wohl dem Regelfall entsprechen dürfte. Dann wäre doch ein neuer Rechtsträger entstanden, auf den die Forderungen doch erst rechtsgeschäftlich übertragen werden müssten .- sprich: eine Klausel müsste her!

  • Warum das? Auch bei einer GbR kann/wird es einen Vertrag geben, sei es schriftlich oder mündlich. Der Vertrag kann, wie auch bei einer oHG jederzeit einfach geändert werden. Nur weil im Rahmen der Eintragung ins Register der (bereits kraft Gesetzes existenten) oHG ein neuer/geänderter Vertrag erstellt wurde, bedeutet das doch nicht zwingend, dass es ein neuer Rechtsträger ist. Es wurde keine neue oHG gegründet, es war bereits vor Eintragung eine oHG.


  • ...
    Zwuischenverfügungen können daher zurkünftig vermieden werden...

    Nur, wenn ich die Entscheidung auch lesen kann.
    Wenn dem Gläubiger die Entscheidung bekannt ist (wovon man wohl ausgehen sollte), kann er sie auch seinen Anträgen beifügen und so Zwischenverfügungen mit den daraus resultierenden Verzögerungen und Risiken (ev Rangverlust) ganz leicht vermeiden. Macht er das nicht: selbst schuld (manchmal kann man Gläubiger nicht verstehen).


    Stimmt auch wieder... Habe das OLG Zweibrücken gefragt, ob sie die Entscheidung bitte veröffentlichen

  • Aber ist der Abschluss des Gesellschaftsvertrages für die OHG nicht ein Gründungsakt, d.h. da ist einer neuer Rechtsträger entstanden, auf den die Forderungen erst übertragen werden müssen!?

    Die GbR, die schon immer OHG war, erscheint mir ziemlich rechtstheoretisch zu sein, was der Rechtssicherheit zuwiderläuft.

  • Wir haben da so ein 2 A 4 seitenlanges Schrieb an die Verwaltung bekommen.

    Daraus war ersichtlich, dass die GbR schon immer eine OHG ist und die gezwungen worden sind, den bereits herrschenden Zustand deklaratorisch herzustellen.

    Damit haben sich alle meine Beanstandungen erledigt. Nur mit GbR brauchen die mir nicht mehr zu kommen. Jetzt will ich immer die OHG sehen.

  • Na hoffentlich sind in dem Beschluss des OLG Zweibrücken auch alle Bezeichnungen der bisherigen GbR aufgeführt, nicht nur die XYZ GbR ... Aber egal, wir haben uns hier jetzt auf den Standpunkt gestellt, dass alle bislang vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen, um die Identitätszweifel auszuräumen (deswegen auch obiger Vermerk: wer weiß, ob der Beschluss tatsächlich alles sagt). Dies muss sich der Gläubiger anlasten lassen. Die Vollstreckung ist ja nun mal ein formalisiertes Verfahren. Ich möchte zumindest eine Beischreibung des Titelgerichts (vor allem, wenn in dem Beschluss tatsächlich steht, dass die GbR schon immer eine OHG war, dann könnte man doch ganz spitz formal behaupten, der Titel ist falsch hinsichtlich der Rechtsform und muss berichtigt werden...).
    Wir warten einfach ab, was geschieht.

  • Ich habe mich auch entschieden, die Geschichte zumindest momentan noch weiter zu beanstanden.
    Als Nachweise wurden mir bislang vorgelegt:
    HR-Auszug, Bescheinigung gem. §21 BNotO, sowie Gewerbean- und Ummeldung
    Aus dem HR Auszug selbst geht ja im Prinzip nix hervor. In der Bescheinigung nach §21 BNotO sind einige frühere Bezeichnungen der Gesellschaft enthalten, aber gerade nicht die "XYZ GBR", als die die Vollstreckungstitel erwirkt wurden. In der Gewerbean- und Ummeldung sind nur die Angaben gegenüber der Verbandsgemeinde ersichtlich, so dass auch hier kein Krieg zu gewinnen ist...
    ich habe die jetzt aufgefordert "hinsichtlich der Frage nach der Personenidentität der „XYZ GBR“ und der „XYZ OHG“ den Gesellschaftsvertrag der GBR, sowie die Gesellschaftsvertragsänderung, in der die Änderung der Firma, sowie die Herbeiführung der Eintragung ins Handelsregister beschlossen wurden, vorzulegen"

    kleiner Schlenker: In der Gewerbeanmeldung datierend 2013 steht die XYZ GBR. Angegeben ist als "Beginn der angemeldeten Tätigkeit" ein Datum im Frühjahr 2013...
    einige Titel für die XYZ GBR als Gläubigerin sind älter. Ich habe denen jetzt mitgeteilt, dass es sich offensichtlich um eine andere GBR handeln muss...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Das ist halt das Problem, man weiß nicht recht, ob es insgesamt nur eine GbR gab, die ständig die Namen wechselte oder ob doch einige parallele GbR bestanden. Durch die Unterlagen wird letzterer Verdacht eigentlich erhärtet. Ich verstehe insofern die Rechtsanwaltskanzlei nicht, die sicherlich einigen Gegenwind bekommen (wenn auch nicht von jedem Gericht) und trotzdem auf individuelle Zwischenverfügungen und Hinweise nur ihren Standard schreiben.
    Meiner einer hat erst einmal die Vorlage der Entscheidung von Zweibrücken verlangt. Und wenn sich in dieser tatsächlich herausstellt, dass die GbR schon immer eine OHG war, sind die Titel unrichtig ergangen, so dass ich Berichtigung verlange. Darauf habe ich bereits hingewiesen. Ich bin gespannt, welcher Standardtext als Antwort kommt... :daumenrun


  • ...
    Zwuischenverfügungen können daher zurkünftig vermieden werden...

    Nur, wenn ich die Entscheidung auch lesen kann.
    Wenn dem Gläubiger die Entscheidung bekannt ist (wovon man wohl ausgehen sollte), kann er sie auch seinen Anträgen beifügen und so Zwischenverfügungen mit den daraus resultierenden Verzögerungen und Risiken (ev Rangverlust) ganz leicht vermeiden. Macht er das nicht: selbst schuld (manchmal kann man Gläubiger nicht verstehen).


    Stimmt auch wieder... Habe das OLG Zweibrücken gefragt, ob sie die Entscheidung bitte veröffentlichen

    ..und - ist´s schon veröffentlicht oder zumindest Dir zugesandt...?

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