Titelumschreibung/-beischreibung notwendig?

  • Mich würde mal interessieren, ob diejenigen, die die Anträge zurückgewiesen habe, schon eine Entscheidung ihres LG vorlegen können? :gruebel:

    P.S.: Falls überhaupt Rechtsmittel eingelegt wurde, versteht sich.

  • Mich würde mal interessieren, ob diejenigen, die die Anträge zurückgewiesen habe, schon eine Entscheidung ihres LG vorlegen können? :gruebel:

    P.S.: Falls überhaupt Rechtsmittel eingelegt wurde, versteht sich.

    Bei uns wurde nie ein Rechtsmittel eingelegt, sondern der Antrag einfach erneut und inhaltlich völlig deckungsgleich mit dem zurückgewiesenen Antrag gestellt.


  • Bei uns wurde nie ein Rechtsmittel eingelegt, sondern der Antrag einfach erneut und inhaltlich völlig deckungsgleich mit dem zurückgewiesenen Antrag gestellt.

    Das Vorgehen hatten wir bei Q**ll* und Co. doch schon mal, oder? :gruebel:

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wie dummdreist dieses Verhalten ist... :eek::mad: Okay, machen die ja schon die ganze Zeit. Ich wollte z. B. nie eine Rechtsnachfolgeklausel, weil ich grds. davon ausgegangen bin, dass die GbR eine OHG geworden ist, so dass ich mir nur die Identität nachweisen lassen wollte und auf eine klarstellende Klausel hinwies. Als Antwort bekam ich jedes Mal, dass keine Rechtsnachfolge vorliegt und demnach keine Rechtsnachfolgeklausel benötigt wird. :gruebel:

    Den inhaltsgleichen Antrag hast du hoffentlich zurückgewiesen mit Hinweis auf deinen (rechtskräftigen) Beschluss!? Als sofortige Beschwerde kann man das ja wohl nicht auslegen...

  • Meine Kollegin und ich haben nun auch Anträge dieses tollen Gläubigers vorliegen. Wir hatten Anfang Dezember ein "allgemeines" Hinweisschreiben der OHG bekommen, in welchem auch auf die Entscheidung des OLG Zweibrücken verwiesen wurde. Darin heißt es u.a., dass die GbR schon immer die OHG war und auch im Hinweisschreiben selbst steht, dass "die GbR schon seit jeher die OHG gewesen ist" und somit keine Rechtsnachfolgeklausel benötigt wird. Wir stellen uns jetzt auf den Standpunkt, dass dann die Titel hinsichtlich der Gläubigerbezeichnung nicht zutreffend erlassen wurden und fordern eine Berichtigung/Beischreibung. Ich habe nach fristlosem Fristablauf direkt die Zurückweisung angedroht, denke aber nicht, dass da irgendwas brauchbares bei rauskommt.

  • Guten Morgen,

    wie ist denn der derzeitige Meinungsstand zur GbR? Gibt es schon Entscheidungen?

    Ich habe hier mehrere Akten und je nachdem was ich zwischenverfügt habe, wurden unterschiedliche Unterlagen nachgereicht. Gerade bei Anträgen aus diesem Jahr wird z.T. gar nichts weiter vorgelegt.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Ich weise zurück, da Rechtsträgeridentität nicht nachgewiesen. Die vorgelegten Unterlagen reichen mir jedenfalls nicht dafür. Außerdem klagt die besagte Gesellschaft beim hiesigen Gericht munter als GbR weiter, so dass ich auch deswegen von einer fehlenden Identität ausgehe.

  • Nach Zwischenverfügungen sind die Reaktionen des Gl. hier unterschiedlich. In manchen Akten werden die Vollstreckungsunterlagen einfach wieder mit der Bitte, den Pfüb zu erlassen, eingereicht. In manchen kommt ein Anschreiben mit zurück, in welchem darauf hingewiesen wird, dass keine Rechtsnachfolgeklausel erforderlich ist, da eine solche Rechtsnachfolge nicht vorliegt; verwiesen wird auf die Entscheidung des OLG Zweibrücken und auf 2 Entscheidungen vom BGH. Da ich allerdings keine Rechtsnachfolgeklausel fordere, sondern eine Berichtigung der Titel, bringt das Schreiben nicht sehr viel. Ich neige zur Zurückweisung; in einer Akte, in der die Unterlagen nur kommentarlos zurückgereicht wurden, habe ich bereits zurückgewiesen. Aber ich denke nicht, dass da das LG drüber entscheiden darf.

    Einmal editiert, zuletzt von verrückte Katzenfrau (27. Januar 2016 um 13:47)

  • Nach Zwischenverfügungen sind die Reaktionen des Gl. hier unterschiedlich. In manchen Akten werden die Vollstreckungsunterlagen einfach wieder mit der Bitte, den Pfüb zu erlassen, eingereicht. In manchen kommt ein Anschreiben mit zurück, in welchem darauf hingewiesen wird, dass keine Rechtsnachfolgeklausel erforderlich ist, da eine solche nicht vorliegt; verwiesen wird auf die Entscheidung des OLG Zweibrücken und auf 2 Entscheidungen vom BGH. Da ich allerdings keine Rechtsnachfolgeklausel fordere, sondern eine Berichtigung der Titel, bringt das Schreiben nicht sehr viel. Ich neige zur Zurückweisung; in einer Akte, in der die Unterlagen nur kommentarlos zurückgereicht wurden, habe ich bereits zurückgewiesen. Aber ich denke nicht, dass da das LG drüber entscheiden darf.

    Ja, das kommt mir bekannt vor. Vor allem weil es immer haargenau auf das passt, was man selbst geschrieben hat... nicht... :mad: Ich fackele da aber nicht mehr rum, man redet sich nur den Mund fusselig. Wie gesagt, die klagen in meinem Beritt auch munter unter GbR...

    Ich frage mal in die Runde, falls doch mal eine Klauselberichtigung kommen sollte: Mit den bisherigen Unterlagen ist für mich noch nichts nachgewiesen. Was würdet ihr verlangen?

  • Also ich denke, man braucht grds. weder ne klausel,- noch ne titelberichtigung (es sei denn der Titel ist erst nach der Umwandlung entstanden)

    Wir haben -meint die OHG- Personenidentität und das ist nachzuweisen...ist nur echt schwierig in der konstellation

    um ehrlich zu sein bin ich mir selbst nicht 100% sicher, WAS wirklich als Nachweis für die personenidentität herhalten könnte
    die unterlagen, die bisher vorgelegt wurden (Bescheinigung nach Bnoto, Gewerbeanmeldung, Registerauszüge) reichen mir jedenfalls nicht
    habe also mal um einreichung des gesellschaftsvertrag, sowie den gesellschafterbeschlusses durch den die änderung der firma und die herbeiführung der eintragung ins register beschlossen wurde, gebeten

    bisher kam das nicht, wenn es da ist, muss und werd ichs mir anschauen, obs reicht; sicher bin ich mir nicht

    halte es auch für ein allgemein erträgliches ergebnis, wenn es einfach überhaupt keinen hinreichenden nachweis gibt...
    mal sehen!

    wenn ich eine berichtigte Klausel/einen berichtigten Titel (warum auch immer das gemacht wurde) hätte ich damit kein weiteres problem

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Den Gesellschaftervertrag und Beschluss etc. hatte ich auch schon angefordert. Da kam aber auch nur ein weiteres Schreiben mit dem Hinweis auf die Entscheidungen des BGH und des OLG Zweibrücken zurück.

    Ich habe diese Woche sämtliche Anträge zurückgewiesen, da eine Prüfung der Personenidentität durch die vorgelegten Unterlagen nicht möglich ist. Mal sehen, ob danach sich noch etwas tut.


    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • ich wurde jetzt vom Gl-Vertreter mehrfach erneut darauf hingewiesen, dass eine identitätswahrende Umwandlung stattgefunden hat, das ist aber nix neues...
    neu ist, dass eine Entscheidung vom LG Paderborn vorgelegt wurde, nach der die eingereichten Unterlagen (Bescheinigung nach BnotO und Gewerbean- und Ummeldung) als Nachweis für die Personenidentität ausreichen sollen (LG Paderborn 5 T 16/16; 19.01.2016- entschieden im Zusammenhang mit genau dieser GBR, bzw. OHG)

    Eine deizidierte Auseinandersetzung mit den Nachweisen und deren Inhalt hat weniger stattgefunden; einzig zur Bescheinigung: es sei fernliegend, anzunehmen, dass das nicht dieselben Gesellschaften sind...

    Ich meine eigentlich nach wie vor, dass die Unterlagen nicht reichen, um die Personenidentiät hinreichend nachzuweisen, und habe nicht vor, von meiner Auffassung abzuweichen
    was meint ihr? überzeugt euch das LG?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Es gibt ja verschiedene Entscheidungen zu dem Thema im Bereich des Grundbuchrechts. Danach war eine Bescheinigung des Registergerichts gemäß § 15 III GBV a.F. vorzulegen, die bestätigt, dass die ... OHG im HR eingetragen ist und nach dem Vertrag ... aus der ... GbR hervorgegangen ist. Diese Vorschrift gibt es zwar nicht mehr, aber vielleicht kann ja das Registergericht trotzdem solch eine Bescheinigung ausstellen. Hat jemand schon solch eine Bescheinigung angefordert?


  • Schon, mach ich auch so (also keine Gl.-Identitäts-Rüge).

  • ich wurde jetzt vom Gl-Vertreter mehrfach erneut darauf hingewiesen, dass eine identitätswahrende Umwandlung stattgefunden hat, das ist aber nix neues...
    neu ist, dass eine Entscheidung vom LG Paderborn vorgelegt wurde, nach der die eingereichten Unterlagen (Bescheinigung nach BnotO und Gewerbean- und Ummeldung) als Nachweis für die Personenidentität ausreichen sollen (LG Paderborn 5 T 16/16; 19.01.2016- entschieden im Zusammenhang mit genau dieser GBR, bzw. OHG)

    Eine deizidierte Auseinandersetzung mit den Nachweisen und deren Inhalt hat weniger stattgefunden; einzig zur Bescheinigung: es sei fernliegend, anzunehmen, dass das nicht dieselben Gesellschaften sind...

    Ich meine eigentlich nach wie vor, dass die Unterlagen nicht reichen, um die Personenidentiät hinreichend nachzuweisen, und habe nicht vor, von meiner Auffassung abzuweichen
    was meint ihr? überzeugt euch das LG?

    Nö, überzeugt mich nicht. Bin ganz genau deiner Ansicht. Bei mir kommt ja noch dazu, dass weiter als GbR geklagt wird. Hat das von euch mal jemand in seinem Beritt geprüft?

  • iese Vorschrift gibt es zwar nicht mehr, aber vielleicht kann ja das Registergericht trotzdem solch eine Bescheinigung ausstellen.

    Zum 18.08.2009 gestrichen: http://www.buzer.de/gesetz/537/al20074-0.htm.

    Warum sollte das Registergericht eine Bescheinigung ausstellen, für die es seit 6 1/2 Jahren keine rechtliche Grundlage mehr gibt (ganz abgesehen davon, dass es hier nicht um Grundbuchrecht geht)?

  • vielleicht, weils nett ist:D

    @ george:
    das halte ich für einen ganz wichtigen Punkt; ist hier in einem Verfahren auch so...

    was meint ihr?: kann man das auch in die eigene Begründung einbauen?
    ich würde allerdings ungern vage schreiben "die XYZ GBR klagt noch in verschiedenen Verfahren als GBR", sondern lieber konkrete Beispielverfahren benennen...
    wenn das Verfahren sind, die in öffentlicher Sitzung stattfinden ginge das doch, oder? kann ja quasi jeder wissen

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Hallo,

    die Entscheidung des LG Paderborn wurde mir leider noch nicht vorgelegt. Kann die vielleicht jemand hier veröffentlichen? Ich würde sie gerne mal lesen und darüber mit meinen Kollegen :gruebel:.

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