Titelumschreibung/-beischreibung notwendig?

  • Ich möchte mich hier mal dran hängen.... Ich habe eine OHG (vermutlich dieselbe wie ihr ;)) und die behauptet früher eine GbR gewesen zu sein. Ich hatte schon diese Notarbescheinigung und die klarstellenden Vermerke des Mahngerichts vorliegen, habe das alles aus den bekannten Gründen nicht akzeptiert. Nun wurde mir allerdings etwas neues vorgelegt:

    Eine notarielle Urkunde vom Mitte 2016. Vor dem Notar sind die PHGs der OHG erschienen und haben dort erklärt, dass sie früher eine GbR gegründet hatten. Diese hat unter diversen (im einzelnen aufgezählten) Namen firmiert. Die aus dem Titel ersichtliche GbR ist auch dabei. Die PHGs versichern, dass es immer nur diese eine GbR gab und dass diese eines Tages zur Ist-OHG wurde und zum Handelsregister angemeldet werden musste. Die Urkunde enthält höchst fürsorglich noch eine Abtretung der Forderungen der GbR auf die OHG.

    Interessant ist insoweit, dass die Handelsregistereintragung bereits Ende 2015 erfolgte. Die PHGs der OHG haben sich beim Notar somit eine Art "Bescheinigung" über ein bereits vergangenes Ereignis schreiben lassen. Es handelt sich jedenfalls definitiv nicht um den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag der GbR und die Dokumente, die zur Eintragung der OHG geführt haben sollen (z.B. Gesellschafterbeschluss bzgl. HR-Anmeldung o.ä.). Dass die vorsorgliche Abtretung bei mir nichts bringt ist klar, das wäre allenfalls Grundlage einer Rechtsnachfolgeklausel. Was mich allerdings etwas ins Grübeln bringt ist der Umstand, dass mein Titel auf "XY GbR, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter X" lautet. Wenn dieser X jetzt in der notariellen Urkunde versichert, dass er definitiv nur diese eine GbR hatte und die dann ins HRA als XY OHG eingetragen wurde, wüsste ich ehrlich gesagt nicht, was noch gegen die Parteiidentität spricht (bzw. wie der Nachweis über die Parteiidentität sonst geführt werden sollte). Was mich allerdings stört, ist dass diese Urkunde nachgeschoben wurde um die Sache nachträglich zurechtzubiegen. Hatte das von euch schon jemand?

    Ich tendiere ja fast dazu den PfüB zu erlassen.

  • Ich möchte mich hier mal dran hängen.... Ich habe eine OHG (vermutlich dieselbe wie ihr ;)) und die behauptet früher eine GbR gewesen zu sein. Ich hatte schon diese Notarbescheinigung und die klarstellenden Vermerke des Mahngerichts vorliegen, habe das alles aus den bekannten Gründen nicht akzeptiert. Nun wurde mir allerdings etwas neues vorgelegt:

    Eine notarielle Urkunde vom Mitte 2016. Vor dem Notar sind die PHGs der OHG erschienen und haben dort erklärt, dass sie früher eine GbR gegründet hatten. Diese hat unter diversen (im einzelnen aufgezählten) Namen firmiert. Die aus dem Titel ersichtliche GbR ist auch dabei. Die PHGs versichern, dass es immer nur diese eine GbR gab und dass diese eines Tages zur Ist-OHG wurde und zum Handelsregister angemeldet werden musste. Die Urkunde enthält höchst fürsorglich noch eine Abtretung der Forderungen der GbR auf die OHG.

    Interessant ist insoweit, dass die Handelsregistereintragung bereits Ende 2015 erfolgte. Die PHGs der OHG haben sich beim Notar somit eine Art "Bescheinigung" über ein bereits vergangenes Ereignis schreiben lassen. Es handelt sich jedenfalls definitiv nicht um den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag der GbR und die Dokumente, die zur Eintragung der OHG geführt haben sollen (z.B. Gesellschafterbeschluss bzgl. HR-Anmeldung o.ä.). Dass die vorsorgliche Abtretung bei mir nichts bringt ist klar, das wäre allenfalls Grundlage einer Rechtsnachfolgeklausel. Was mich allerdings etwas ins Grübeln bringt ist der Umstand, dass mein Titel auf "XY GbR, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter X" lautet. Wenn dieser X jetzt in der notariellen Urkunde versichert, dass er definitiv nur diese eine GbR hatte und die dann ins HRA als XY OHG eingetragen wurde, wüsste ich ehrlich gesagt nicht, was noch gegen die Parteiidentität spricht (bzw. wie der Nachweis über die Parteiidentität sonst geführt werden sollte). Was mich allerdings stört, ist dass diese Urkunde nachgeschoben wurde um die Sache nachträglich zurechtzubiegen. Hatte das von euch schon jemand?

    Ich tendiere ja fast dazu den PfüB zu erlassen.

    Das vom Gläubiger angeführte ist aber doch genau die Begründung dafür dass eine Rechtsnachfolgeklauselgebraucht wird

  • ... (bzw. wie der Nachweis über die Parteiidentität sonst geführt werden sollte)...

    Das ist eindeutig das Problem des Gläubigers und nicht das des Vollstreckungsgerichtes. :teufel:


    Außerdem meine ich mich zu erinnern, dass irgendein Landgericht entschied, dass eine Eigenurkunde nicht ausreicht zur Glaubhaftmachung der Gläubigeridentität. Finde es auch seltsam, wenn man selbst erklärt, dass alles Super und Toll ist und dies dem Gerichten dann ausreicht...

    Übrigens: Diese Erklärung wurde mir nur einmal vorgelegt. Nach meiner Zurückweisung kam zwar die sofortige Beschwerde, aber noch bevor ich es dem Landgericht vorlegen konnte, wurde sie, warum auch immer, schon wieder zurückgenommen. :confused:


  • Übrigens: Diese Erklärung wurde mir nur einmal vorgelegt. Nach meiner Zurückweisung kam zwar die sofortige Beschwerde, aber noch bevor ich es dem Landgericht vorlegen konnte, wurde sie, warum auch immer, schon wieder zurückgenommen. :confused:

    BESTIMMT wegen Vollzahlung :D

    bin da im Übrigen ganz bei Queen!
    Jedenfalls: selbst wenn die Urkunde als Nachweis für den Übergang der Forderung genügen würde, müsste sie eben im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel geprüft werden. Beim Vollstreckungsgericht hilft diese Urkunde nicht weiter

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.


  • Übrigens: Diese Erklärung wurde mir nur einmal vorgelegt. Nach meiner Zurückweisung kam zwar die sofortige Beschwerde, aber noch bevor ich es dem Landgericht vorlegen konnte, wurde sie, warum auch immer, schon wieder zurückgenommen. :confused:

    BESTIMMT wegen Vollzahlung :D

    bin da im Übrigen ganz bei Queen!
    Jedenfalls: selbst wenn die Urkunde als Nachweis für den Übergang der Forderung genügen würde, müsste sie eben im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel geprüft werden. Beim Vollstreckungsgericht hilft diese Urkunde nicht weiter

    Dass mir diese dubiose Forderungsabtretung nichts bringt, ist klar (zumal die nach dem anderen Vortrag gar nicht stattfinden kann, da sonst auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts dieselbe Person steht). Was mich halt ins Grübeln bringt ist der andere Teil, in den sie nachzuweisen versuchen, dass lediglich eine deklaratorische Handelsregistereintragung stattgefunden hat. Das finde ich prinzipiell gar nicht so schlecht gemacht.

    Mich stört halt, dass das nachträglich gebastelt wurde um die Parteiidentität nachzuweisen. Meiner Meinung nach ist es auch irrelevant, dass diese Erklärung notariell beurkundet wurde. Diese Erklärung dürfte grundsätzlich formfrei möglich sein. Nur weil die gewählte Form "hochwertiger" ist, dürfte die inhaltliche Relevanz der Urkunde nicht größer sein. Im Grunde genommen versichern ja die bisherigen Gesellschafter der GbR, dass es nur diese eine Gesellschaft gab und dass die ins Handelsregister eingetragen wurde. Wenn das hinkommt / hinkäme, könnte aus den Titeln ja vollstreckt werden, eine Rechtsnachfolgeklausel wäre jedenfalls nicht nötig. Nur ob das vorgelegte als Nachweis genügt? :confused:

  • ... (bzw. wie der Nachweis über die Parteiidentität sonst geführt werden sollte)...

    Das ist eindeutig das Problem des Gläubigers und nicht das des Vollstreckungsgerichtes. :teufel:


    Außerdem meine ich mich zu erinnern, dass irgendein Landgericht entschied, dass eine Eigenurkunde nicht ausreicht zur Glaubhaftmachung der Gläubigeridentität. Finde es auch seltsam, wenn man selbst erklärt, dass alles Super und Toll ist und dies dem Gerichten dann ausreicht...

    Übrigens: Diese Erklärung wurde mir nur einmal vorgelegt. Nach meiner Zurückweisung kam zwar die sofortige Beschwerde, aber noch bevor ich es dem Landgericht vorlegen konnte, wurde sie, warum auch immer, schon wieder zurückgenommen. :confused:

    Genau! Das war das LG Berlin. Ich habe daher meiner Zwischenverfügung folgenden Hinweis beigefügt:

    "Insoweitwird auch auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 06.06.2016, Az.: 51T 338/16, hingewiesen, aus deren Begründung sich ergibt, dass bereitszweifelhaft ist, ob ein Nachweis überhaupt mit einer notariellen Bescheinigunggeführt werden kann, aus der sich lediglich die eigenen Erklärungen einerPartei ergeben."

  • Was mich halt ins Grübeln bringt ist der andere Teil, in den sie nachzuweisen versuchen, dass lediglich eine deklaratorische Handelsregistereintragung stattgefunden hat. Das finde ich prinzipiell gar nicht so schlecht gemacht.

    Mich stört halt, dass das nachträglich gebastelt wurde um die Parteiidentität nachzuweisen. Meiner Meinung nach ist es auch irrelevant, dass diese Erklärung notariell beurkundet wurde. Diese Erklärung dürfte grundsätzlich formfrei möglich sein. Nur weil die gewählte Form "hochwertiger" ist, dürfte die inhaltliche Relevanz der Urkunde nicht größer sein. Im Grunde genommen versichern ja die bisherigen Gesellschafter der GbR, dass es nur diese eine Gesellschaft gab und dass die ins Handelsregister eingetragen wurde. Wenn das hinkommt / hinkäme, könnte aus den Titeln ja vollstreckt werden, eine Rechtsnachfolgeklausel wäre jedenfalls nicht nötig. Nur ob das vorgelegte als Nachweis genügt? :confused:

    doch genau dafür ist eine Rechtsnachfolgeklausel erforderlich, da es sich bei der Umwandlung einer GbR in eine OHG um eine Rechtsnachfolge handelt

  • Was mich halt ins Grübeln bringt ist der andere Teil, in den sie nachzuweisen versuchen, dass lediglich eine deklaratorische Handelsregistereintragung stattgefunden hat. Das finde ich prinzipiell gar nicht so schlecht gemacht.

    Mich stört halt, dass das nachträglich gebastelt wurde um die Parteiidentität nachzuweisen. Meiner Meinung nach ist es auch irrelevant, dass diese Erklärung notariell beurkundet wurde. Diese Erklärung dürfte grundsätzlich formfrei möglich sein. Nur weil die gewählte Form "hochwertiger" ist, dürfte die inhaltliche Relevanz der Urkunde nicht größer sein. Im Grunde genommen versichern ja die bisherigen Gesellschafter der GbR, dass es nur diese eine Gesellschaft gab und dass die ins Handelsregister eingetragen wurde. Wenn das hinkommt / hinkäme, könnte aus den Titeln ja vollstreckt werden, eine Rechtsnachfolgeklausel wäre jedenfalls nicht nötig. Nur ob das vorgelegte als Nachweis genügt? :confused:

    doch genau dafür ist eine Rechtsnachfolgeklausel erforderlich, da es sich bei der Umwandlung einer GbR in eine OHG um eine Rechtsnachfolge handelt

    Und genau das würde ich anders sehen. Wenn ich mich nicht sehr irre, habe ich im Studium gelernt, dass die Eintragung einer GbR (als Kann-OHG) oder einer Ist-OHG die aufgrund Ihres Tätigkeitsumfangs bereits außerhalb des Registers entstanden und anmeldepflichtig ist, keine Rechtsnachfolge nach sich zieht. Insoweit habe ich das hier gefunden:

    Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass im Fall der Umwandlung einer BGB-Gesellschaft in eine OHG keine Berichtigung im Sinne des § 22 GBO durch Änderung zur Bezeichnung eines anderen Rechtsinhabers vorzunehmen ist, sondern eine bloße Richtigstellung der Bezeichnung des bereits Eingetragenen. Denn wenn im Grundbuch Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ als Eigentümer eingetragen sind, so ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks. Auf die Frage, ob die Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden könnte, kommt es dabei nicht an (BGH NJW 2006, 3716). Findet nun, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ein Formwechsel der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft statt, so wird die Identität der Gesellschaft selbst dann gewahrt, wenn gleichzeitig ein neuer Gesellschafter eintritt (BayObLG 2002, 137 ff., OLGR Schleswig 2005, 702 ff.; OLG Hamm, Rechtspfleger 2008, 161 für den Wechsel der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft). Dementsprechend wird die Eintragung in das Grundbuch kostenrechtlich als Richtigstellung, § 67 KostO, behandelt (BayObLG a.a.O.; OLG Schleswig a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.). Da in allen Fällen der formwechselnden Umwandlung keine Grundbuchunrichtigkeit im Sinne von §§ 894 BGB, 22 GBO vorliegt, sind auch die strengen Nachweisformen nach §§ 22, 29 GBO nicht erforderlich. Vielmehr sind alle Beweismittel des FGG-Verfahrens zulässig (Hügel GBO, Gesellschaftsrecht Rdnr. 81 m.w.N.).
    (KG Berlin, Beschluss vom 01. Oktober 2008 – 1 W 203 und 220/07 –, Rn. 8, juris)

  • Ich denke tatsächlich auch nicht, dass es sich bei der Verwandlung einer GdBR in eine OHG um eine Rechtsnachfolge handelt.
    Es handelt sich lediglich um einen Wechsel des Rechtskleides unter Wahrung der Personenidentität!
    => eine Rechtsnachfolgeklausel braucht es nicht, es darf auch keine geben (Mangels Rechtsnachfolge)!

    Eine Rechtsnachfolge könnte nur in Hinblick auf die ins Feld geführte Abtretung angenommen werden; dann könnte (und müsste) es auch eine RechtsnachfolgeKlausel geben

    Es würde ohne Abtretung tatsächlich genügen, wenn die Gläubigerin (OHG) beweisen könnte, dass sie mit der GdBR identisch ist.
    Das kann sie aber nicht, bzw. ist ihr bislang nicht gelungen, bzw. habe noch nirgendwo gehört, dass es ihr gelungen wäre!

    Die Selbstbestätigungen und Erklärungen über die eigenen Verhältnisse reichen mir da nicht und das ist alles, was sie bringen!
    Wir sind im formstrengen Vollstreckungsverfahren und in der ZPO

    Schnecki hat da völlig recht!

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich denke tatsächlich auch nicht, dass es sich bei der Verwandlung einer GdBR in eine OHG um eine Rechtsnachfolge handelt.
    Es handelt sich lediglich um einen Wechsel des Rechtskleides unter Wahrung der Personenidentität!
    => eine Rechtsnachfolgeklausel braucht es nicht, es darf auch keine geben (Mangels Rechtsnachfolge)!

    Eine Rechtsnachfolge könnte nur in Hinblick auf die ins Feld geführte Abtretung angenommen werden; dann könnte (und müsste) es auch eine RechtsnachfolgeKlausel geben

    Es würde ohne Abtretung tatsächlich genügen, wenn die Gläubigerin (OHG) beweisen könnte, dass sie mit der GdBR identisch ist.
    Das kann sie aber nicht, bzw. ist ihr bislang nicht gelungen, bzw. habe noch nirgendwo gehört, dass es ihr gelungen wäre!

    Die Selbstbestätigungen und Erklärungen über die eigenen Verhältnisse reichen mir da nicht und das ist alles, was sie bringen!
    Wir sind im formstrengen Vollstreckungsverfahren und in der ZPO

    Schnecki hat da völlig recht!

    Ich schätze mal, die Entscheidung von Berlin wurde nicht veröffentlicht? (Die würde mir vermutlich weiterhelfen)

  • Da könntest du Recht haben. Mir liegt eine Kopie vor, jedoch nicht ausreichend geschwärzt. Ich habe auch nicht die Möglichkeit diese zu scannen. Daher hier die Passagen aus der Entscheidung des LG Berlin, auf die ich mich beziehe:

    „Die Gläubigerin beruft sich insoweit auf eine notarielleBescheinigung des Notars Dr. XY gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 BnotO vom …. . Ausdieser ergibt sich, dass die Anmeldung der … OHG zum Handelsregister durch dieGesellschafter A und B erfolgte und diese erklärten, dass die Gesellschaft inder Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits zuvor bestand.Diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei unter der Bezeichnung A und B GbR1995 gegründet worden, später dann zunächst in „…. GbR und dann in … - … und …GbR geändert worden. Der Sitz sei von A-Stadt nach B-Stadt verlegt worden.

    Es bestehen bereits Zweifel, ob eine Nachweis grundsätzlichüberhaupt mit einer notariellen Bescheinigung geführt werden kann, dielediglich die eigenen Erklärungen einer Partei wiedergibt. Dies kann aber auchdahinstehen, denn auch wenn man dies für möglich hält, ergibt sich aus dernotariellen Bescheinigung nicht zweifelsfrei, dass zwischen derTitelgläubigerin und der Vollstreckungsgläubigerin Personenidentität besteht.“

  • Damit ist das LG Berlin auf der gleichen Welle wie die in diesem Fall einschlägige BGH-Entscheidung.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich hol das mal wieder vor ...
    mir liegt nun ein Beschluss des LG Hamburg vor, 332 T 73/18, vom 10.10.18, welcher sich auf die Seite der Gläubigerin stellt.

    Hat den jemand auch schon vorliegen? Wie habt ihr reagiert?
    Ist leider nicht veröffentlicht.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-


  • Dachte, das Thema ist mit BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16 - erledigt....

    Dache ich auch, aber nachdem einige Leuchten an einem kleinen Gericht in der Vulkaneifel "klarstellende Vermerke" anbringen, tauchen die GbR-Titel eben doch wieder auf...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich habe auch wieder viele Anträge von denen, ohne Beschreibungsvermerk, den ich aber auch nicht akzeptieren würde.
    Eine Kollegin aus einem anderen OLG-Bezirk meinte auch, die Vollstreckungskosten weisen auch wieder die Posten 1. Brief tit. Ford. auf, das ist bei mir aber nicht der Fall.

  • Hier (Nachlassgericht) gehen in letzter Zeit auch wieder vermehrt Gläubigeranfragen besagter OHG ein.

    Entsprechende Bitten um Auskunft werden von mir aus den bekannten Gründen verweigert.

    Wenn aber manche Kollegen an manchen zentralen Mahngerichten "mayen", sie müssten Vermerke oder Klauseln auf VBs erteilen, bekommt die Gesellschaft von mir die Auskunft aus der Nachlassakte.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (30. März 2019 um 23:12)

  • Geht es nur mir so?

    Mit Antragstellung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs packt die OHG nun wieder ihre GbR-Titel aus....

    Dachte, das Thema ist mit BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16 - erledigt....

    Ja, ich dachte auch das wäre durch. Es würde mich auch interessieren, was die Angestellten am AG Mayen sich dort für Unterlagen vorlegen lassen. Sollte ja kein Problem sein diese auch uns vorzulegen.
    Den klarstellenden Vermerk berücksichtige ich auch nicht. Zumal der hier auch nicht von einem Rechtspfleger, sondern von einem Angestellten im mittleren Dienst angebracht wurde.

  • Wir haben hier auch vermehrt mit besagter GbR/OHG zu tun..

    Gibt es denn irgendwelche neuen Erkenntnisse?

    Wir haben hier eine buntgemischte Zusammenstellung aus der Notarbescheinigung, der notariellen Urkunde von 2016 und dem klarstellenden Vermerk.. erlassen wurde so jedoch noch kein PfÜb bei uns..

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