Inhalt Grunddienstbarkeit - § 1023 BGB

  • Hallo,

    bei der Bestellung eines Leitungsrechts heißt es:

    "Der Eigentümer des belasteten Grundstücks ist auch berechtigt, den Verlauf der Leitungen und ihre Tiefe im Erdreich zu verändern, soweit die Leitungen die beabsichtigte Bebauung des belasteten Grundstücks verhindern, erschweren oder verteuern. Die hierdurch entstandenen Kosten sind vom Eigentümer des belasteten Grundstücks zu tragen."

    Die Ausübungsstelle (Verlauf der Leitungen) wird rechtsgeschäftlich zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht.

    Kann man das verdinglichen?

    BeckOK BGB § 1023 RdNr. 7 sagt zwar, "dass abweichende Vereinbarungen verdinglicht werden können."
    und
    MüKoBGB/Joost BGB § 1023 Rn. 11 sagt, "Derartige Vereinbarungen sind dinglich wirksam, wenn sie gemäß §§ 873, 877 getroffen werden. Durch einen solchen Vertrag können zB die Kosten der Verlegung der Ausübungsstelle dem Berechtigten auferlegt werden. Auch kann sich der Verpflichtete ein uneingeschränktes Recht zur Verlegung der Ausübungsstelle einräumen lassen". An den Verweis Nr. 39 (Erman/Grziwotz Rn. 5) komm ich leider nicht.

    Um die Verlegung aber dann wiederum dinglich zu sichern bedarf es doch trotzdem Einigung und Eintragung als Inhaltsänderung nach § 877 BGB, BeckOK BGB/Wegmann BGB § 1023 Rn. 5.

    Komm grad irgendwie nicht auf den Sinn des Ganzen... :gruebel::oops:

    Einmal editiert, zuletzt von adhoc (16. November 2015 um 18:13)

  • Ich sehe das so: Sie haben jetzt - sobald es eingetragen ist, mit dinglicher Wirkung - einerseits den Ausübungsbereich festgelegt, ihn andererseits hinsichtlich der Tiefe aber auch flexibel gehalten und dabei geregelt, wer wann welche Kosten zu tragen hat.

    Sie hätten alternativ den Ausübungsbereich auch gar nicht festlegen brauchen. Dann gälte einfach § 1023 BGB, im übrigen wäre das Recht überall ausübbar. Eine Abschreibung nach § 1026 BGB könnte das Grundbuchamt nie aufgrund nachgewiesenen Grundbuchunrichtigkeit durchführen. - Ah ja: Der Ausübungsbereich kann mit dinglicher Wirkung festgelegt werden.

    Sie hätten - wiederum alternativ - den Ausübungsbereich auch völlig fix machen können. Dann bedürfte die Verlegung der Leitungen nach unten einer erneuten Einigung und Eintragung, um dinglich zu wirken.

    So sind sie innerhalb des angegebenen Bereichs flexibel, ohne deshalb die Eintragung ändern zu müssen. Erst wenn die Leitungen außerhalb des jetzt vereinbarten Bereichs verlegt werden sollen, braucht es wieder Einigung und Eintragung, damit das auch für und gegen Rechtsnachfolger wirkt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich hänge mich mit meinem Fall hier dran:

    In der vorliegenden Urkunde wird eine Ver- und Entsorgungsleitungsrecht an einem Flurstück bewilligt.

    Wörtlich heißt es in der Urkunde:
    "Der Leitungsverlauf wird nicht Inhalt der Dienstbarkeiten. Es findet somit § 1023 BGB Anwendung mit der Maßgabe, dass der Eigentümer/Inhaber des dienenden Grundstücks die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten geeignete Stelle verlangen kann..."

    Ich habe hier gerade einen gedanklichen Hänger... Wenn man § 1023 BGB wörtlich nimmt, ist dieser doch nur anwendbar, wenn der Ausübungsbereich auf einen Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist.
    Aber hier wurde doch der Ausübungsbereich (=Leitungsverlauf) gerade nicht auf eine bestimmte Fläche beschränkt. Damit wäre doch das gesamte Grundstück mit dem Ver- und Entsorgungsrecht belastet und § 1023 BGB macht dann keinen Sinn, oder?

    Vielen Dank schon mal für eure Hilfe.

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