Hallo,
bei der Bestellung eines Leitungsrechts heißt es:
"Der Eigentümer des belasteten Grundstücks ist auch berechtigt, den Verlauf der Leitungen und ihre Tiefe im Erdreich zu verändern, soweit die Leitungen die beabsichtigte Bebauung des belasteten Grundstücks verhindern, erschweren oder verteuern. Die hierdurch entstandenen Kosten sind vom Eigentümer des belasteten Grundstücks zu tragen."
Die Ausübungsstelle (Verlauf der Leitungen) wird rechtsgeschäftlich zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht.
Kann man das verdinglichen?
BeckOK BGB § 1023 RdNr. 7 sagt zwar, "dass abweichende Vereinbarungen verdinglicht werden können."
und
MüKoBGB/Joost BGB § 1023 Rn. 11 sagt, "Derartige Vereinbarungen sind dinglich wirksam, wenn sie gemäß §§ 873, 877 getroffen werden. Durch einen solchen Vertrag können zB die Kosten der Verlegung der Ausübungsstelle dem Berechtigten auferlegt werden. Auch kann sich der Verpflichtete ein uneingeschränktes Recht zur Verlegung der Ausübungsstelle einräumen lassen". An den Verweis Nr. 39 (Erman/Grziwotz Rn. 5) komm ich leider nicht.
Um die Verlegung aber dann wiederum dinglich zu sichern bedarf es doch trotzdem Einigung und Eintragung als Inhaltsänderung nach § 877 BGB, BeckOK BGB/Wegmann BGB § 1023 Rn. 5.
Komm grad irgendwie nicht auf den Sinn des Ganzen...