Antrag auf "Beiladung im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren"

  • Guten Morgen!

    Ich habe eine Vollstreckungsakte vorliegen, in der durch die seinerzeit bevollmächtigte Tochter der Schuldnerin Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung eingelegt wurde.
    Den Widerspruch habe ich zurückgewiesen. Dagegen hat die bevollmächtigte Tochter Beschwerde eingelegt.
    Inzwischen wurde der Tochter die Vollmacht entzogen und die Schuldnerin wird von einer Anwaltskanzlei vertreten.
    Bei dieser habe ich nachgefragt, ob die Beschwerde aufrecht erhalten oder zurückgenommen wird, eine Antwort steht noch aus.

    Die Tochter hat allerdings einen Schriftsatz eingereicht und beantragt, dass "ihre Person in dem Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren beigeladen wird". Sie möchte durch die Beiladung "ihre legitimen Interessen durch Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen, die sich illegitimerweise gegen die Schuldnerin richten, wahren." Als Beigeladene beantragt sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Eintragung der Schuldnerin im Schuldnerverzeichnis.
    Für eine "Beiladung" gibt es m.E. keinerlei gesetzliche Grundlage. Am Verfahren beteiligt sind der Gläubiger, der Schuldner und die jeweiligen Vertreter.
    Was mache ich aber jetzt rein formell mit diesem Antrag? Zurückweisen? Wie begründen? Rechtsmittel sofortige Beschwerde?

    Über Antworten würde ich mich freuen!

  • Die Tochter ist nicht beteiligt am Verfahren. Sie ist nicht beschwert und nicht mehr bevollmächtigt.
    Schick Ihr Vorbringen doch einfach an die Parteien bzw. deren Vertreter zur Stellungnahme.

  • Dass das Ganze wohl schlicht Unsinn ist, darüber brauchen wir glaube ich nicht diskutieren :)

    Behandeln würde ich das Ganze aber wohl als Nebenintervention, § 66 ff ZPO.
    Ohne da jetzt viel nachgelesen zu haben meine ich das nur die allg. Prozeßfähigkeitsvoraussetzungen vAw zu prüfen, der Rest (rechtl. Interesse etc) nur bei Rüge, § 71 ZPO.

  • Die Beschwerde wurde inzwischen durch den jetzigen Verfahrensbevollmächtigten zurückgenommen.
    Damit hat sich das Beschwerdeverfahren erledigt. Im Raum steht immer noch der Antrag der Tochter auf "Beiladung".
    Irgendwie muss ich darüber ja noch entscheiden. Ideen?

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