Tod des Schuldners

  • Ich habe einen Antrag auf Erlass eines PfÜBs gegen einen Schuldner, der letzte Woche verstorben ist. Zuvor hatte ich aufgrund desselben Titels bereits einen anderen PfÜB erlassen, so dass nach § 779 ZPO die Vollstreckung ohne Titelumschreibung in den Nachlass fortgesetzt wird. Allerdings kann meiner Ansicht nach der Verstorbene im PfÜB nicht mehr als Schuldner auftauchen. Da müssten dann wohl die - derzeit noch unbekannten - Erben stehen? Hatte jemand schon mal einen solchen Fall?

  • Ich habe einen Antrag auf Erlass eines PfÜBs gegen einen Schuldner, der letzte Woche verstorben ist.
    Hatte jemand schon mal einen solchen Fall?

    In so einem Fall hat hoffentlich keiner den Pfüb dann erlassen.
    Titel zurück, umschreiben lassen, ebenso Antrag neumachen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Aber der § 779 ZPO sagt doch: Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt.
    Die Vollstreckung (PfüB) hatte aber zum Todeszeitpunkt noch nicht begonnen. Somit ist m.E. eine Umschreibung des Titels auf die Erben notwendig.

  • zu Beitrag 4:


    anders BeckOK ZPO/Preuß ZPO § 779 Rn. 4-5:

    "Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass bedeutet nicht nur Fortsetzung der einzelnen begonnenen Vollstreckungsmaßnahme. Vielmehr können alle gegen den Nachlass gerichteten Vollstreckungsakte, die sich auf den Titel stützen, aus dem die Zwangsvollstreckung begonnen wurde, nach § 779 Abs. 1 ohne Klauselumschreibung auf den Erben vorgenommen werden (BGH NJW 2010, 157 mwN;..."


  • In so einem Fall hat hoffentlich keiner den Pfüb dann erlassen.
    Titel zurück, umschreiben lassen, ebenso Antrag neumachen.

    Das widerspräche aber Sinn und Zweck des § 779 ZPO, zumal bei der Pfändung kein Fall des Abs. 2 vorliegt.

    ich würde als Schuldner den am x.x.2015 verstorbenen Max Mustermann aufführen.


    Ein Vertreter für die unbekannten Erben (Nachlasspfleger?) sollte es schon sein, der den Pfüb dann erhält und in diesem angegeben ist.

  • Die Pfändung wird mit Zustellung an den Drittschulnder wirksam, eine Zuziehung des Schuldners ist mithin nicht nötig....

    Wenn schon kein Vertreter nach § 779 Abs. 2 ZPO, dann auch schon erst recht kein Nachlasspfleger.

    § 779 ZPO dient ja gerade dazu, dem Gläubiger die bereits einmal begonnene Volsltreckung in den gesamten nachlass fortzusetzen, ohne durch Titelumschreibungen, lang andauernde Anträg an das nachlassgericht, welches kein Sicherungsbedürfnis erkennt, oder ähnliches ausgebremst zu werden.

  • Mag ja alles sein, aber für mich hat der o. g. § auch eine praktische Bedeutung. Erben lösen Konto auf, ich mache aber mit dem Pfüb eine Kontopfändung.
    Wohin geht die? Ins Leere.
    Da nützt mir mein Titel auf den Ursprungsschuldner nix. Daher...

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  • Mag ja alles sein, aber für mich hat der o. g. § auch eine praktische Bedeutung. Erben lösen Konto auf, ich mache aber mit dem Pfüb eine Kontopfändung.
    Wohin geht die? Ins Leere.
    Da nützt mir mein Titel auf den Ursprungsschuldner nix. Daher...

    :gruebel:
    Die Gefahr das ein PfÜB ins Leere geht besteht immer.
    Und andersrum gesehen: die Erben lösen das Konto nicht auf - oder lösen es erst auf, kurz nachdem der PfüB abgelehnt wurde...?

  • Die Pfändung wird mit Zustellung an den Drittschulnder wirksam, eine Zuziehung des Schuldners ist mithin nicht nötig....


    Ersteres ist mir bewusst, dem zweiten Teil kann ich nicht zustimmen. Der Schuldner muss die Möglichkeit des Rechtsgbehelfs gegen den PfüB haben. Also muss dieser auch jemanden als Vertreter der Erben zugehen.

  • Danke. Ich habe den PfÜB erlassen und den Verstorbenen als Schuldner aufgeführt. Eine Zustellung an den Schuldner ist dann natürlich nicht möglich. Aber ein Vertreter nach § 779 Abs.2 ZPO kann nur auf Antrag bestellt werden. Davon kann aber die Pfändung nicht abhängig gemacht werden, da zu deren Wirksamkeit die Zuziehung des Schuldners nicht erforderlich ist. Wenn man das weiterdenkt, müsste man dann auch eine Zwangsversteigerung so anordnen können, da die Beschlagnahme ebenfalls ohne Zuziehung des Schuldners, nämlich durch Eingang des Eintragungsersuchens beim Grundbuchamt, herbeigeführt werden kann. Das ist aber eine andere Frage.

  • Aber ein Vertreter nach § 779 Abs.2 ZPO kann nur auf Antrag bestellt werden. Davon kann aber die Pfändung nicht abhängig gemacht werden

    Die Ansicht halte ich schon für strittig.

    Die Überwiegende Ansicht sagt meines Wissens durchaus dass wenn eine Zuziehung des Schuldners nötig notwendig ist (hier eigentlich unstrittig), die ZwVollstr erst dann nach § 779 ZPO fortgesetzt werden darf, wenn ein solcher bes. Vertreter bestellt ist.

  • Ich möchte mich hier kurz anschließen:

    Kunde ist in 01/18 verstorben. Die Nachlasskonten bei uns wurden bislang nicht auf die Erben umgeschrieben.

    Nun wurde uns aktuell ein vorl. ZV zugestellt (von einem Inkassounternehmen, welches regelmäßig nur vorl. ZV zustellen lässt, ohne dass jemals ein Pfüb hinterherkommt), lautend auf den Verstorbenen, der Titel ist angeblich aus 02/19. Nach unserem Wissen kann an die Anschrift des Verstorbenen schon lange keine Post mehr zugestellt worden sein.

    Somit würden wir als Drittschuldner das vorl. ZV zurückweisen, richtig?

  • Das mit dem Zurückweisen hat ja erst mal nichts mit der Zustellung zu tun. Aber wenn der Schuldner verstorben ist, ist das ja der Grund, warum das vorl. Zahlungsverbot ins Leere läuft.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich häng mich hier mal ran:

    Ich habe einen VB (vom 18.09.2023 aufgrund des am 25.08.2023 erlassenen und am 31.08.2023 zugestellten Mahnbescheids) gegen einen Schuldner (verstorben 15.10.2022).

    Hauptforderung sind Rechnungen fdZ vom 14.03.2023 bis 30.05.2023.

    Es macht also alles in allem keinen Sinn..

    Die Kosten des PfÜb sind ja mit Antragseingang entstanden - soweit komm ich mit..

    Mir bleibt hier doch aber gar keine andere Möglichkeit, sofern keine Antragsrücknahme kommt, den Antrag zurückzuweisen, oder?

    Es kann hier doch gar keine Rechtsnachfolge o.Ä. geben? Oder bin ich auf dem Holzweg?

  • Für eine falsche Parteibezeichnung (Tod=nicht rechtsfähig in jeder Hinsicht) kann es mE keine Rechtsnachfolge geben. Denn der Rechtsnachfolger ist Nachfolger des vorherigen Rechteinhabers. Es mangelt schon an diesem.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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