Klausel für Vergleich

  • Die Parteien haben folgenden Vergleich im Termin geschlossen:

    "Die Bekl. stimmte dem Teilungsplan zur Auseinandersetzung des Nachlasses des...zu und Lässt den Miteigentumsanteil an den Grundstücken von X, Bl. 123 an die Kl. Zug um Zug gegen Zahlung von 5000,00 € auf."

    Mir wurde die Akte vorgelegt, da der Kl.Vertr. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs beantragt hat.

    Wenn ich es richtig sehe, findet nach h.M. § 726 II ZPO hier keine Anwendung, da es sich um einen Vergleich handelt. § 726 I ZPO dürfte auch keine Anwendung finden, da es sich hier um eine Zug um Zug Leistung handelt, für die grundsätzlich § 724 ZPO Anwendung findet. § 795b findet keine Anwendung, weil es sich hier nicht um eine aus der Verfahrensakte ersichtliche Tatsache handelt (dieser § kam in der Diskussion um die Zuständigkeit auch auf.)
    Danach handelt es sich um einen Fall des § 724 ZPO und der UdG hätte die Klausel zu erteilen?
    Mit der vollstreckbaren Ausfertigung kann dann der Kl. nach § 888 ZPO verfahren, wenn die Beklagte die Erklärungen zur Umschreibeung der Grundbücher, sprich die Auflassung nicht erklärt, richtig?

    Wann und wer prüft aber, ob die Klägerin überhaupt gezahlt hat, also ihrer Gegenleistung nachgekommen ist? Der Richter im Rahmen des § 888 ZPO? Oder das GBA nach § 765 ZPO?

  • Der Vergleich enthält aber auch eine Willenserklärung. Da kommt dann das Grundbuchamt nicht aus - Beschluss des OLG München vom 28.01.2014, Az. 34 Wx 508/13

    Hm, ich verstehe den Vergleich so, dass die Auflassung auch noch erklärt werden muss und nicht im Vergleich enthalten ist.
    Gibt die Beklagte die Auflassungserklärung nicht freiwillig ab, dann könnte doch gemäß § 888 ZPO verfahren werden, oder?

  • Also Klausel nach § 724 ZPO durch den UdG erteilen?

    Für den gesamten Vergleich? Hinsichtlich der Zustimmungserklärung fehlt mir der vollstreckungsfähige Inhalt, aber eine Klauselerteilung für den gesamten Vergleich wäre m.E. trotzdem nicht schädlich.
    Auch wegen "lässt den Miteigentumsanteil an den Grundstücken Zug-um-Zug gegen Zahlung von.. auf" bin ich mir inwischen unsicher, ob es sich hierbei um einen vollstreckungsfähigen Inhalt handelt.

  • Auch wegen "lässt den Miteigentumsanteil an den Grundstücken Zug-um-Zug gegen Zahlung von.. auf" bin ich mir inwischen unsicher, ob es sich hierbei um einen vollstreckungsfähigen Inhalt handelt.

    Zumindest hinsichtlich der Auflassung nicht (vgl. § 925 Abs. 1 BGB; "Gerichtlicher Vergleich"). Auf eine Bewilligung hätten die Parteien noch eine paar Gedanken verschwenden können.

  • Ist das nicht eine Auflassung unter einer Bedingung wegen der Zug um Zug Leistung, die unwirksam wäre? Und ist es überhaupt als Auflassung gemäß § 925 BGB anzusehen und nicht als Verpflichtung, die Auflassungserklärung abzugeben, wenn die Zahlung erfolgt, sozusagen AUflassung und Geldübergabe im Notartermin?
    Die Auflassung soll doch erst mit Zahlung wirksam sein. Reicht der Kläger den Vergleich beim GBA ein, müsste das doch erst prüfen, ob die Zahlung erfolgt ist. Aber das tut es doch nach § 765 ZPO nur im Wege der Zwangsvollstreckung, die hier ja nicht gegeben wäre.

  • Und damit wären wir wieder beim OLG München.

    Das habe ich auch gedacht.

    Irgendwie komme ich zu keiner Lösung....:oops:

    Klausel erteilen ja/nein, ganz oder teilweise... Wer prüft überhaupt, ob die Gegenleistung (Zahlung) erfüllt wurde...

    Sicher bin ich mir nur, dass es eine Klausel nach § 724 ZPO sein müsste, die der UdG erteilt. Aber (die Frage kommt garantiert vom UdG) ob sie zu erteilen ist, also ob und inwieweit ein vollstreckungsfähiger Inhalt vorhanden ist, bin ich mir nicht sicher. :oops::oops::oops::oops:

  • Kann keinen vollstreckungsfähigen Inhalt erkennen. Beide Willensenserklärungen, die Zustimmung und die Auflassungserklärung, sind bereits abgegeben worden, so daß man nicht mehr zum § 888 ZPO kommt. Im Antragsverfahren würde ich die Zahlung der 5000 EUR grds. auch nicht als Vollstreckungsvoraussetzung, sondern im Grundbuchverfahren wegen der bedingten Bewilligung prüfen. Wenn es hier eine Bewilligung gäbe.

  • Also kann, wenn das GBA im Vergleich keine wirksame Auflassung sieht, der Kläger mit dem Vergleich nichts anfangen, weil er den Beklagten aufgrund des Vergleichs nicht zu weiteren Erklärungen zwingen lassen kann mit Hilfe des Gerichts, § 888 ZPO, und für eine Klage auf Zustimmungserklärung der Auflassung/Erklärung der Auflassung wäre der Vergleich auch keine Grundlage? Der Vergleich wäre also unbrauchbar und die Parteien müssten sich bei einem Notar nochmal treffen?

  • M.E. hat der Vergleich zwei unterschiedliche Inhalte:

    Die Zustimmung zur Aufteilng des Nachlasses ist die erforderliche Willenserklärung, also soz. das Grundgeschäft für die folgende Abwicklung. Für die darauf folgende Übertragung des Grundstücksanteils im Zuge der Abwicklung wird aber lediglich ein Anspruch geschaffen, dass die Beklagte sich nach Nachweis der Zahlung zum Notar begibt und dort die erforderliche Auflassung erklärt. Diesen Anspruch würde ich als nichtvertretbare Handlung nach § 888 ZPO vollstrecken. dafür müsste mir die Zahlung zuvor nachgewiesen werden (oder, gleichwertig, dass die Beklagte sich in Annahmeverzug für die Zahlung befindet). Insoweit bin ich als Sachgericht Vollstreckungsgericht, der Nachweis muss mir gegenüber geführt werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Also im Rahmen des §888 ZPO ist die Zahlung zu prüfen? ...


    So würde ich es jedenfalls handhaben (und glaube, es ich habe esin dem einen Fall, an den ich eine dunkle Erinnerung habe, auch so gehandhabt; in mittlerweile mehr als 10 Jahren Zivilrichterzeit kann ich diese Vollstreckungsfälle immer noch mit den Fingern abzählen).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hängt es nicht eher von der Ausgestaltung ab? Man kann die Erklärung bereits im Vergleich abgeben (§§ 925 Abs. 1, 127a BGB; OLG München a.a.O.) oder sich im Vergleich zur Abgabe verpflichten (BGH a.a.O.). Verpflichten sich die Parteien nur, kann nach § 888 ZPO vollstreckt werden. Hier wurden die Erklärungen dagegen schon abgegeben. Entsprechend führt das zu einer durch Zahlung der 5.000 EUR bedingten Zustimmung, zu einer im Wege der Auslegung (OLG München a.a.O.) unbedingten Auflassung und zu einer durch Zahlung bedingten Bewilligung. Sofern man die Bewilligung in die Auflassung hineinlesen möchte! Mit der Zahlung fällt die Bedingung dann weg. Es muß aber nicht mehr vollstreckt werden.

  • Irgendwie verstehe ich den § 925 BGB so, dass beide Parteien Erklärungen abgeben müssen im Termin. Darum bin ich nicht sicher, ob die Erklärung des Bekl. so ausreicht oder ob nicht der Kläger und der Beklagte erklären müssen, dass das Eigentum übergehen soll.

    Wenn es aber, wie hier, verschiedene Auffassungen gibt, wie der Vergleich auszulegen ist, ist m.E. die Erteilung der Klausel erforderlich, da, wenn man davon ausgeht, dass gemäß § 888 ZPO verfahren werden müsste/könnte, eine vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt werden muss.

    Ich würde der SE auch raten, die Klausel ohne Einschränkung zu erteilen, weil die Zustimmungserklärung offensichtlich nicht vollstreckt werden kann und die KLausel sich daher nur auf den zweiten Teil beziehen kann.

  • Irgendwie verstehe ich den § 925 BGB so, dass beide Parteien Erklärungen abgeben müssen im Termin. Darum bin ich nicht sicher, ob die Erklärung des Bekl. so ausreicht oder ob nicht der Kläger und der Beklagte erklären müssen, dass das Eigentum übergehen soll.

    Das wird das eigentliche Problem sein. Der Schuldner wurde auf Abgabe einer Willenserklärung verklagt (allg.: DNotI-Report 2007, 49) und später hat man die Formulierung des Klageantrags mehr oder weniger unverändert in den Vergleich übernommen. So richtig ist das jetzt weder Auflassung - auch wenn es so vermutlich gemeint war - noch Verpflichtung. Das Grundbuchamt wird sich freuen.

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