Folgen der Eigenverwaltung

  • Guten Morgen,
    über das Vermögen einer "meiner" GmbHs wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und zugleich die Eigenverwaltung angeordnet.
    Ist die GmbH damit dennoch aufgelöst, so wie es der sonstauch der Fall ist bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

    VG,

  • Ja, § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG ist da eindeutig. Die Gesellschaft ist aufgelöst.

    Einzige Ausnahme ist, dass die Fortsetzung beschlossen werden kann.

    Zwar steht in den Beispielen im HRP (RdZf. 413) drin, dass nur die Eigenverwaltung, nicht aber die eigentliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eingetragen wird. Das dürfte jedoch nichts am Tatbestand ändern, dass das Verfahren eröffnet ist und daher die Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst ist.

  • Neue Frage, gleiches Thema:
    Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Aus dem Eröffnungsbeschluss:

    "Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen."

    Eintragung: Insolvenzverfahren eröffnet, Gesellschaft ist aufgelöst, Eigenverwaltung ist angeordnet.
    Soweit klar.

    § 277 InsO oder nicht? "...bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur wirksam sind..."

    Eintragung?
    "Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen."

    wer nicht mit der zeit geht, der muss mit der zeit gehen

  • Genau das frage ich mich auch. :confused:

    Aus dem Beschluss ergibt sich:

    "Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen."

    und dann noch:
    "Hinweis: Die Schuldnerin wird darauf hingewiesen, dass der Sachwalter von ihm verlangen kann, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen nur von ihm geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO)."

    Mhm, wenn der Richter den § 275 Abs. 1 InsO nennt und an anderer Stelle auch den § 270 Abs. 1 InsO aber nicht explizit § 277 InsO, sondern die o.g. blumige Bestimmung, spricht dies gegen eine Eintragung gem. § 277 InsO? :gruebel:

    wer nicht mit der zeit geht, der muss mit der zeit gehen

  • Wenn es nicht direkt angeordnet ist, würde ich nichts eintragen.
    Ich würde zur Sicherheit aber mit dem Insolvenzgericht Kontakt aufnehmen.
    Hatte ich in meinem Fall auch gemacht (war bei uns im Gericht). Ergebnis war, dass der Richter gar nicht wusste, dass das einen Unterschied macht. Nach Bedenkzeit (und Rücksprache mit den Beteiligten) war eine Anordnung aber nicht gewünscht.

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